Aber dann muss der Bevollmächtigte halt auch für die Erben unter Bezugnahme auf die Vollmacht handeln und die Ausfertigung oder Urschrift vorlegen. Im vorliegenden Fall hat es halt nicht.
Im übrigen: Wer so was wie Rückauflassungsvormerkungen bewilligt, muss auch mit den Konsequenzen leben.