Zweitschuldnerhaftung bei Niederschlagung und PKH

  • Liebe Community,

    folgender Fall: Klägerin hat PKH und obsiegt. Im Rahmen der PKH-Überprüfung sind nun Raten anzuordnen. Bzgl. der Gerichtskosten kam nun eine Niederschlagungsmitteilung bzgl. des Beklagten, da dieser nicht zu ermitteln ist. Daher hat mich der KB darauf aufmerksam gemacht, dass auch die GK aufgrund der Zweitschuldnerhaftung gem. §§ 22, 31 GKG im Rahmen der PKH-Ratenzahlung einzufordern sind.
    Der RA der Klägerin argumentiert dagegen und sagt, dass gem. § 31 Abs. 2 GKG zunächst eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben sein muss. Ist dies bei einem nicht ermittelbaren Beklagten erforderlich?

    Hinzu kommt, dass es um Schmerzensgeld geht und der Klägerin aufgrund einer posttraumatischen Störung eine Zweitschuldnerhaftung nicht zuzumuten ist. Aber das ist doch innerhalb einer PKH-Überprüfung irrelevant, oder?

    Bin gespannt auf eure Meinungen.

    Liebe Grüße!

  • Der RA der Klägerin argumentiert dagegen und sagt, dass gem. § 31 Abs. 2 GKG zunächst eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben sein muss. Ist dies bei einem nicht ermittelbaren Beklagten erforderlich?


    Nein, weil bereits die Aussichtslosigkeit ausreicht.

    Die Inanspruchnahme der Klägerin als Zweitschuldnerin kommt demnach in Betracht, wenn keine beweglichen Vermögensgegenstände des Erstschuldners (hier des Beklagten, der unbekannten Aufenthaltes ist) vorhanden sind bzw. Anhaltspunkte für zugriffsfähige Vermögensgegenstände nicht vorliegen (NK-GK/Volpert, 2. Aufl., § 31 Rn. 53; LG Berlin, JurBüro 1984, 1701). Ergeben sich aber Anhaltspunkte für die neue Anschrift des Erstschuldners, muß diesen vor Inanspruchnahme des Zweitschuldners nachgegangen werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 2146 = AGS 2017, 223).

    Auf der anderen Seite gilt, daß die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO (anders als noch die eidesstattliche Versicherung nach §§ 897, 900 ff. ZPO a. F. bis 31.12.2012) keine Indizienwirkung für die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung und damit Voraussetzung der Inanspruchnahme des Zweitschuldners begründet (OLG Saarbrücken, JurBüro 2020, 421).

    Nachdem der BGH (NJW-RR 2018, 503 = MDR 2018, 621 = DGVZ 2018, 144) entschieden hat, daß die Ladung zur Vermögensauskunft auch im Wege der öffentlichen Zustellung bewirkt werden kann und die dann voraussichtlich eintretende Säumnis wiederum zur Kontenermittlung (§ 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und damit Ermittlung von Vermögen des (Erst-)Schuldners führen kann, könnte dieser Einwand (ggf. im Rahmen des § 66 GKG) erfolgversprechend sein.

    Hinzu kommt, dass es um Schmerzensgeld geht und der Klägerin aufgrund einer posttraumatischen Störung eine Zweitschuldnerhaftung nicht zuzumuten ist. Aber das ist doch innerhalb einer PKH-Überprüfung irrelevant, oder?


    In beiden Fällen (PKH/Inanspruchnahme als Zweitschuldner) fehlt es m. E. an einer Rechtsgrundlage für eine "Nichtzumutbarkeit".

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