Hinterlegung nach § 853 ZPO wegen falsch ausgefertigter PfÜBse

  • Ich habe hier eine etwas heikle Sache (muss etwas ausholen):

    Drittschuldnerin (Arbeitgeberin) hinterlegt nach § 853 ZPO, weil ihr 3 PfÜBse vorliegen und sie nicht weiß, an wen sie auszahlen soll. Alle PfÜBse ergingen wegen (teilweise rückständigen) Unterhaltsforderungen (verschiedene Gläubiger). In allen 3 Beschlüssen wurde ein unpfändbarer Betrag festgesetzt (PfÜB 1: 950,00 EUR und PfÜB 2 + 3: 977,58 EUR).

    PfÜB 1: Zustellung im Mai 2020, ABER: ohne Festlegung eines unpfändbaren Betrages in der Ausfertigung. Der Beschluss wurde falsch ausgefertigt, die Urschrift ist korrekt.

    PfÜB 2 und 3: Zustellung im Juli 2020, ABER erneut: ohne unpfändbaren Betrag, siehe oben...

    Das fiel natürlich irgendwann auf. Drittschuldnerin hakte nach. Sodann wurden vom VG die korrekten PfÜBse (mit Pfändungsfreibetrag) an die Drittschuldnerin formlos (!) versendet:

    PfÜB 2 und 3: Zugang am 05.10. (Freibetrag 977,58)
    PfÜB 1: Zugang am 07.10. (Freibetrag 950,00)

    Die Drittschuldnerin hat für die Monate Juli bis September Beträge in jeweils unterschiedlicher Höhe nicht an den Schuldner ausgezahlt und dabei den Pfändungsfreibetrag von 950,00 EUR zugrunde gelegt. Dem Schuldner wurde unterdessen im September gekündigt.

    Hinterlegungsstelle würde nun an Gläubiger PfÜB 1 auskehren den gesamten Betrag und fragt an, ob das VG Bedenken hat.

    Die habe ich, denn für mich stellt es sich folgendermaßen dar:

    Die Pfändung wird mit ZU an den Drittschuldner wirksam. Zugestellt wurden im Mai und Juli jedoch nur "normale" Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, also ohne herabgesetzten Pfändungsfreibetrag. Der Drittschuldnerin kann die fehlerhafte Ausfertigung nicht zur Last gelegt werden. Das bedeutet meiner Meinung nach, dass die ganze Zeit über lediglich die für Normalgläubiger geltenden pfandfreien Beträge zugrunde zu legen wären. Es müsste also der Großteil des hinterlegten Geldes an den Schuldner ausgekehrt werden. Nur den normalen Freibetrag übersteigende Beträge wären an Gläubiger PfÜB 1 auszukehren.

    Gibt es Gegenmeinung bzw. stimmt ihr mir zu? :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Die Hinterlegungsstelle hat bei 3 Empfangsberechtigten eigenständig eine Rangfolge festgestellt? Ich dachte immer, dass die Hinterlegung nach § 853 ZPO zu einem gerichtlichen Verteilungsverfahren führt, § 872 ZPO.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ne, nicht direkt, es ist eher eine informelle Mitteilung und Anfrage an mich gewesen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Keine (Gegen-)Meinungen? :gruebel:

    Das Hinterlegungsgericht muss im Aufgebotsverfahren die Wirksamkeit der Pfändungsmaßnahmen prüfen, MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 874 Rn. 7. Es bleibt damit nichts anderes als (teilweise) an den Schuldner auszukehren, weil die Pfändungen nach 850d nicht wirksam geworden sind...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Keine (Gegen-)Meinungen? :gruebel:

    Das Hinterlegungsgericht muss im Aufgebotsverfahren die Wirksamkeit der Pfändungsmaßnahmen prüfen, MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 874 Rn. 7. Es bleibt damit nichts anderes als (teilweise) an den Schuldner auszukehren, weil die Pfändungen nach 850d nicht wirksam geworden sind...

    Das ist dann wohl (leider) so.

    Dem Gl. dürfte nur die eventuelle Geltendmachung von Regress verbleiben.

  • Keine (Gegen-)Meinungen? :gruebel:

    Das Hinterlegungsgericht muss im Aufgebotsverfahren die Wirksamkeit der Pfändungsmaßnahmen prüfen, MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 874 Rn. 7. Es bleibt damit nichts anderes als (teilweise) an den Schuldner auszukehren, weil die Pfändungen nach 850d nicht wirksam geworden sind...

    Das Verteilungsverfahren wird nicht von der Hinterlegungsstelle durchgeführt.

    Was für ein Aufgebot?

    Ich glaube, dass ich den Sachverhalt/die Frage nicht verstehe...

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  • Wenn die Pfändungen 2 und 3 erst 2 Monate nach der ersten Pfändung zugestellt wurden, liegt doch kein Grund für die Hinterlegung für Mai und Juni vor, oder?

  • Ich glaube, dass ich den Sachverhalt/die Frage nicht verstehe...

    Es kann auch sein, dass ich die Begrifflichkeiten nicht korrekt verwende, bin kein Hinterlegungsgericht, sorry.

    Zitat

    Wenn die Pfändungen 2 und 3 erst 2 Monate nach der ersten Pfändung zugestellt wurden, liegt doch kein Grund für die Hinterlegung für Mai und Juni vor, oder?

    Für Juni und Mai wurde ja auch nichts hinterlegt ;)

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Ich glaube, dass ich den Sachverhalt/die Frage nicht verstehe...

    Es kann auch sein, dass ich die Begrifflichkeiten nicht korrekt verwende, bin kein Hinterlegungsgericht, sorry.

    Zitat

    Wenn die Pfändungen 2 und 3 erst 2 Monate nach der ersten Pfändung zugestellt wurden, liegt doch kein Grund für die Hinterlegung für Mai und Juni vor, oder?

    Für Juni und Mai wurde ja auch nichts hinterlegt ;)

    Ohne Klarstellung des Sachverhalts und Antworten auf Fragen, kann dein Problem aber wohl nicht gelöst werden.

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  • Den Sachverhalt habe ich umfassend dargestellt, hab grad nochmal nachgelesen ;)

    Mir ging es um den Umfang der Wirksamkeit der Pfändung. Wie genau die Hinterlegungsstelle verfahrensrechtlich damit jetzt verfährt, kann dahin gestellt bleiben. Ich wollte lediglich eine Bestätigung bzw. Gegenmeinung :D

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
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