Löschung unzulässige Eintragung

  • Hallo,

    im Grundbuch ist in Abt. II ein Wasserleitungsrecht für die Eigentümer der von dem Klempnermeister X (Name) hergestellten Wasserleitung und die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Duldung der Anlagen dieser Wasserleitung, sowie zur Duldung von Reparaturen.

    Der Eigentümer des Grundbuchs, bei dem dieses Recht eingetragen ist, beantragt nun die Löschung dieses Rechts und legt diesbezüglich die Löschungsbewilligung einer Gemeinde vor (diese gibt an, Berechtigte des Rechts zu sein).

    Da ich aus dem Grundbuch nicht erkennen kann, wer der Eigentümer dieser Wasserleitung ist und mir dies auch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann, würde ich ein Löschungsverfahren durchführen wollen, weil die Eintragung m.E. unzulässig ist.

    Normalerweise sind dabei der Eigentümer und die Berechtigten des Rechts anzuhören. Hier ist mir dies ja nicht bekannt.
    Deshalb würde ich gem. § 87 c) GBO einen Feststellungsbeschluss machen wollen und diesen gem. § 88 Abs. 2 lit. c GBO öffentlich zustellen.


    Haltet ihr die Vorgehensweis für richtig ?

    Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.


  • Ich hatte im Demharter unter § 84 Rn. 5 gefunden, dass nach Abs. 2a auch ein seinem Inhalt nach unzulässiges Recht gelöscht werden kann, falls die Amtslöschung gem. § 53 GBO nicht möglich ist (halte ich für nicht möglich, da mir die Beteiligten nicht bekannt sind, oder ?).

  • Meine Eintragung sowie Eintragungsbewilligung sind vom 15.12.1906. ...

    Donnerwetter. Eintragungsbewilligung und Eintragung vom gleichen Tag. Das war dann aber ein schneller Grundbuchrichter (da sieht man, was bei der Schnelligkeit herauskommt…:D). Wenn es keine Berichtigungsbewilligung für Vorgänge aus dem vorangegangenen Jahrhundert war, ist die Eintragung auf jeden Fall inhaltlich unzulässig.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sternal geht in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 84 RN 14 zwar auch davon aus, dass unter § 84 Abs. 2 lit. a GBO auch ein seinem Inhalt nach unzulässiges Recht falle, wobei im Gegensatz zu § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zur Feststellung der inhaltlichen Unzulässigkeit nicht nur der Inhalt der Eintragung, sondern auch andere Umstände herangezogen werden könnten. Er zitiert in Fußnote 42 neben Demharter, § 84 Rn 5 aber auch die andere Ansicht: OLG Brandenburg Beschl. v. 19.6.2008 - 5 Wx 48/07, Hügel/Zeiser, § 84 Rn 9; Meikel/Schneider, § 84 Rn 13 (Löschung nach Maßgabe des § 53 GBO)

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