Hallo,
im Grundbuch ist in Abt. II ein Wasserleitungsrecht für die Eigentümer der von dem Klempnermeister X (Name) hergestellten Wasserleitung und die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Duldung der Anlagen dieser Wasserleitung, sowie zur Duldung von Reparaturen.
Der Eigentümer des Grundbuchs, bei dem dieses Recht eingetragen ist, beantragt nun die Löschung dieses Rechts und legt diesbezüglich die Löschungsbewilligung einer Gemeinde vor (diese gibt an, Berechtigte des Rechts zu sein).
Da ich aus dem Grundbuch nicht erkennen kann, wer der Eigentümer dieser Wasserleitung ist und mir dies auch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann, würde ich ein Löschungsverfahren durchführen wollen, weil die Eintragung m.E. unzulässig ist.
Normalerweise sind dabei der Eigentümer und die Berechtigten des Rechts anzuhören. Hier ist mir dies ja nicht bekannt.
Deshalb würde ich gem. § 87 c) GBO einen Feststellungsbeschluss machen wollen und diesen gem. § 88 Abs. 2 lit. c GBO öffentlich zustellen.
Haltet ihr die Vorgehensweis für richtig ?
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.