Liebe Community,
folgender Fall: Klägerin hat PKH und obsiegt. Im Rahmen der PKH-Überprüfung sind nun Raten anzuordnen. Bzgl. der Gerichtskosten kam nun eine Niederschlagungsmitteilung bzgl. des Beklagten, da dieser nicht zu ermitteln ist. Daher hat mich der KB darauf aufmerksam gemacht, dass auch die GK aufgrund der Zweitschuldnerhaftung gem. §§ 22, 31 GKG im Rahmen der PKH-Ratenzahlung einzufordern sind.
Der RA der Klägerin argumentiert dagegen und sagt, dass gem. § 31 Abs. 2 GKG zunächst eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben sein muss. Ist dies bei einem nicht ermittelbaren Beklagten erforderlich?
Hinzu kommt, dass es um Schmerzensgeld geht und der Klägerin aufgrund einer posttraumatischen Störung eine Zweitschuldnerhaftung nicht zuzumuten ist. Aber das ist doch innerhalb einer PKH-Überprüfung irrelevant, oder?
Bin gespannt auf eure Meinungen.
Liebe Grüße!