Hallo zusammen,
habe in einem Nachlassinsolvenzverfahren in 1/2019 MUZ angezeigt. Seit Verfahrensbeginn vereinnahme ich Pachtzahlungen zzgl. NK-Vorauszahlungen. Aufgrund der Verfahrenskosten sowie USt.- u. ESt.-Zahllasten u.a. (rd. T€ 65 insges.) liegt nach wie vor MUZ gem. 208 InsO vor (Unterdeckung von noch wenigen Tsd. €) Die vereinnahmten NK-Vorauszahlungen bewegen sich im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich. Die zuständige Hausverwaltung hat einen erheblichen Liquiditätsengpass. Der RA der Hausverwaltung fordert mich nunmehr in sehr kurzen Abständen regelmäßig auf, alle rückständigen Hausgeldzahlungen, insbesondere die nach Anzeige der MUZ zu bezahlen. Aktuell verweist er auf Bärmann-becker WEG 14. Auflage 2018 § 16 WEG rd. 223 ff. Da ich aber immer noch MUZ bin, er jedoch mit Klage droht, bin ich mir unsicher, ob er von mir Zahlung verlangen kann oder nicht. Die Hausgeldzahlungen + Sonderumlage + Abrechnungsspitzen belaufen sich bereits auf rd. T€ 12. In Kürze kommt zudem der ZVG u. Zwangsverwaltungsantrag der betreibenden Grundpfandgläubigerin. D.h. wenn die Pachtzahlungen in Kürze wegfallen, kann auch vorläufig die MUZ nicht abgewendet werden. Ich kann die massiven Zahlungsschwierigkeiten der Hausverwaltung durchaus nachvollziehen. Hat die Hausverwaltung hier einen bevorrechtigten Anspruch auf die Hausgeldzahlungen durch mich trotz MUZ?