Schon wieder Löschung Rück-AV

  • Im Grundbuch ist für X eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums eingetragen.

    Laut der Bewilligung erlischt das Recht auf Rückübertragung mit dem Tod des Berechtigten und geht nicht auf die Erben über.

    Vererblich ist der Rückübertragungsanspruch aber, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten die Rückübertragung verlangt hat.

    X hat dem Erwerber Y (aktuell eingetragener Eigentümer) Vollmacht erteilt, nach seinem Tod die Löschung der Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen.

    Jetzt bewilligt und beantragt Y die Löschung der Vormerkung (X ist verstorben).

    Kann ich jetzt aufgrund der Vollmacht einfach löschen, oder benötige ich Bewilligung der Erben des X mit Erbnachweis, da ich nicht weiß, ob X noch zu Lebzeiten die Rückübertragung verlangt hat.

  • Kann ich jetzt aufgrund der Vollmacht einfach löschen, oder benötige ich Bewilligung der Erben des X mit Erbnachweis, da ich nicht weiß, ob X noch zu Lebzeiten die Rückübertragung verlangt hat.

    Um genau das zu vermeiden, wurde die Vollmacht erteilt. Der Erwerber soll nicht den Erben hinterher laufen müssen, um die Löschung herbeiführen zu können.
    Der Vollmachtgeber geht dabei das Risiko ein, seine (bzw. die seiner Erben) grundbuchliche Sicherung für einen bereits geltend gemachten Rückübertragungsanspruch zu verlieren, aber das ist so gewollt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Und wenn der Vollmachtnehmer Erbe des Vollmachtgebers geworden ist, sieht es ganz düster aus, wenn die Erbfolge derzeit noch nicht nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen werden kann.

    Aber das lässt sich durch eine Beiziehung der Nachlassakte ja ohne weiteres klären.

  • Die Frage des Erlöschens der postmortalen Vollmacht durch Konfusion ist allerdings streitig,
    vgl. DNotZ 2013, 689 mit Anm. Keim. Die Frage, ob der Bewilligende als Alleinerbe
    oder als Bevollmächtigter der Erben gehandelt hat, kann m.E. bei der Löschung dahingestellt bleiben.
    In beiden Fällen liegt eine wirksame Bewilligung vor.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Diese Entweder/Oder-Erwägung greift nicht durch. Das OLG München hat bereits dahin erkannt, dass die materiell zutreffende Eintragungsgrundlage nachzuweisen ist und dass es nicht genügt, die unzutreffende nachzuweisen, nur weil sie zum gleichen Ergebnis wie die nicht nachgewiesene zutreffende gelangt.

    Was machst Du, wenn der transmortal bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtnehmers den Grundbesitz des Erblassers an sich selbst auflässt? Die Auflassung eintragen, obwohl man nichts rechtsgeschäftlich erwerben kann, was einem kraft Erbfolge schon gehört? Das hat tatsächlich eine Kollegin so gemacht und hat sich beim OLG Hamm damit einen gehörigen Schiefer eingezogen.

    Im Prinzip sind die Diskussionen um die transmortale Vollmacht und die Fragen der Konfusion mittlerweile fast sinn- und zwecklos, weil man im Bestreben, die transmortale Vollmacht als liebgewonnenes Kind der "Vereinfachung" zu halten, auf die absurdesten Ideen kommt und bereit ist, sämtliche bislang anerkannten rechtlichen Grundsätze über Bord zu werfen. Die aktuellsten Beispiele sind das Handeln des transmortal Bevollmächtigten des Erblassers, der als Vorerbe handelt und als transmortal Bevollmächtigter des Erblassers für die Nacherben seiner eigenen Verfügung zustimmt und der Verzicht auf die Voreintragung, wenn der transmortal Bevollmächtigte des verstorbenen Eigentümers eine Grundschuld zur Eintragung bewilligt, weil der Bevollmächtigte in seiner Funktion angeblich einem Nachlasspfleger gleichstehe.

    Bei der Frage der Voreintragung sind wir uns aber einig, wenn ich mir diverse fachzeitschriftliche Äußerungen betrachte.

  • Der Unterschied liegt darin, dass bei Eigentumswechseln in Abt.I auch die Grundlage des Eigentumswechsels einzutragen ist.
    Da ist es durchaus relevant, ob es sich um eine Auflassung oder eine Erbfolge handelt,
    z.B. weil im letzteren Fall u.U. ein TV- oder Nacherbenvermerk von Amts wegen mit einzutragen ist.

    Dass war auch der Fall, den das OLG Hamm auf Grund einer Beschwerde des Testamentsvollstreckers zu entscheiden hatte.
    Bei der Löschung eines Rechts spielt die Frage, welche der Bewilligungsberechtigungen nach § 19 GBO (Erbe oder Bevollmächtigter der Erben) vorliegt, hingegen keine Rolle.

    Einzige Ausnahme:
    Es ist nachgewiesen, dass die Vollmacht durch Konfusion erloschen ist
    und dass der Alleinerbe unter Testamentsvollstreckung steht.
    Dann wäre der Erbe nicht mehr verfügungs- und bewilligungsbefugt.

    Aber auch hier gibt es eine Meinung, dass es auch den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung ankommt.
    Wurde die postmortale Vollmacht NACH der Errichtung des Testaments mit Anordnung einer TV erteilt,
    soll die Verfügungsbeschränkung NICHT den Bevollmächtigten erfassen,
    auch wenn er Alleinerbe ist.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    2 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (19. Januar 2021 um 15:52)

  • Und da eintragungshindernde Umstände (hier: die Konfusion) nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müssen, genügt für diesen Nachweis der Inhalt der Nachlassakte.

    Aber auch hier kommt man "natürlich" auf die Idee, diesen Nachweis nach Maßgabe des § 35 GBO zu fordern, obwohl es ja gar nicht um die Eintragung der Erbfolge geht (die man gerade vermeiden möchte). Wenn das Grundbuchamt Kenntnis von einer eintragungshindernden Tatsache hat, dann ist es seit jeher gleichgültig, woher es diese Kenntnis hat und ob die betreffenden eintragungshinderden Umstände in der Form des § 29 GBO dargelegt sind. Aber auch hier werden die Dinge (wie kürzlich vom KG) einfach auf den Kopf gestellt, nur um die transmortale Vollmacht nicht ihres liebgewonnenen Anwendungsbereichs zu entkleiden.

    Über die Fragen der Testamentsvollstreckung lässt sich eigentlich auch nicht streiten. Ist TV angeordnet (ganz gleich, ob vor oder nach Erteilung der transmortalen Vollmacht), kann der Bevollmächtigte der Erben (!) nicht mehr Rechte haben, als der Erbe selbst (den Toten kann man ja nicht mehr vertreten). Der Erblasser kann nicht die zwingenden Regeln des Testamentsvollstreckungsrechts außer Kraft setzen. Der Erblasser hat aber die Möglichkeit, die TV materiell gegenständlich zu beschränken, sodass insoweit dann der transmortal Bevollmächtigte für die Erben handeln kann. Aber das sind Auslegungsfragen des Einzelfalls. Allgemeine Grundsätze lassen sich insoweit nicht aufstellen.

  • Und wenn der Vollmachtnehmer Erbe des Vollmachtgebers geworden ist, sieht es ganz düster aus, wenn die Erbfolge derzeit noch nicht nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen werden kann.

    Aber das lässt sich durch eine Beiziehung der Nachlassakte ja ohne weiteres klären.

    Die Beiziehung der Akte ist sicherlich sinnvoll.
    Falls das NL-Gericht sich allerdings an einem anderen Ort als das Grundbuchamt befindet,
    sehe ich keine Verpflichtung zur Amtsermittlung.
    Auch kann ich dem Antragsteller nicht abverlangen,
    er möge bitte wegen einer von mir vermuteten (nicht bekannten!) Konfusion Erbnachweise vorlegen.
    Der Rechtspfleger, der sich auf eine -bis zum Beweis des Gegenteils- wirksame Vollmacht verlässt,
    macht aus meiner Sicht nichts falsch.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Wenn man sich - wie ich es stets gehandhabt habe und wie es auch weithin empfohlen wird - bei erbrechtsrelevanten Vorgängen zur Sicherheit stets die Nachlassakte (des eigenen Hauses oder eines anderen Nachlassgerichts) beizieht, löst sich das von Dir geschilderte Problem allerdings in Luft auf.

  • Aus der Bewilligung ergibt sich nicht, für wen Y die Bewilligung abgibt. Auf jeden Fall nicht ausdrücklich für den/die Erben des X.

    Bezüglich der Nachfrage beim Nachlassgericht:
    Was ist, wenn noch keine Erben des X ermittelt sind?

  • Wenn man sich - wie ich es stets gehandhabt habe und wie es auch weithin empfohlen wird - bei erbrechtsrelevanten Vorgängen zur Sicherheit stets die Nachlassakte (des eigenen Hauses oder eines anderen Nachlassgerichts) beizieht, löst sich das von Dir geschilderte Problem allerdings in Luft auf.

    Zu dieser Praxis weise ich auf die stets vorhandene Verlustgefahr bei einem Aktenversand hin,
    vgl. OLG Köln, FGPrax 2008, 71.
    Bei einem handschriftlichen Testament kann das fatal sein.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Die Testamente werden üblicherweise im Original zurückbehalten und lediglich in Form von Kopien zusammen mit den Akten versandt.

    Der Verlustgefahr lässt sich also durchaus begegnen, ganz abgesehen davon, dass eine Übersendung der Nachlassakte auch gar nicht verweigert werden kann.

  • Ich muss meine Frage noch mal aufgreifen:

    Was ist, wenn keine Erben des X ermittelt sind?

    1. Erben ermitteln.
    2. Wenn erfolglos: Nachlasspflegschaft oder - je nach Fall - Fiskuserbrecht feststellen.
    3. Löschungsbewilligung anfordern (wenn der durch Vormerkung gesicherte Anspruch besteht, muss Sicherungsrecht aufgegeben werden).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das ist doch hier wohl der klassische Fall, in dem in der Urkunde Übergabe, Rück-AV und Vollmacht zur Löschung bei Vorlage einer Sterbeurkunde beurkundet sind - gerade um hier dem Gedöns zu entgehen, das um die Löschung der Rück-AVs entstanden ist. Wenn nun der Eigentümer unter Bezugnahme auf die Vollmacht und unter Vorlage einer Sterbeurkunde (wenn das in der Urkunde so bestimmt war) die Löschung bewilligt und beantragt, wüsste ich nicht, wieso man das nicht machen sollte...

  • Sehe ich auch so. Der Sinn der postmortalen Vollmacht besteht ja nun mal gerade darin, zumindest den Zeitraum bis zur Feststellung des Erbrechts zu überbrücken. Es besteht deshalb überhaupt keine Veranlassung, anhand der Beiziehung der Nachlassakte der Frage nachgehen zu wollen, ob der postmortal Bevollmächtigte etwa Allein- oder Miterbe geworden ist. Davon abgesehen geht die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, dass der trans- oder postmortal Bevollmächtigte jedenfalls dann, wenn er sich nicht auf seine Erbenstellung beruft, auch noch anhand der Vollmacht handeln kann (siehe die hier genannten Nachweise
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1082726
    sowie diejenigen, die bei Bayer, „Rechtsprobleme der transmortalen Vollmacht“, ZfPW 2020, 385 ff.
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…%2B385%2B#FN131
    in der Fußnote 130 genannt sind („heute ganz h. M.: OLG Schleswig FGPrax 2014, 206 = RNotZ 2015, 85; zustimmend Wendt ErbR 2016, 74 (75 ff.); Strobel NJW 2020, 502 (503); vgl. auch DNotI-Abrufgutachten Nr 112811; BeckOK GBO/Reetz, 36. Ed., SB Vertretungsmacht Rz. 45; jüngst auch OLG Stuttgart Rpfleger 2019, 189; OLG Celle ErbR 2020, 126 (128) m. zust. Anm. Wendt; a. A. begriffsjuristisch-formal Bestelmeyer notar 2013, 143 (161)“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (23. Januar 2021 um 11:08) aus folgendem Grund: transmortal in postmortal geändert

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