• Guten Morgen :)

    Partei = GmbH vertr. durch GF x

    Im KFA werden Parteiauslagen nach § 5 II JVEG geltend gemacht, da im Termin der GF der GmbH anwesend war, persönliches Erscheinen war nicht angeordnet.

    Es wird nun vom Gegner eingewendet, dass der GF nicht mit einem Fahrzeug der GmbH angereist ist und es sich daher bei den Fahrtkosten nicht um Auslagen handelt, die der Partei (= Gmbh) angefallen ist und daher nicht zu erstatten ist.

    Wie würdet ihr das beurteilen?

    Auf die Idee wäre ich nie gekommen...

  • Es ist so, wie SiGI schreibt, allerdings mit einer kleinen Einschränkung: Es handelt sich bei der Fahrtkostenentschädigung um einen "Aufwendungsersatz". Bei der unentgeltlichen Benutzung des privaten Pkw kommt eine Entschädigung daher nur in Betracht, wenn die Gesellschaft zumindest die "Treibstoffkosten" getragen hat. Denn sind der Gesellschaft überhaupt keine Aufwendungen erwachsen, weil der GF als Privatperson auch die Betriebskosten voll trägt, scheidet mangels entsprechender Aufwendungen auch ein Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs. 2 JVEG aus (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 5 Rn. 17; Hagen Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 39). Der GF als Privatperson persönlich hat keinen Anspruch nach dem JVEG.

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