Hallo folgender Fall:
Ein Rechtsanwalt beantragt beim GBA eine Grundbucheinsicht. Sein berechtigtes Interesse legt er durch Vorlage eines Versäumnisurteils (gegen den Beklagten) dar, in welchem er Prozessbevollmächtigter des Klägers war.
Der Rechtsanwalt wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte nicht aktueller Eigentümer des Grundbesitzes ist.
Daraufhin reagierten sie damit, dass ihnen der Umstand bekannt ist, dass der Schuldner nicht aktueller Eigentümer des fraglichen Grundbesitzes ist, da die Anforderung des Grundbuchauszugs der Prüfung von (bis zu 10 Jahre zurückreichenden) Anfechtungsmöglichkeiten nach § 3 AnfG dient.
Der Schuldner wohnt offensichtlich nur in dem fraglichen Grundbesitz.
Auch die Information, dass der Schuldner nicht Eigentümer des fraglichen Grundbesitzes innerhalb der letzten 10 Jahre war (genauer gesagt nie), führte zu keiner Rücknahme des Antrags auf Grundbucheinsicht.
Seht ihr hierin ein berechtiges Interesse für eine Grundbucheinsicht?