Schon wieder Löschung Rück-AV

  • Die Bestimmung des § 164 Absatz 1 Satz 2 BGB lautet:

    „Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll“.

    Maßgeblich ist daher der durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermittelnde erklärte Wille (Maier-Reimer/Finkenauer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 164 BGB RN 6; Schubert im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 164 RN 111 mwN in Fußnote 364).

    Dabei sind neben dem schlüssigen Verhalten auch die gesamten äußeren Begleitumstände, die auch in der Abwicklung früherer Geschäfte bestehen können, bedeutsam (Wendtland im BeckOK BGB, Stand 01.02.2021, § 133 RN 25 mwN). Diese Begleitumstände sind vorliegend ersichtlich. Sie bestehen in der Abwicklung der für die frühere Eigentümerin entstandenen Rechtsposition. Dazu hat sie die postmortale Vollmacht so erteilt, dass von ihr durch Vorlage einer Sterbeurkunde Gebrauch gemacht werden kann. Und diese Sterbeurkunde wird nun mit dem Löschungsantrag vorgelegt. Eindeutiger geht es ja wohl kaum.

    Um alle Zweifel auszuschließen, würde ich dem Antragsteller mitteilen, dass davon ausgegangen wird, dass der Löschungsantrag aufgrund der in der Urkunde vom …………(Notar…..) enthaltenen Vollmacht gestellt wurde. Diese Vollmacht liegt dem Grundbuchamt jedoch nur in beglaubigter Abschrift vor. Zum Nachweis des Vollmachtfortbestands wird jedoch eine Ausfertigung der genannten Urkunde benötigt. Ich bitte daher, Herrn Notar……zu veranlassen, eine Ausfertigung der genannten Urkunde zu übermitteln.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nur ein Erbschein ausreichend?

    Im GB ist eine RückAV für A und B eingetragen. Beide sind verstorben und es sollte aufgrund Sterbeurkunden gelöscht werden. Aufgeklärt, dass dies nicht möglich ist und eine Löschung nur mit Bewilligung der Erben möglich ist.
    Nun kommt eine Anfrage vom Notar der Eigentümerin folgenden Inhalts:
    Die RückAV wurde für A und B als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB bewilligt mit dem Satz: Das Recht auf Rückübertagung soll dem überlebenden Ehegatten in vollem Umfang zustehen.

    Nun meint der Notar, dass er nur einen Erbschein nach dem Letztverstorbenen zur Löschung beantragen und vorlegen muss, weil er diesen letzten Satz auslegt als wechselseitige aufschiebend bednfgte Abtretung an den jeweils anderen Ehegatten. Diese Auslegung hat dann zur Folge, dass nur ein Erbschein nach dem Letztversterbenden zu beantrgaen ist, als Längstlebenden der Eheleute A und B.
    :confused::confused:

  • Dem Notar ist zuzustimmen. Zumindest das Recht des vorverstorbenen Berechtigten ist unverblich ("Das Recht auf Rückübertagung soll dem überlebenden Ehegatten in vollem Umfang zustehen"). Das Recht des anderen Gesamtgläubigers bleibt zunächst unverändert bestehen.

  • Siehe auch den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…258#post1007258
    zitierten Beschluss des BGH vom 3. Mai 2012, V ZB 112/11 und den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1082381
    zitierten Beschluss des OLG Hamm, vom 19. 08. 2016 - 15 W 339/16, Leitsatz:
    „Die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung, die zugunsten des abgebenden Ehepaars als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eingetragen ist, kann wegen des zuerst verstorbenen Berechtigten aufgrund Unrichtigkeitsnachweis erfolgen, weil der zugrunde liegende Rückübertragungsanspruch insoweit unvererblich ist“.

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