Betreuer bewilligt Löschung Grundschuld

  • Im Grundbuch ist für X und Y eine Grundschuld als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eingetragen.

    X ist für Y zum Betreuer bestellt. X bewilligt jetzt in eigenem Namen und als Betreuer für Y die Löschung der Grundschuld.

    Es wird eine formloses Schreiben (ohne Unterschrift) des Betreuungsgerichts vorgelegt. Laut diesem Schreiben (es ist an den Betreuer gerichtet) ist eine Genehmigung nicht erforderlich, Begründung: § 1821 BGB greift nicht, weil, laut Mitteilung des X, die der Grundschuld zugrundeliegende Forderung beglichen wurde und von der Genehmigungspflicht nach § 1812 BGB ist X befreit.

    § 1822 Nr. 13 BGB greift meiner Meinung nach nicht, weil die Forderung ja wohl zurückgezahlt ist.

    Also ich komme auch zu dem Ergebnis, dass eine Genehmigung zur Abgabe der Löschungsbewilligung nicht erforderlich ist.

    Frage ist jetzt, muss mir noch nachgewiesen werden, dass die Forderung beglichen ist, oder würde euch das formlose Schreiben des Betreuungsgerichts reichen. Aus der Löschungsbewilligung ergibt sich nicht, dass die Forderung beglichen ist.

  • Eine Grundschuld ist eine Schuld ohne Grund.
    Zahlungen auf die gesicherte Forderung haben keinen Einfluss auf das Grundpfandrecht,
    sondern nur auf mögliche Ansprüche aus der Sicherungsabrede.
    Die Grundschuld besteht nach wie vor in voller Höhe.

    Privatschriftliche "Quittungen" mögen für das Betreuungsgericht eine Genehmigungsfähigkeit ergeben,
    sind aber im Grundbuchverfahren ohne Bedeutung.
    Der Eigentümer hat nach dem Sachverhalt einen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung gegen BEIDE Gläubiger.
    § 1821 Abs. 1 BGB zieht nicht nach Abs. 2, m.E. jedoch § 1822 Nr. 13.
    Wenn das Betreuungsgericht der Meinung sein sollte, dass die gesicherte Forderung durch Zahlung des Eigentümers erloschen ist und daher kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht,
    kann es in Form des § 29 GBO ein Negativattest zu diesem Genehmigungs-Tatbestand erstellen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    2 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (25. Januar 2021 um 15:59)

  • Ich würde die Vorlage der betreuungsgerichtlichen Genehmigung verlangen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich würde die Vorlage der betreuungsgerichtlichen Genehmigung verlangen.

    Entweder das obige oder ein Negativattest des Betreuungsgerichts, in dem steht,
    dass mangels gesicherter Forderung kein Genehmigungsbedürfnis nach § 1822 BGB besteht.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Wie zu Beginn in meiner Frage aufgeführt, liegt mir bereits ein Schreiben des Betreuungsgerichts vor:

    Aus diesem ergibt sich, dass der Betreuer dem Betreuungsgericht mitgeteilt hat, dass die der Grundschuld zugrundeliegende Forderung beglichen ist und es wird ausgeführt, warum eine Genehmigungsbedürftigkeit nicht besteht. Am Ende des Schreibens kommt das Betreuungsgericht zum Ergebnis, dass die Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld daher keiner Genehmigung bedarf und bereits wirksam erklärt ist, sofern nicht andere Gründe der Wirksamkeit widersprechen.

    Der § 1822 BGB wird in diesem Schreiben nicht ausdrücklich aufgeführt.

    Kann ich dieses Schreiben als Negativattest anerkennen?

  • Ein Schreiben ist kein Negativattest. Das ist wie der Genehmigungsbeschluß förmlich zu erteilen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und wenn mir dieses Schreiben (mit dem beschriebenen Inhalt) noch in der Form des § 29 GBO also mit Unterschrift und Siegel des Betreuungsgerichts vorgelegt würde.

    Würdet ihr es dann als Negativattest anerkennen oder auf die Vorlage der Genehmigung bestehen?

    Eine ausdrückliche Erklärung, dass mangels einer gesicherten Forderung kein Genehmigungsbedürfnis nach § 1822 BGB besteht enthält es nicht.

    Wie muss das Negativattest generell aussehen? Muss es die Bezeichnung Negativattest beinhalten, rechtskräftig sein und die Zustellung nachgewiesen werden?

  • Ein Negativattest ergeht durch Beschluss und enthält auch die Gründe, weshalb das vorliegende Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf..

    Alternativ würde ich den Kollegen/die Kollegin aus der Betreuungsabteilung auch einfach mal anrufen und lieb daran erinnern, dass eine Grundschuld nix mit der Forderung zu tun hat..

  • .... und von der Genehmigungspflicht nach § 1812 BGB ist X befreit....

    Wenn der Betreuer nach § 1817 oder § 1825 BGB von der Genehmigungspflicht nach § 1812 BGB befreit wurde, dann dürfte auch die Erteilung eines Negativattestes nicht in Frage kommen. Die Bestimmung des § 1822 Nr. 13 BGB gilt nur für Sicherheiten für eine Forderung des Mündels, zu denen das abstrakte Grundpfandrecht nicht zählt (s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 3721 unter i).

    Die bisherigen Befreiungsmöglichkeiten sind auch im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts) BT-Drs 19/24445 vom 18.11.2020 auf Seite 141
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/244/1924445.pdf
    vorgesehen: „Außerdem kann das Gericht Betreuer auf Antrag von bestimmten Pflichten und Genehmigungserfordernissen befreien (§ 1860 BGB-E, bisher §§ 1817, 1825 BGB“.

    Wenn also tatsächlich die Voraussetzungen des § 1817 oder 1825 BGB gegeben sind, dann kann es die vom OLG Hamm im Beschluss vom 25.10.2010, I-15 W 334/10 = FGPrax 2011, 61, genannte sachliche Prüfung des Tatbestands nicht geben. Wie das OLG Hamm am Ende des Beschlusses ausführt, dient das Genehmigungserfordernis nach § 1812 I 1 BGB dem Schutz der Interessen des Betreuten und erfordere zwingend eine sachliche Prüfung der Zweckmäßigkeit durch das Betreuungsgericht. Wenn das Betreuungsgericht die Genehmigungsbedürftigkeit verneine, so habe es in erster Linie nur die Frage geprüft, ob das vorgelegte Rechtsgeschäft überhaupt einer Genehmigung bedarf, regelmäßig jedoch nicht, ob dadurch konkret schutzwürdige Interessen des Betreuten gefährdet werden.

    Die Befreiung des Betreuers bewirkt jedoch, dass die betreuungsgerichtliche Genehmigung entbehrlich ist; s. Cromwell in diesem Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post629759

    Und wenn die Genehmigung entbehrlich ist, dann ist auch kein Negativattest vonnöten

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ein Negativattest ergeht durch Beschluss und enthält auch die Gründe, weshalb das vorliegende Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf.. Alternativ würde ich den Kollegen/die Kollegin aus der Betreuungsabteilung auch einfach mal anrufen und lieb daran erinnern, dass eine Grundschuld nix mit der Forderung zu tun hat..

    Nachdem ich die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Löschung der Grundschuld angefordert habe, wird jetzt ein Negativattest des Betreuungsgerichts vorgelegt.

    Dieses ist jetzt in Beschlussform und enthält eine Begründung, warum eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Unter anderem ergibt sich aus der Begründung, dass "§ 1822 Nr. 13 BGB nicht greift, da die Forderung gemäß Vortrag durch Erfüllung erloschen ist".

    Ich würde dieses Negativattest akzeptieren.

    Es enthält aber keinen Rechtskraftvermerk! Ist dieser entbehrlich?

  • Das Negativattest hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts und bindet auch nicht den Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Welche Bedeutung hat dann die Rechtskraft? Worüber könnte durch das Attest überhaupt entschieden werden, so dass es in Beschlussform erforderlich ist.

  • Aus Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, Rn. 3736 ergibt sich, dass das Grundbuchamt an ein Negativattest des Betreuungsgericht nicht gebunden ist.

    Wenn das Grundbuchamt es im Umkehrschluss aber anerkennt, wie muss es dann aussehen und muss es einen Rechtskraftvermerk enthalten?

    Aber um noch mal auf die Antwort von Prinz zurückzukommen.
    Brauche ich für die Löschung der Grundschuld überhaupt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung, wenn der Betreuer von der Genehmigungspflicht nach § 1812 BGB befreit ist :gruebel:?

  • Aus der Aufklärungsverfügung wollte man auch schon einen Beschluss machen. Gesiegelte Erklärung genügt. Die Rechtsauffassung von Prinz, vom zuständigen Rechtspfleger beim Betreuungsgeticht bestätigt. Beides meinungsbildend.

  • Das Negativattest bedarf keiner Rechtskraft, weil es keine Genehmigung, sondern das Gegenteil einer Genehmigung ist.

    Wenn nach Auffassung des Grundbuchamts eine Genehmigung erforderlich ist, kann das Gericht so viele Negativatteste erteilen wie es möchte. Ein Negativattest hat keinerlei Bindungswirkung.

  • Zum Negativattest und dem Rechtsmittel gegen die Nichterteilung: BayObLG, Beschluss vom 12.02.1974 - BReg. 1 Z 104/73 (damals -> § 19 ff FGG); LG Meiningen, Beschluss vom 30.03.2008 - 3 T 390/07 (inzwischen -> § 58 ff FamFG); Rechtsmittel gegen die Erteilung: BeckOGK/Kilian BGB § 1828 Rn. 7; MüKo/Kroll-Ludwigs BGB § 1828 Rn 60: §§ (38, 40), 58 FamFG. Das Negativattest, als Begründung einer „tatsächlicher Vermutung für die Genehmigungsfreiheit“ (LG Meiningen), würde sich dann kaum noch vom normalen Genehmigungsverfahren unterscheiden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!