Gründung GbR durch minderjährige Kinder und Eltern

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung zur Gründung einer GbR vorliegen. An der GbR sollen die drei minderjährigen Kinder und die Eltern beteiligt sein. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz.
    Nach Gründung der GbR soll eine Eigentumswohnung von einem Bauträger für 420.000 € erworben werden.

    Zuerst müsste ich nun jeweils einen Ergänzungspfleger für jedes Kindes bestellen. Dies werde ich den Eltern und dem Notar mitteilen. Bevor ich dies mache, ist meine Frage, ob ihr überhaupt für die Gründung einer GbR eine familiengerichtliche Genehmigung erteilen würdet?
    Die GbR ist ja für die minderjährigen Kinder mit Haftungsrisiken verbunden, was ich schwierig finde. Die Eltern haben sich zwar in der Urkunde bereit erklärt, bis zum 18. Lebensjahr der Kinder, die Haftung zu übernehmen, dies wird m.E. aber nur im Innenverhältnis wirken.

    Außerdem wurde die Kündigung der Gesellschaft erstmals im Jahre 2026 zugelassen. Dies wären fünf Jahre nachdem das älteste Kind volljährig wird.

    Wenn die GbR nun wirksam (durch einen Ergänzungspfleger und mit der familiengerichtlichen Genehmigung) gegründet wurde, brauche ich für den Abschluss des Bauträgervertrages und Erwerb von sämtlichen Grundstücken keine Genehmigung mehr? Sehe ich das richtig?

  • Hallo,

    ich hatte auch mal einen Fall bei dem mit minderjährigen Kindern eine GbR gegründet werden sollte. Die persönliche Haftung der Kinder wollten die (was nicht möglich ist) auch mit Außenwirkung auf deren Anteil beschränken.

    Ich bin dann auf folgende Rechtsprechung gestoßen:

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. 10. 2000 - 2 W 237/00

    Dort wird festgestellt, dass eine Genehmigung nicht allein wegen der persönlichen Haftung der Kinder abgelehnt werden kann, aber auch, dass sie nicht einfach erteilt werden kann. Es muss eine umfangreiche Prüfung ergehen, bei der Fragen zu der Zusammensetzung und Werthaltigkeit des gesamten übertragenen Vermögens, die künftigen Gewinn- und Verlustrisiken der GbR, die hinter der Vermögensübertragung im Einzelnen stehenden Erwägungen, die Risiken einer u. U. fehlenden rechtlichen Einflussnahmemöglichkeit der Pfleglinge auf die Geschäftsführung der GbR beantwortet werden.

    Da ich mich als Rechtspflegerin nicht in der Lage gesehen habe, dies selbst zu prüfen habe ich die Beteiligten darauf hingewiesen, dass dazu ein wohl kostenaufwendiges Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste.

    Am Ende haben die Beteiligten nach meinem Vorschlag dann doch lieber eine KG gegründet, wobei die Kinder Kommanditisten sind.

  • Im Hinblick auf § 1821 BGB ist auch zu bedenken, ob die BGB-Gesellschaft auch zukünftig Grundstücksgeschäfte tätigen will.
    Die Rechtsprechung hat dazu entscheiden, dass der Gesellschaftszweck maßgeblich ist (vgl. OLG Nürnberg, 15 W 1623/12). Wenn der Zweck der Gesellschaft laut deren Vertrag nicht von vornherein die Veräußerung und der Erwerb von Grundstücken oder Grundstücksrechten war, ist jedes einzelne Geschäft zu genehmigen. Ansonsten könnte der Schutzzweck des Gesetzes durch Gründung einer GbR unterlaufen werden (vgl. OLG Nürnberg, siehe Post 3, in Rpfleger 2015, 335; kritisch hierzu: Wertenbruch in NJW 2015, 2150).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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