Kostenrechtsänderung 2021

  • Hallo zusammen,

    da der neue §60 RVG bei mir für Fragen sorgt:

    Wenn ein Zivilverfahren bereits seit 2020 läuft, der Anwalt auch 2020 schon tätig wurde, das Verfahren jedoch erst 2021 abgeschlossen wird durch Endentscheidung des Amtsgerichts, ebenso besagter Anwalt 2021 erst beigeordnet wurde, jedoch eben 2020 schon in der Sache tätig war...
    Ist dann nach altem oder neuem Recht gem. §49 RVG abzurechnen?
    Auf welchen Zeitpunkt stellt man konkret ab?
    Und wie wäre das bei der Abrechnung von Fahrtkosten 2021, wenn die Fahrt 2020 statt fand.
    Der Anwalt kann aber ja grds erst nach Endentscheidung über das Verfahren abrechnen..

    Danke schonmal und LG

  • Es geht jetzt immer nach der ersten Beauftragung. Bei Beiordnung vor Mandatierung -> Beiordnung. Bei Mandatierung vor Beiordnung -> Mandatierung.

    Bei Dir also altes Recht. Das gilt auch für die Auslagen, wie Reisekosten. Konkret angefallene Kosten sind aber natürlich konkret abzurechnen. Abwesenheitsgeld und km-Pauschale bleiben die alten.

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