Ich habe hier eine etwas heikle Sache (muss etwas ausholen):
Drittschuldnerin (Arbeitgeberin) hinterlegt nach § 853 ZPO, weil ihr 3 PfÜBse vorliegen und sie nicht weiß, an wen sie auszahlen soll. Alle PfÜBse ergingen wegen (teilweise rückständigen) Unterhaltsforderungen (verschiedene Gläubiger). In allen 3 Beschlüssen wurde ein unpfändbarer Betrag festgesetzt (PfÜB 1: 950,00 EUR und PfÜB 2 + 3: 977,58 EUR).
PfÜB 1: Zustellung im Mai 2020, ABER: ohne Festlegung eines unpfändbaren Betrages in der Ausfertigung. Der Beschluss wurde falsch ausgefertigt, die Urschrift ist korrekt.
PfÜB 2 und 3: Zustellung im Juli 2020, ABER erneut: ohne unpfändbaren Betrag, siehe oben...
Das fiel natürlich irgendwann auf. Drittschuldnerin hakte nach. Sodann wurden vom VG die korrekten PfÜBse (mit Pfändungsfreibetrag) an die Drittschuldnerin formlos (!) versendet:
PfÜB 2 und 3: Zugang am 05.10. (Freibetrag 977,58)
PfÜB 1: Zugang am 07.10. (Freibetrag 950,00)
Die Drittschuldnerin hat für die Monate Juli bis September Beträge in jeweils unterschiedlicher Höhe nicht an den Schuldner ausgezahlt und dabei den Pfändungsfreibetrag von 950,00 EUR zugrunde gelegt. Dem Schuldner wurde unterdessen im September gekündigt.
Hinterlegungsstelle würde nun an Gläubiger PfÜB 1 auskehren den gesamten Betrag und fragt an, ob das VG Bedenken hat.
Die habe ich, denn für mich stellt es sich folgendermaßen dar:
Die Pfändung wird mit ZU an den Drittschuldner wirksam. Zugestellt wurden im Mai und Juli jedoch nur "normale" Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, also ohne herabgesetzten Pfändungsfreibetrag. Der Drittschuldnerin kann die fehlerhafte Ausfertigung nicht zur Last gelegt werden. Das bedeutet meiner Meinung nach, dass die ganze Zeit über lediglich die für Normalgläubiger geltenden pfandfreien Beträge zugrunde zu legen wären. Es müsste also der Großteil des hinterlegten Geldes an den Schuldner ausgekehrt werden. Nur den normalen Freibetrag übersteigende Beträge wären an Gläubiger PfÜB 1 auszukehren.
Gibt es Gegenmeinung bzw. stimmt ihr mir zu?