MUZ - Aufforderung zur Hausgeldzahlung

  • Hallo zusammen,

    habe in einem Nachlassinsolvenzverfahren in 1/2019 MUZ angezeigt. Seit Verfahrensbeginn vereinnahme ich Pachtzahlungen zzgl. NK-Vorauszahlungen. Aufgrund der Verfahrenskosten sowie USt.- u. ESt.-Zahllasten u.a. (rd. T€ 65 insges.) liegt nach wie vor MUZ gem. 208 InsO vor (Unterdeckung von noch wenigen Tsd. €) Die vereinnahmten NK-Vorauszahlungen bewegen sich im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich. Die zuständige Hausverwaltung hat einen erheblichen Liquiditätsengpass. Der RA der Hausverwaltung fordert mich nunmehr in sehr kurzen Abständen regelmäßig auf, alle rückständigen Hausgeldzahlungen, insbesondere die nach Anzeige der MUZ zu bezahlen. Aktuell verweist er auf Bärmann-becker WEG 14. Auflage 2018 § 16 WEG rd. 223 ff. Da ich aber immer noch MUZ bin, er jedoch mit Klage droht, bin ich mir unsicher, ob er von mir Zahlung verlangen kann oder nicht. Die Hausgeldzahlungen + Sonderumlage + Abrechnungsspitzen belaufen sich bereits auf rd. T€ 12. In Kürze kommt zudem der ZVG u. Zwangsverwaltungsantrag der betreibenden Grundpfandgläubigerin. D.h. wenn die Pachtzahlungen in Kürze wegfallen, kann auch vorläufig die MUZ nicht abgewendet werden. Ich kann die massiven Zahlungsschwierigkeiten der Hausverwaltung durchaus nachvollziehen. Hat die Hausverwaltung hier einen bevorrechtigten Anspruch auf die Hausgeldzahlungen durch mich trotz MUZ?

  • Hallo zusammen,

    habe in einem Nachlassinsolvenzverfahren in 1/2019 MUZ angezeigt. Seit Verfahrensbeginn vereinnahme ich Pachtzahlungen zzgl. NK-Vorauszahlungen. Aufgrund der Verfahrenskosten sowie USt.- u. ESt.-Zahllasten u.a. (rd. T€ 65 insges.) liegt nach wie vor MUZ gem. 208 InsO vor (Unterdeckung von noch wenigen Tsd. €) Die vereinnahmten NK-Vorauszahlungen bewegen sich im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich. Die zuständige Hausverwaltung hat einen erheblichen Liquiditätsengpass. Der RA der Hausverwaltung fordert mich nunmehr in sehr kurzen Abständen regelmäßig auf, alle rückständigen Hausgeldzahlungen, insbesondere die nach Anzeige der MUZ zu bezahlen. Aktuell verweist er auf Bärmann-becker WEG 14. Auflage 2018 § 16 WEG rd. 223 ff. Da ich aber immer noch MUZ bin, er jedoch mit Klage droht, bin ich mir unsicher, ob er von mir Zahlung verlangen kann oder nicht. Die Hausgeldzahlungen + Sonderumlage + Abrechnungsspitzen belaufen sich bereits auf rd. T€ 12. In Kürze kommt zudem der ZVG u. Zwangsverwaltungsantrag der betreibenden Grundpfandgläubigerin. D.h. wenn die Pachtzahlungen in Kürze wegfallen, kann auch vorläufig die MUZ nicht abgewendet werden. Ich kann die massiven Zahlungsschwierigkeiten der Hausverwaltung durchaus nachvollziehen. Hat die Hausverwaltung hier einen bevorrechtigten Anspruch auf die Hausgeldzahlungen durch mich trotz MUZ?

    Hm, mäglicherweise habendie aus demZwangsversteigerungsverfahren Vorrechsansprüche (ich kenn mich aber nicht mit ZVG aus) ich würde ganz simpel erneut die MUZ anzeigen.
    Sollen sie halt klagen. Die Reihenfolge bei MUZ gibt 209 InsO.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Eine erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist zwar möglich, hat aber keine rechtliche Wirkungen. Insbesondere telt sie die Neumasseverbindlichkeiten (nach Anzeige der ersten Masseunzulänglichkeit) nicht in neuere und ältere Neumasseverbindlichkeiten.

    Ich verweise mal auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, wobei der Gedanke der Vorschrift wohl eher beim freihändigen Verkauf des Grundvermögens in Betracht kommen dürfte.

    Notfalls müssen die anderen Mitglieder der Wohneigentumsgemeinschaft eine Sonderumlage etc. beschließen. Wir können die Welt nicht im Alleingang retten, besonders wenn dies die Verletzung der insolvenzrechtlichen Vorschriften bedeutet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05

    a) Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeitenim Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend,in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entstehungsgrundder Forderung kommt es nicht an.

    b) Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens(§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten.

    c) Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichtigendenKosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten,gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesemVerhältnis entsprechend.d) Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumassegläubigerunter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zubefriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigersdas erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358).

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    Die MUZ spielt aber keine Rolle dann, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind. Hausgeld ab Erklärung der MUZ als Neumasseverbindlichkeiten können dann bezahlt werden. Bloß halt nicht die Altmasseverb.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielen Dank für die Antworten. Das hilft mir schon weiter. Verfahrenskosten sind vollständig gedeckt. Ok, dann mache ich eine Abgrenzung von Alt- und Neumasseverbindlichkeiten und zahle der Hausverwaltung dann die betreffenden Hausgelder aus. Nicht dass ich noch eine Klage oder gar der InsO-Antrag über das Vermögen der WEG bzw. der zuständigen Hausverwaltung wg. erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten auf den Tisch bekomme..:schock:

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