Pfändung Eigentumsverschaffungsanspruch

  • Es wird der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt.

    Als Titel wird die Ausfertigung eines Beschlusses eines Familegerichtes in einer Schreidungssache vorgelegt. Der Beschluss ist rechtskräftig, mit Vollstreckungsklausel versehen und ordnungsgemäß zugestellt.

    In drem Beschluss wird der Ehemann als Antragsteller u.a. verpflichtet, an die Ehefrau als Antragsgegnerin einen Betrag von 250.000,00 EUR als Zugewinnausgleich zu bezahlen.

    Dieser Betrag ist im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch als Anspruch angegeben. Antragsteller im PfüB-Verfahren ist die Ehefrau, Antragsgegner ist der Ehemann, Drittschuldnerin ist wiederum die Ehefrau.

    Es soll als Anspruch G folgender Anspruch gepfändet werden: "Es wird der schuldrechtliche Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Verschaffung des hälftigen Miteigentums an dem Grundstück Markung X, Blatt Y, Flst. Z, XYstraße 11, aus dem notariellen Schenkungsvertrag vom 00.00.0000 des Notariats XY Urkundenrolle XY, gepfändet."

    Der im Anspruch genannte Schenkungsvertrag wird in Kopie vorgelegt. Hierin wurde der Ehefrau vom Ehemann der genannte hälftige Miteigentumsanteil geschenkt und aufgelassen. Die Eintragung der Eigentumsänderung wurde bewilligt und beantragt. Im Vertrag findet sich eine Rückübertragungsverpflichtung, die nach Sachlage Gegenstand des nun beantragten PfüB ist. Der Schenker (Ehemann) behält sich hierin den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn z.B. die Ehe geschieden wird. In diesem Fall ist der Beschenkte (Ehefrau) verpflichtet, auf Verlangen des Schenkers (Ehemann) den Vertragsgegenstand unentgeltlich auf den Schenker (Ehemann) zurück zu übertragen.

    Dass die Ehe geschieden ist, wurde durch Vorlage des vorgenannten Beschlusses nachgewiesen. Weiter wurde die Kopie eines Schreibens des Ehemannes an die Ehefrau vorgelegt, in dem der Ehemann die Ehefrau auffordert, die Rückübertragung der Schenkung zu veranlassen.


    1) ist der Anspruch so überhaut pfändbar?

    2) Ist die Formulierung des Anspruchs so in Ordnung?

    3) Muss nicht schon bei Beantragung des Erlasses auf einen PfüB die Bestellung eines Sequesters bestimmt werden? Oder hat mich das hier nicht zu interessieren und ich erlasse einfach nur den PfüB?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe!

  • 1) und 2) ist m. E. zu bejahen.

    Die eingereichten Nachweise (Scheidung der Ehe und Aufforderungsschreiben) waren nicht erforderlich. Eine Prüfung des zu pfändenden Anspruchs auf Bestand erfolgt nicht.

    Der Sequester kann m. E. auch noch später durch den Gläubiger beantragt/benannt werden.

  • 1) und 2) ist m. E. zu bejahen.

    Die eingereichten Nachweise (Scheidung der Ehe und Aufforderungsschreiben) waren nicht erforderlich. Eine Prüfung des zu pfändenden Anspruchs auf Bestand erfolgt nicht.

    Der Sequester kann m. E. auch noch später durch den Gläubiger beantragt/benannt werden.

    Sehe ich genauso.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • :zustimm:

    Und wegen des Sequesters: Da für Sequesterbestellung das AG (§ 20 Nr. 17 RPflG) der belegenen Sache (wo Grundstück liegt) zuständig ist, kann Sequesterbestellung auf Antrag des Gläubigers nur dann zugleich im Pfüb bestellt werden, wenn das AG das gleiche wie das ZV-Gericht (§ 828 Abs. 2 ZPO) ist (MüKoZPO/Smid, 6. Aufl., § 848 Rn. 4; Nober in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl. 2020, § 848 Rn. 7).

    Für die spätere (gesonderte) Bestellung muß Gläubiger andernfalls dann Erlaß des Beschlusses mit Herausgabeanordnung (aber nicht dessen Zustellung) nachweisen (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 848 Rn. 2; Smid, a.a.O.).

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