Ausschlagung in Norwegen - Ortsform?

  • Hallo!
    Ich komme in folgendem Fall nicht weiter. Der Erblasser (wahrscheinlich norwegischer Staatangehöriger) verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in meinem Bezirk. Die Erben wohnen alle in Norwegen. Die Tochter hat vor der deutschen Botschaft ausgeschlagen, alles gut. Auch Geschwister des Erblassers haben nach dt. Recht so ordnungsgemäß ausgeschlagen.

    1. Problem: Die Mutter des Erblassers liegt im Sterben und hat lediglich den von der Botschaft bereitgestellten Vordruck unterschrieben (ohne Beglaubigung). Ich konnte nicht herausfinden, ob es in Norwegen überhaupt eine Ausschlagung gibt (in dem hier vorhandenen Buch "Erbrecht in Europa" steht dazu nichts). Ist eine schriftlich Erklärung dann in Ordnung?

    2. Ein Bruder ist vorverstorben und hinterlässt ein minderjähriges Kind. Die Kindesmutter schlägt bei der Botschaft aus. Nach dt. Recht wäre eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich... Wenn es in Norwegen gar keine Ausschlagung gibt - dann wird wohl auch kein Familiengericht in Norwegen diese Erklärung genehmigen, oder?

    Kann mir jemand weiterhelfen

  • Hallo!
    Ich komme in folgendem Fall nicht weiter. Der Erblasser (wahrscheinlich norwegischer Staatangehöriger) verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in meinem Bezirk. Die Erben wohnen alle in Norwegen. Die Tochter hat vor der deutschen Botschaft ausgeschlagen, alles gut. Auch Geschwister des Erblassers haben nach dt. Recht so ordnungsgemäß ausgeschlagen.

    1. Problem: Die Mutter des Erblassers liegt im Sterben und hat lediglich den von der Botschaft bereitgestellten Vordruck unterschrieben (ohne Beglaubigung). Ich konnte nicht herausfinden, ob es in Norwegen überhaupt eine Ausschlagung gibt (in dem hier vorhandenen Buch "Erbrecht in Europa" steht dazu nichts). Ist eine schriftlich Erklärung dann in Ordnung?

    2. Ein Bruder ist vorverstorben und hinterlässt ein minderjähriges Kind. Die Kindesmutter schlägt bei der Botschaft aus. Nach dt. Recht wäre eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich... Wenn es in Norwegen gar keine Ausschlagung gibt - dann wird wohl auch kein Familiengericht in Norwegen diese Erklärung genehmigen, oder?

    Kann mir jemand weiterhelfen

    zu 1. Nein, die Schriftform ist nicht ausreichend. Es ist davon auszugehen, dass es auch in Norwegen eine Art "Betreuung" gibt. Ich habe einen ähnlichen Fall mit Bezug nach Portugal. Da haben die Verwandten mir mitgeteilt, dass man sich an die portugiesischen Behörden gewandt hätte.

    Darüber hinaus kann man noch in den Ferid/ Firsching Internationales Erbrecht und in den Bergmann/ Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht schauen.

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