Pfändung beim Betreuer aufgrund ZG Beschluss

  • Hallo, das ist hier mal etwas ganz neues:

    Es muss ein PfÜB gemacht werden.

    Betreuer zahlt sein Zwangsgeld nicht- nun hat er die Vermögensauskunft abgegeben und bevor ich pfände habe ich ein paar Fragen:

    1. Ausfertigung des rechtskräftigen ZG-Beschlusses als Titel ist richtig, oder?
    2. Gläubiger ist ja das Land Niedersachsen, vertreten durch den Direktor soweit ich weiß- unterschreiben darf aber der Betreuungsrechtspfleger, da es ja zu den ihm zugeordneten Aufgaben gehört.
    3. Gebühren (20 €) und Zustellungskosten (7€) des ZG Verfahrens - wo drunter packe ich die ? bisherige Vollstreckungskosten?
    4. Pfändung von Betreuervergütung eines Amtsgerichtes- Drittschuldner: Land Niedersachsen, vertreten durch den Direktor des AG ..., und Anspruch G- Gepfändet werden die Ansprüche des Schuldners auf Betreuervergütung ? Wäre dies so richtig und ausreichend?
    5. Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen- ist das Anspruch B?

    Muss ich noch irgendetwas besonderes beachten?

    Danke im Voraus, habe irgendwie ein Brett vorm Kopf heute und sitze ja sonst auf der anderen Seite.

  • Bist Du Zwangsvollstreckungsgericht oder Betreuungsgericht?
    Das Zwangsgeld vollstreckt die das Zwangsgeld erlassende Stelle, falls Du Vollstreckungsgericht sein solltest.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei der Zwangsgeldvollstreckung bist du nicht im 8. Buch der ZPO.

    Das geht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG. Über § 6 JBeitrG wird ein Teil der ZPO Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, einen Titel im vollstreckungsfähigen Zustand brauchst du aber nicht (siehe § 7 S. 2 JBeitrG), es gelten lediglich die Voraussetzungen des § 5 JBeitrG. Zuständig für die Vollstreckung ist gem. § 2 JBeitrG nicht der M-Rechtspfleger sondern der Betreuungsrechtspfleger.

    Soweit der Vergütungsanspruch des Betreuers gegen die Staatskasse gepfändet werden soll, käme eventuell auch eine Aufrechnung in Betracht. Einer Pfändung bedarf es nicht unbedingt.

  • Ich bin hier in diesem Fall das Betreuungsgericht.

    Da ich aber als Vollstreckungsgericht einen solchen Fall noch nicht hatte, stelle ich hier diese Fragen in der Hoffnung, dass jemand hier so einen Antrag schon einmal geprüft hat.

    @ Corypheus Aufrechnung dürfte ja nicht gehen- da mein Betreuungsgericht diesem Betreuer keine Leistungen mehr schuldet- sondern ein anderes Betreuungsgericht. Danke schon einmal für deine Antworten.

  • Zu deinem Glück habe ich viele mäßige Betreuer und daher kann ich mit einem PfüB Muster dienen. ;)
    In meinem Fall habe ich das Konto gepfändet (hat sich angeboten, da ich die Bankverbindung von den Vergütern hatte).
    Ich hänge dir den PfüB, den Forum Star bei uns erzeugt, (anonymisiert) an.

  • Aufrechnung dürfte ja nicht gehen- da mein Betreuungsgericht diesem Betreuer keine Leistungen mehr schuldet- sondern ein anderes Betreuungsgericht.

    Das ist unerheblich, da das Land sowohl Gläubiger der Forderung aus dem Zwangsgeldbeschluss als auch Schuldner der Vergütung bei dem anderen Gericht ist.

  • "Das ist unerheblich, da das Land sowohl Gläubiger der Forderung aus dem Zwangsgeldbeschluss als auch Schuldner der Vergütung bei dem anderen Gericht ist."


    Das klingt interessant- aber wie würde so etwas ablaufen? Ich muss ja irgendwie das andere Gericht ins Boot holen und dazu bringen an uns die Gelder zu zahlen.

    Wie läuft so etwas praktisch ab?

  • Dem Schuldner ist eine Aufrechnungserklärung zuzustellen. Da es sich hierbei nicht um einen Zwangsvollstreckungsakt handelt, ist diese m.E. auf dem Briefbogen "Der Direktor der Amtsgerichts X" abzugeben.

    Das Amtsgericht Y erhält eine Kopie davon mit der Bitte, bis zum Höchstbetrag von Z Euro die Vergütungen statt der Auszahlung auf die Haushaltsstelle 123456 umzubuchen.

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