Vermieterpfandrecht wg. NK-Abrechnungen nachträglich geltend machen

  • Hallo zusammen, folgendes Problem. Ich habe den Nachlass des verstorbenen Schuldner in Bearbeitung. Er war vormals GF von diversen Firmen, u.a. der Firma "L", welche ebenfalls überwiegend insolvent sind. In meinem Verfahren gibt es u.a. ein Gewerbeobjekt (Eigentümer: Verstorbener und dessen Frau), dessen Büroräume zuletzt an den IV der Firma "L" des Verstorbenen vermietet waren. Trotz der InsO der "L" wurden Mieten u. NK vollumfänglich durch den IV weiter bezahlt. In der Zeitfolge wurden Mieträume gekündigt, nachdem es im Verfahren der "L" einen Übernehmer (vormals "rechte Hand" des Erblassers) gab. Ein Umzug bzw. eine Herausnahme der BGA u.a. fand daher praktisch nicht statt.

    Ende des Jahres 2020 wurde von mir die NK-Abrechnungen 2019 mit einer Nachzahlung rd. T€ 2 erstellt und an den IV der "L" übersandt. Die Abrechnung für 2020 steht ebenfalls noch aus. Nun schreibt der IV, ich soll Abgrenzung der NK-Abrechnung bezüglich Tabellenforderung bzw. nach IE machen. Eine "Stimme" im Büro sagt, ich soll Vermieterpfandrecht ggü. IV geltend machen. Und dies auch für künftige NK-Abrechnungen. Lt. dem Bericht zur GLV des IV der "L" waren die Büroausstattung u.a. (welche sich in meinen Mieträumen befand bzw. immer noch befindet) der "L" frei von rechten Dritter. IV der "L" hat diese vermutlich der neu gegründeten Gesellschaft veräußert. Die vormals "rechte Hand" des Verstorbenen führt nun die neu gegründete Gesellschaft fort. Büroausstattung u.a., welche die NK-Abrechnung wertmäßig deutlich übersteigt, steht deshalb nach wie vor noch in den betreffenden Räumen. Es ist zu vermuten, dass der IV der "L" diese zwischenzeitlich per Kaufvertrag an die neu gegründete Gesellschaft veräussert hat. Wissen tu ich das jedoch nicht. Den Kaufpreis hierfür hat der IV vermutlich vereinnahmt. Hier macht doch eigentlich die nachträgliche Anzeige des Vermieterpfandrechts verbunden mit dem Absonderungsrecht keinen Sinn mehr, oder? Klar stehen die Gegenstände betreffend ein Vermieterpfandrecht noch in den betreffenden Mieträumen. Allerdings könnte ein Eigentumswechsel an diesen Gegenständen erfolgt sein. Und der Erlös aus dem Verkauf der Büroausstattung u.a. liegt weiterhin noch als freie Masse auf dem THK des IV der "L".

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