Fam. Genehmigung gem. § 1822 I Nr. 3 BGB bei Ausscheiden aus OHG

  • Ich habe folgenden Fall vorliegen:

    Zwei-Personen OHG (Opa und dessen Sohn/Vater der Mdj.) wird zur Auflösung im HR angemeldet, zugleich wird angemeldet, dass der phG Vater der Kinder verstorben ist und aus der OHG ausgeschieden ist. Die Firma wird ohne Auflösung von verbliebenden phG (Opa) als e.K. fortgeführt. Anmeldung durch alle Bet. (phG Opa und Erben des Vaters: Mutter und 2 Minderj.) ist erfolgt. Das Registergericht erfordert nunmehr noch die Prüfung / Vorlage Gen. § 1822 I Nr. 3 BGB (oder Negativattest). Aus dem Gesellschaftsvertrag der OHG ergibt sich, dass bei Tod des phG Vater das Geschäft von phG Opa fortgeführt wird und die Erben, die ausscheiden, dessen Kapitalanteil der festzustellen ist nach einer zu erstellenden Abfindungsbilanz ausscheiden. Über diese muss offenbar eine Einigung erzielt werden, da ansonsten verbleibt, einen Schiedsgutachter der IHK hinzuzuziehen, der verbindlich entscheidet.

    Das rechtsgeschäftliche Ausscheiden aus der OHG wäre unzweifelhaft gem. § 1822 I Nr. 3 BGB genehmigungspflichtig. Hier aber, hat man gerade die Vererblichkeit abbedungen, so dass aufgrund des Gesellschaftsvertrages die Anwachsung des Anteils des ausscheidenden phGs an den verbleibenden Gesellschafter erfolgt gegen Zahlung der noch festzustellenden Abfindung. Die Minderjährigen treten daher nicht in das Erwerbsgeschäft ein, sondern müssen sich mit dem verbliebenden phG nur noch über die Höhe der Abfindung einigen. Faktisch kommt die Übernahme des Geschäfts durch den verbliebenden phG natürlich einer Veräußerung des Erwerbsgeschäfts gleich, aber diese Veräußerung haben die Gesellschafter schon bei Gründung der OHG so festgelegt. Ich tendiere daher dazu ein Negativattest zu erteilen, da ich den Schutzgedanken der Norm so nicht auszuweiten vermag.

    Eines Auflösungsbeschlusses bedarf es gem. § 131 III HGB ebenfalls nicht, der gen.pflichtig wäre. Die Mutter ist ferner nicht von der Vertretung ausgeschlossen, da sie nicht mit dem verbliebenen phG verwandt ist und Miterbin ist und damit die Verhandlungen zur Abfindungsvereinbarung führen kann. Selbst wenn man diesen als eine Art Vergleich qualifiziert, wäre hierzu keine Gen. gem. § 1822 I Nr. 12 BGB für Elternteile erforderlich.

    Seht Ihr das genauso oder habe ich einen Punkt übersehen?

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