• Hallo zusammen,

    der Betreuer A wurde insgesamt entlassen und unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ein neuer Betreuer B bestellt für die gleichen Aufgabenkreise (inkl. Vermögenssorge) und zusätzlich noch "Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen".
    Der von Betreuer A eingelegten Beschwerde hat der Richter „abgeholfen“ und seinen Beschluss dahin gehend ändert, dass nun - ohne Anordnung der sofortigen Wirksamkeit - Betreuer C für die alten Aufgabenkreise bestellt wurde. B bleibt aber Betreuer für die Schadensersatzansprüche. Gleichzeitig wurde die Akte dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Der richterliche "Abhilfebeschluss" wurde nur an den Betreuten sowie Betreuer A und B übersandt, nicht aber auch an Betreuer C.
    Nun erreichen mich Anfragen von Gläubigern des Betreuten, die sich gern an den Betreuer wenden wollen zwecks Zahlung.
    Aber wer ist aktuell Betreuer? :confused:

    Danke!

  • B ist Betreuer für die Schadenersatzansprüche, C für den Rest, falls er Kenntnis von seiner Bestellungn hat.

    Falls das LG über die Beschwerde des A mit einem Aufhebungsbeschluss entscheidet, dann vermutlich A und C, da sich A wohl nicht gegen die Bestellung von C gewehrt hat.

  • B ist Betreuer für die Schadenersatzansprüche, C für den Rest, falls er Kenntnis von seiner Bestellungn hat.

    Falls das LG über die Beschwerde des A mit einem Aufhebungsbeschluss entscheidet, dann vermutlich A und C, da sich A wohl nicht gegen die Bestellung von C gewehrt hat.

    C hat den "Abhilfebeschluss" nicht übersandt bekommen. Er wurde nur vorher telefonisch informiert.
    Also ist bis zur landgerichtlichen Entscheidung weiterhin B Betreuer für die Vermögenssorge?

  • C hat den "Abhilfebeschluss" nicht übersandt bekommen. Er wurde nur vorher telefonisch informiert.

    Stichwort: Verkündung von Beschlüssen bzw. sofortige Wirksamkeit.

    Und B wurde doch -mit Ausnahme der Schadenersatzansprüche- doch entlassen.

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