Aufbewahrung geschlossener Grundakten

  • Wir haben das Problem, wie wahrscheinlich viele andere auch, dass unser Archiv zu klein ist und wir mit den geschlossenen Grundakten nicht mehr wissen wohin.
    Da wir in Sachsen die elektronische Grundakte haben, werden keine neue Papierakten mehr angelegt. Spricht irgendwas dagegen, die neu geschlossenen Akten bei den laufenden Akten hängen zu lassen? Ich kann leider keine Vorschriften finden, wie und wo geschlossene Akten aufzubewahren sind. Vielleicht hat jemand einen Tipp, wo dazu was stehen könnte?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Hallo, ich sehe da kein Problem. Nach der I. Nr. 4 lit. c) unserer gemeinsamen VwV Grundbuchsachen sind die Papiergrundakten in einem gesonderten Raum aufzubewahren. Trennungen zwischen geschlossenen und (offenen) Akten werden hier und auch in der AktO nicht gemacht. Ob diese nun geschlossen sind oder nicht ist hierbei unerheblich, da nach III. 1. lit g) nur noch in der elektronischen Grundakte der Vermerk über die Schließung der Grundakte angebracht wird. Veränderungen oder Bemerkungenzu Schließungen in der Papiergrundakte erübrigen sich nach III. 4. lit b) VwV Grundbuchsachen, da in der Papiergrundakte zu vermerken ist, dass diese elektronisch fortgeführt wird. Folglich wird in meinem Grundbuchamt nach dem Vermerk über die elektronische Fortführung die Papierakte an Ihrem Ort belassen. Somit ergibt sich auch kein Platzproblem mit der Aufbewahrung der geschlossenen Paiergrundakten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!