Antrag auf Freigabe eines separierten Betrages vor Umstellung auf P-Konto.

  • Hallo,

    ich habe hier den Antrag einer Schuldnerin auf Freigabe eines Betrages, der vor der Umstellung auf ein P-Konto von der Bank separiert wurde (auf dem Kontoauszug steht Separierung zur Pfändung).

    Die Schuldnerin ist nicht erwerbstätig hat nur eine geringe Rente und Unterhaltszahlungen/Kindergeld für die Kinder.

    Ist die Freigabe noch möglich?

    Danke, viele Grüße

    von

    Donauwelle

  • Kann man so nicht sagen. Was wurde denn als Grund für den Antrag auf Freigabe angegeben?

    Ich nehme mal an, dass die Schuldnerin wohl zu lange über die Beträge auf dem Konto nicht verfügt hat.

    Auf welcher rechtlichen Grundlage siehst du die Möglichkeit einer Freigabe?

  • Dafür musst du meines Erachtens wissen, von wann der Betrag ist. Stammt er nicht aus Dezember 20, was zu vermuten ist- dann ist er nicht mehr freizugeben, da er dem Gläubiger zusteht (Zöller, ZPO, Herget, zu § 850 k Rn. 5 - ja, es gilt für alle Beträge - auch für Kindergeld/Sozialleistungen -Rn. 7).


  • Dafür musst du meines Erachtens wissen, von wann der Betrag ist. Stammt er nicht aus Dezember 20, was zu vermuten ist- dann ist er nicht mehr freizugeben, da er dem Gläubiger zusteht (Zöller, ZPO, Herget, zu § 850 k Rn. 5 - ja, es gilt für alle Beträge - auch für Kindergeld/Sozialleistungen -Rn. 7).



    Der Betrag stammt aus Dezember 2020 (Zahlung von Unterhaltsvorschuss).

  • @ Frog:

    Als Grund nennt sie, dass der Betrag vor der Umstellung einbehalten wurde.

    Ich nehme mal an, dass die Schuldnerin wohl zu lange über die Beträge auf dem Konto nicht verfügt hat.

    Nein, es ging um Zahlungseingänge Ende Dezember.


    Auf welcher rechtlichen Grundlage siehst du die Möglichkeit einer Freigabe?

    Auf dem Konto gehen nur unpfändbare Beträge ein: Unterhaltsvorschuss, Kindergeld und eine Rente (ist ja grundsätzlich schon pfändbar, aber der Betrag ist so gering, dass er unter der Freigrenze ist).

  • Separierung ist lediglich die technische Umschreibung der Vorgänge bei der Bank.

    Beispiel: Kunde unterhält ein normales Konto (kein P-Konto)
    Konto hat Guthaben 3.000,00 Euro, Pfändung geht ein über 1.500,00 Euro.

    Das Kreditinstitut muss den Kunden über 1.500 verfügen lassen, weil nur 1.500 gepfändet sind. Damit er über das nicht gepfändete Guthaben auch über Geldautomat
    Online Banking u.s.w. verfügen kann, wird das gepfändete Guthaben "separiert". Dies kann durch umbuchen auf ein anderes Konto
    (Unterkonto) passieren oder durch technisches separieren, d.h. der gepfändete Betrag wird festgehalten, den Rest kann der Kunde
    verfügen.

    Falls der Kunde anschließend (innerhalb der Frist) in ein P-Konto umstellt, gelten natürlich die Regeln vom P-Konto.

    Wenn das Guthaben Ende Dezember eingegangen ist und er jetzt bereits ein P-Konto hat, erfolgt die Umstellung ja rückwirkend, weil fristgerecht.

    Lasst euch von dem Begriff Separierung nicht in die Irre führen.

  • Lasst euch von dem Begriff Separierung nicht in die Irre führen.

    Ist mit der Separierung das Geld schon weg oder kann der Betroffene noch irgendwie das Geld zurückholen. Ich muss für einige meiner Betreuten auch immer auf die Frist 1 Monat plus ein Tag schauen (aktuell glaube ich drei Monate) und das Geld vorher bewegen.

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  • Lasst euch von dem Begriff Separierung nicht in die Irre führen.

    Ist mit der Separierung das Geld schon weg oder kann der Betroffene noch irgendwie das Geld zurückholen. Ich muss für einige meiner Betreuten auch immer auf die Frist 1 Monat plus ein Tag schauen (aktuell glaube ich drei Monate) und das Geld vorher bewegen.

    Ich glaube, hier werden ein paar Dinge durcheinander geworfen: Im Sachverhalt ging es um eine Pfändung, die innerhalb der letzten 4 Wochen eingegangen war,
    d.h. der Schuldner kann rückwirkend sein Konto in ein P-Konto umwandeln (850k Abs. 1 Satz4 ZPO). Das Geld ist also noch da und durch das P-Konto geschützt,
    sofern ein P-Konto fristgerecht eingerichtet wird und der Freibetrag ausreicht.

    Was du meinst ist im späteren Verlauf die Frage, wie lange geschütztes Guthaben, welches im laufenden Monat nicht verfügt worden ist, noch verfügt werden kann.

    Aktuell wird es einmalig in den Folgemonat übertragen, ab 01.12.2021 in drei Folgemonate.

  • Kleiner Hinweis auf § 850 l ZPO; gerade bei dauernder Unpfändbarkeit des Schuldners ein elegantes Mittel für Schuldner, Bank und Gericht.

    Das muss aber der Schuldner ausdrücklich beantragen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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