Kontofreigabe bis wann?

  • Hallo,
    der Schuldner stellt jetzt im Januar einen Antrag auf Freigabe von Weihnachtsgeld vom Konto, welches vor zwei Monaten aufs Konto gegangen ist. Laut Kontoauszügen ist es scheinbar noch nicht weggegangen.
    Laut § 835 Abs. 4 ZPO darf der Drittschuldner nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten. D.h. eigentlich müsste das Geld schon weg sein. Würdet Ihr trotzdem das Geld freigeben?


    Bei mir ist es etwas komplexer. Der Schuldner stellte in einem Verfahren rechtzeitig einen Antrag auf Freigabe des Weihnachtsgelds vom Konto, ich habe eingestellt, noch Unterlagen angefordert und dabei darauf hingewiesen, dass, wenn mehrere Kontopfändungen vorliegen, in jedem Verfahren ein Antrag gestellt werden muss.
    Jetzt sind die Unterlagen gekommen mit einer Aufstellung der Bank bzgl. aller Pfändungen und der Schuldner schreibt, dass er für alle dort aufgeführten Pfändungen den Antrag stellt.
    Dies sind 5 weitere Pfändungen, wobei 3 der Pfändung vorgehen, in der der Antrag ursprünglich gestellt wurde und eine ist gar nicht von meinem Gericht.
    Da in den 5 weiteren Pfändungen ja keine Einstellung erfolgte, müsste ja das Geld eigentlich weg sein. Was würdet ihr denn jetzt machen?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Wenn der Sch nicht in allen Sachen einen Antrag stellt, kann das Geld in der Tat weg sein, was dich aber nicht daran hindert, auch die anderen Sachen einstweilen einzustellen, mit Ausnahme der Sache, die nicht von deinem Gericht ist.

  • Wenn der Sch nicht in allen Sachen einen Antrag stellt, kann das Geld in der Tat weg sein, was dich aber nicht daran hindert, auch die anderen Sachen einstweilen einzustellen, mit Ausnahme der Sache, die nicht von deinem Gericht ist.

    Aus meiner Sicht darf man nur Pfändungen einstellen, zu denen der Schuldner auch tatsächlich einen Antrag gestellt hat.

    Es verbietet sich aufgrund der Anwendung der ZPO-Vorschriften eine Amtsermittlung, ob und welche Pfändungen gegen den Schuldner sonst noch (aktuell) bestehen.

  • Ich mache keine einstweiligen Einstellungen, wenn das Geld schon dem Gläubiger durch Zeitablauf zusteht, sprich der Antrag nicht im Monat des Zahlungseinganges oder im Folgenden erfolgte. (siehe Zöller, ZPO dazu)

    Dabei ist es unerheblich, ob es noch auf der Bank verfügbar ist oder nicht- Ungleichbehandlung von Schuldnern wegen unterschiedlicher Banken und deren Abführungsmodalitäten fände ich falsch.

  • :eek::eek::eek:

    Die einstweilige Einstellung hätte m. E. schon letzte Woche erfolgen müssen.

    Ja, das hätte man machen sollen, da nicht klar war, ob die Soforthilfe nicht schon abgeführt wurde.

    M. E. muss sich das Vollstreckungsgericht nach dem "Istzustand" richten und nicht nach dem Zustand, wenn die Bank ordnungsgemäß gehandelt hätte.

    Ich mache keine einstweiligen Einstellungen, wenn das Geld schon dem Gläubiger durch Zeitablauf zusteht, sprich der Antrag nicht im Monat des Zahlungseinganges oder im Folgenden erfolgte. (siehe Zöller, ZPO dazu)

    Dabei ist es unerheblich, ob es noch auf der Bank verfügbar ist oder nicht- Ungleichbehandlung von Schuldnern wegen unterschiedlicher Banken und deren Abführungsmodalitäten fände ich falsch.

    Letzteres sieht Frog aber bekanntermaßen anders.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • meinte damit, das meine Meinung zum gleichen Ergebnis führen würde.

    Aber wenn Frog Freigaben nicht von rechtlichen Erwägungen abhängig macht, sondern vom Handeln der Banken- dann korrigiere ich auf "nicht wie Frog".

  • Ich mache keine einstweiligen Einstellungen, wenn das Geld schon dem Gläubiger durch Zeitablauf zusteht, sprich der Antrag nicht im Monat des Zahlungseinganges oder im Folgenden erfolgte. (siehe Zöller, ZPO dazu)
    Dabei ist es unerheblich, ob es noch auf der Bank verfügbar ist oder nicht- Ungleichbehandlung von Schuldnern wegen unterschiedlicher Banken und deren Abführungsmodalitäten fände ich falsch.

    Dem werde ich mich anschließen.

    ...(Zöller, ZPO, Herget, zu § 850 k Rn. 5).

    Das ist die Stelle, an der ich festmache.


    An alle :2danke:dankescho:2danke.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
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