• Habe gerade folgenden Problemfall, in dem auch die Ausschlagungsfrist nun abläuft. Eine Erbin hat sich jetzt erst gemeldet. Sie hat eine ausländische Staatsangehörigkeit und hat erklärt, dass sie keinen gültigen Ausweis hat, sie würde seit einem Jahr erfolglos versuchen, einen gültigen Ausweis zu erhalten, ihren alten Ausweis hätte sie aber auch nicht mehr.

    Was würdet ihr machen?

    Vielen Dank für die Antworten

  • Nach anderen offiziellen Dokumenten mit Foto fragen (Führerschein, Versicherungskarte o.ä.), diese bei der Ausschlagung mit angeben.

    Idee- ein aktuelles Foto der Person mit zur Ausschlagungsakte und damit ein nachträgliches Ausweisen möglich machen. Beim späteren Termin mit Ausweis Foto mit Person vergleichen und die nachträgliche Ausweisung dokumentieren.

    Sonst wie Kiki- auf jeden Fall aufnehmen und Vermerk machen.

  • Nach anderen offiziellen Dokumenten mit Foto fragen (Führerschein, Versicherungskarte o.ä.), diese bei der Ausschlagung mit angeben. Idee- ein aktuelles Foto der Person mit zur Ausschlagungsakte und damit ein nachträgliches Ausweisen möglich machen. Beim späteren Termin mit Ausweis Foto mit Person vergleichen und die nachträgliche Ausweisung dokumentieren. Sonst wie Kiki- auf jeden Fall aufnehmen und Vermerk machen.



    Nur feststellen, dass die Betroffene sich nicht ausweisen konnte und deshalb die Idendität nicht festgestellt werden konnte. Andere Dokumente, die nicht die Idendität bescheinigen, würde ich nicht anerkennen.

    Auch ein Führerschein bescheinigt nur, dass man ein Kraftfahrzeug führen kann - und nicht mehr.

  • Nach anderen offiziellen Dokumenten mit Foto fragen (Führerschein, Versicherungskarte o.ä.), diese bei der Ausschlagung mit angeben. Idee- ein aktuelles Foto der Person mit zur Ausschlagungsakte und damit ein nachträgliches Ausweisen möglich machen. Beim späteren Termin mit Ausweis Foto mit Person vergleichen und die nachträgliche Ausweisung dokumentieren. Sonst wie Kiki- auf jeden Fall aufnehmen und Vermerk machen.



    Nur feststellen, dass die Betroffene sich nicht ausweisen konnte und deshalb die Idendität nicht festgestellt werden konnte. Andere Dokumente, die nicht die Idendität bescheinigen, würde ich nicht anerkennen.

    Auch ein Führerschein bescheinigt nur, dass man ein Kraftfahrzeug führen kann - und nicht mehr.

    Ich würde schon darlegen, welche amtlichen Dokumente mit Lichtbild vorgelegt wurden, auch wenn natürlich aufgenommen wird, dass ein Ausweis nachgereicht werden soll - falls z.B. bei Testamenten der/die Betroffene verstirbt, bevor ein neuer Ausweis beschafft werden kann, ist es immer hilfreich zu dokumentieren, was denn nun vorgelegt wurde und wie ich auf die Idee gekommen bin, es könnte sich um die in der Urkunde genannte Person handeln. Bei fristgebundenen Erklärungen wie Ausschlagungen gilt das erst recht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Problem ist doch:
    Muss ich bei der Ausstellung meines Fahrausweises für den ÖPNV meinen Personalausweis vorlegen? Wer prüft, dass ich für das Ausstellen meiner Karte für die GKV mein Passbild hochlade? Oder ob im Schwerbehindertenausweis mein Passfoto klebt.

    Die Feststellung der Urkundsperson ändert an der Qualität der Erklärung nichts. Kommt sie vom Richtigen ist sie wirksam, ansonsten nicht. Und diese Grundfrage ist im weiteren Verfahren zu klären, auch wenn ich protokolliere: ausgewiesen durch Krankenversichertenkarte bzw. mit Lichtbild versehene Fahrkarte des MVV.

    M.E. ist es deshalb besser zu protokollieren, dass sich die bzw. der Erschienene nicht ausweisen konnte und ihm aufzugeben, ein Ausweisdokument nachzureichen.

    Was ist, wenn die/der Erschienene nicht derjenige ist, für die/den er sich ausgibt? Sicher nicht die Regel, aber doch denkbar.

    Muss ich eine Ausschlagung, in deren Niederschrift protokolliert ist, dass sich der Ausschlagende zur Gewissheit der Urkundsperson durch Vorlage seiner Krankenversichertenkarte ausgewiesen hat, nicht anerkennen? Trägt die Verantwortung nicht die Urkundsperson?

    Ich habe eine Urkundsgewährungspflicht. Die Verantwortung zum Ausweis trägt der Erklärende.

  • Ich habe nicht gesagt, dass diese Art der Urkunden ausreicht- sie sind dazu da, um überhaupt irgendwie eine Urkunde aufnehmen zu können. Denn das ist meines Erachtens Grundvoraussetzung- dass die Person überhaupt irgendwie glaubhaft macht, wer sie ist.

    Ich würde ihr weiterhin zu einer anwaltlichen Hilfe raten- ein Jahr keinen Ausweis erlangen können ist schon ein Problem. Und wenn Sie das Geld nicht hat, auf Beratungshilfe hinweisen.

    Große Befürchtungen bezüglich Identitätsunwahrheit würde ich mir in diesem Fall jedoch nicht machen- laut SV meldete sich die Erbin selbst und wurde nicht angeschrieben, das spricht nicht unbedingt dafür.

  • Vielen Dank für die Antworten. Ich werde versuchen, die Beteiligte nochmals zu erreichen, und die Urkunde mit den entsprechenden Vermerken aufnehmen. Und nein, sie hat sich nicht selbst gemeldet, der Telefonhörer wurde von einem Verwandten weitergereicht. Und es wurden auch andere Äußerungen getätigt, die ich bezweifele. Andererseits kann ich mir realistischerweise kaum vorstellen, dass eine falsche Person die Ausschlagung erklärt. Aber es gibt nun einmal Formvorschriften, und wenn man erstmal anfängt, großzügig Augen zuzudrücken....

  • Möge die Antragstellerin die ihr von der für den Ausweis zuständigen Stelle zugesandten Zwischenverfügungen bei der Erbausschlagung mit vorlegen, um das "jahrelange Bemühen" um den Ausweis und die dargestellte Problematik an sich zu belegen...

  • Möge die Antragstellerin die ihr von der für den Ausweis zuständigen Stelle zugesandten Zwischenverfügungen bei der Erbausschlagung mit vorlegen, um das "jahrelange Bemühen" um den Ausweis und die dargestellte Problematik an sich zu belegen...

    Das ist gar nicht so selten. Ich habe hier auch eine bald 90-jährige, nicht mehr mobile, Verkäuferin mit abgelaufenem Ausweis, bei der die Gemeinde sich weigert, eine Außentermin zu machen. Corona, Sie wissen schon Herr Notar. Geldwäschegesetz? Interessiert uns nicht. Ich schicke Ihnen eine Kopie der Befreiung von der Personalausweispflicht (OK, beantragt war ein Personalausweis, aber die Omma fährt ja eh' nirgends mehr hin). :mad:

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  • Ich habe nicht gesagt, dass diese Art der Urkunden ausreicht- sie sind dazu da, um überhaupt irgendwie eine Urkunde aufnehmen zu können.

    Nein. Diese Feststellung ist falsch. Auch wer sich nicht ausweisen kann hat das Recht auf Beurkundung einer Ausschlagung. Und das Gericht bzw. der Notar muss beurkunden bzw. beglaubigen (mit entsprechendem Vermerk).

    Die Frage der Wirksamkeit der Ausschlagung folgt der Ausschlagung.

  • Möge die Antragstellerin die ihr von der für den Ausweis zuständigen Stelle zugesandten Zwischenverfügungen bei der Erbausschlagung mit vorlegen, um das "jahrelange Bemühen" um den Ausweis und die dargestellte Problematik an sich zu belegen...

    Das ist gar nicht so selten. Ich habe hier auch eine bald 90-jährige, nicht mehr mobile, Verkäuferin mit abgelaufenem Ausweis, bei der die Gemeinde sich weigert, eine Außentermin zu machen. Corona, Sie wissen schon Herr Notar. Geldwäschegesetz? Interessiert uns nicht. Ich schicke Ihnen eine Kopie der Befreiung von der Personalausweispflicht (OK, beantragt war ein Personalausweis, aber die Omma fährt ja eh' nirgends mehr hin). :mad:

    Vermerk: die Erschienene konnte sich nicht ausweisen.

    Es sei denn, sie ist dem Notar von Person bekannt.

    Lachnummer in ForumSTAR: ausgewiesen durch Ladung und Sachkenntnis bzw. Nur durch Ladung.

  • Da scheint § 4 Abs. 1 GwGMeldV-Immobilien i.V.m. § 11 Abs. 6 Satz 1 GwG, § 43 GWG, § 46 Abs. 1 Nr. 2 GWG unbekannt zu sein.

    D.h. ich darf jemandem, der sich nicht ausweisen kann, das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft nehmen und ihn ohne Beurkundung der Ausschlagungserklärung wieder nach Hause schicken?
    Die Vorschriften zur Geldwäsche hebeln also den Urkundsgewähranspruch bzw. die Urkundsgewährpflicht von Notar und Gericht aus?
    Und es liegt kein Fall von höherer Gewalt bzw. Stillstand der Rechtspflege vor. :gruebel:

    Sah ich bisher eher etwas anders.:oops:

  • Wie sollten die Geldwäschevorschriften im Zusammenhang mit einer Erbausschlagung irgend eine Rolle spielen :confused:

    Bei meiner Beteiligten geht es nicht um eine Erbausschlagung, sondern um einen Vorgang, der den Geldwäschevorschriften unterliegt.

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  • Wie sollten die Geldwäschevorschriften im Zusammenhang mit einer Erbausschlagung irgend eine Rolle spielen :confused:

    Bei meiner Beteiligten geht es nicht um eine Erbausschlagung, sondern um einen Vorgang, der den Geldwäschevorschriften unterliegt.

    Was zieht nun: die Vorschriften des Beurkundungsgesetztes (Urkundsgewährungspflicht bzw. -anspruch)? oder die Vorschriften zur Geldwäsche?

    Muss eine Ausschlagung beurkundet werden, wenn sich der Ausschlagende (zum Zeitpunkt der Beurkundung) nicht ausweisen kann?
    Muss eine eidesstattliche Versicherung, z.B. im Rahmen eines Erbscheinsantrags, protokolliert werden, wenn sich der Antragsteller (zum Zeitpunkt der Protokollierung) nicht ausweisen kann?

    Ich bin nach wie vor der Aufassung: ja

    Die Wirksamkeit der Ausschlagung bzw. die Verwertbarkeit der eidesstattlichen Versicherung muss jeweils im weiteren Verfahren geprüft werden.

  • Ich denke, dass man da unterscheiden sollte.

    Eine Ausschlagung ist fristgebunden, der Erbscheinsantrag nicht. Ich halte nicht so viel davon, eine gebührenpflichtigte eidesstattliche Versicherung zu beurkunden, von der man weiß, dass man sie nachher nicht verwertet. Ich denke, es ist auch im Interesse der Beteiligten, die Erbscheinsanträge möglichst direkt so aufzunehmen, dass sie auch positiv beschieden werden können. Und wenn es z.B. mehrere Erben gibt, muss ja nicht der den Antrag stellen, der gerade keinen Ausweis hat.

  • Ich denke, dass man da unterscheiden sollte.

    Das tut aber das Beurkundungsgesetz, das hier im Hinblick auf die Feststellung der Idendität des Ausschlagenden/des Antragstellers gilt, gerade nicht. Egal was ich als Gericht protokolliere bzw. ggf. protokollieren muss: es gilt nur das Beurkundungsgesetz.

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