Grundbucheinsicht

  • Hallo folgender Fall:

    Ein Rechtsanwalt beantragt beim GBA eine Grundbucheinsicht. Sein berechtigtes Interesse legt er durch Vorlage eines Versäumnisurteils (gegen den Beklagten) dar, in welchem er Prozessbevollmächtigter des Klägers war.
    Der Rechtsanwalt wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte nicht aktueller Eigentümer des Grundbesitzes ist.

    Daraufhin reagierten sie damit, dass ihnen der Umstand bekannt ist, dass der Schuldner nicht aktueller Eigentümer des fraglichen Grundbesitzes ist, da die Anforderung des Grundbuchauszugs der Prüfung von (bis zu 10 Jahre zurückreichenden) Anfechtungsmöglichkeiten nach § 3 AnfG dient.
    Der Schuldner wohnt offensichtlich nur in dem fraglichen Grundbesitz.
    Auch die Information, dass der Schuldner nicht Eigentümer des fraglichen Grundbesitzes innerhalb der letzten 10 Jahre war (genauer gesagt nie), führte zu keiner Rücknahme des Antrags auf Grundbucheinsicht.

    Seht ihr hierin ein berechtiges Interesse für eine Grundbucheinsicht?

  • Nein.

    Ich würde schriftlich entscheiden und in die Begründung schreiben, dass der Schuldner nie Eigentümer war, dann hat der Antragsteller die von ihm gewünschte Information erhalten.

    Mehr für Informationen, die für ihn von Belang sein könnten, kann er auch nicht im Grundbuch finden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Sehe ich auch so. Wenn der Anfechtungsgläubiger nicht im Besitz eines Duldungstitels gegen den eingetragenen Eigentümer ist (s. dazu Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2020, § 12 RN 40), dann hat er den Anspruch aus §§ 3, 4 AnfG darzulegen. Nach § 3 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

    Wenn der Schuldner in den letzten 10 Jahren nicht Eigentümer des betreffenden Objekts war, kann der jetzige Eigentümer das Eigentum auch nicht aufgrund einer (noch) anfechtbaren Rechtshandlung erlangt haben.

    Eine Berechtigung, das Grundbuch einzusehen, ist jedoch nicht dargetan, wenn sich aus den Ausführungen des Antragstellers kein Sachverhalt erschließt, der ein Interesse des Antragstellers an der Kenntnis vom Grundbuchinhalt nachvollziehbar erscheinen lässt (OLG München, Beschluss v. 16.03.2018, 34 Wx 30/18
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-3323?hl=true

    Da der Anwalt als Vertreter von Parteiinteressen tätig wird, ist er von der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht befreit; bei bestehenden Zweifeln ist zum Schutz eingetragener Berechtigter die Einsicht zu verweigern (Hügel/Wilsch, § 12 RN 74 mwN)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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