Pflegschaft nach 1913 BGB?

  • Hallo, ich habe vom Nachlassgericht die Akte auf den Tisch bekommen, in der eine Einrichtung einer Pflegschaft nach 1913 BGB beantragt wurde.

    Sachverhalt:
    Antragsteller ist miterbe in einer Erbengemeinschaft. Weiterer miterbe ist im Ausland verstorben. Seine Erben, ebenfalls im Ausland wohnend, stehen nicht genau fest. Es gibt wohl ein Testament, die Erben können oder wollen dies aber nicht vorlegen und scheinen kein Interesse an einer Mitwirkung zu haben. Die gesetzlichen Erben wären auch bekannt, sind teilweise identisch mit den testamentarischen Erben.

    Ist das hier ein Fall von 1913?

    Reicht dann eurer Meinung nach der bloße Vortrag aus, dass die Erben nicht mitmachen, um eine Pflegschaft nach 1913 zu begründen?

    Bin noch nicht lange in betreuungssachen dabei und das ist mein erster Antrag dieser Art...
    Bin gespannt auf eure Antworten ☺

  • Die Beteiligten müssen unbekannt sein. Sind die unbekannten Beteiligten unbekannte Erben, ist das Nachlassgericht mit einer Nachlasspflegschaft dran. Die Nachlasspflegschaft ist ein Sonderfall der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte.

    Und was will der bekannte Miterbe mit dem Pfleger auskarteln?

  • Die Beteiligten müssen unbekannt sein. Sind die unbekannten Beteiligten unbekannte Erben, ist das Nachlassgericht mit einer Nachlasspflegschaft dran. Die Nachlasspflegschaft ist ein Sonderfall der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte.

    Sehe ich auch so.
    Mir fehlt auch das Fürsorgebedürfnis.

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