Einbürgerung unklar

  • In meinem Verfahren gibt es Streit über die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Je nach Staatsangehörigkeit (deutsch oder französisch) ergibt sich eine andere Erbfolge.

    Der Erblasser ist in Deutschland geboren, war vor seinem Tod zuletzt in Frankreich wohnhaft.

    Zuständig bin ich gemäß §343 Abs.2 FamFG, da der Erbfall nicht in den Anwendungsbereich der EuErbVo fällt (Erbfall war zeitlich früher).

    Zunächst hatte der Erblasser unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit. Einer der Beteiligten teilt jedoch mit, dass der Erblasser infolge Einbürgerung die französische Staatsangehörigkeit hatte.
    Nachweise hierüber können nicht vorgelegt werden. Gibt es irgendeine Möglichkeit, zu prüfen, ob der Erblasser tatsächlich eingebürgert wurde?
    Oder kann ich mich darauf berufen, dass von Amts wegen nicht ermittelt werden kann, ob eine Einbürgerung erfolgte und daher mangels Nachweis von deutscher Staatsangehörigkeit auszugehen ist?

  • Ich hatte vor langer Zeit mal einen Fall, in dem die Staatsbürgerschaft ein Problem war.
    Meine Nachlassrichterin hat damals beim Landratsamt nachgefragt und auch ausreichend die gewünschte Antwort erhalten.
    Außerdem sollte das Standesamt doch wissen, wenn sich die Staatsbürgerschaft ändert. Die müssen das doch registrieren. Ich würde also parallel mal bei beiden Behörden nachfragen.

  • An welches Landratsamt wurde die Anfrage gerichtet?

    Bezüglich des Standesamts wurde wahrscheinlich eine Anfrage an das Geburtsstandesamt gerichtet nehme ich an, oder?
    Ich bin mir allerdings unsicher, ob entsprechendes dort tatsächlich in jedem Fall registriert wird. Aber ein Versuch ist es natürlich wert.

  • Zunächst hatte der Erblasser unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit. Einer der Beteiligten teilt jedoch mit, dass der Erblasser infolge Einbürgerung die französische Staatsangehörigkeit hatte.

    Er muss durch eine Einbürgerung in Frankreich nicht unbedingt die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.

    Wenn er Doppelstaatler war, dann gilt er aus deutscher Sicht als Deutscher, aus frz. Sicht als Franzose. Dürfte dann vor EUErbVO zur Nachlassspaltung geführt haben.

  • Zunächst hatte der Erblasser unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit. Einer der Beteiligten teilt jedoch mit, dass der Erblasser infolge Einbürgerung die französische Staatsangehörigkeit hatte.

    Er muss durch eine Einbürgerung in Frankreich nicht unbedingt die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.

    Wenn er Doppelstaatler war, dann gilt er aus deutscher Sicht als Deutscher, aus frz. Sicht als Franzose. Dürfte dann vor EUErbVO zur Nachlassspaltung geführt haben.

    Das ist natürlich richtig. Da war ich nicht ganz genau. Aber ich komme auch in diesem Fall ja nicht drum herum, eine Feststellung darüber zu treffen, ob der Erblasser tatsächlich eingebürgert wurde. (mal unabhängig davon, ob er weiterhin auch deutscher Staatsangehöriger war)

  • In meinem Fall handelte es sich um einen Nicht-EU Bürger, der abwechselnd in Deutschland und im Ausland gelebt hat. Vorgelegt wurde hier eine Einbürgerungsurkunde für eine Einbürgerung in Deutschland.
    Angefragt wurde damals dasjenige Landratsamt, das für ihn hier in Deutschland damals zuständig gewesen ist.
    Da bei dir die Einbürgerung in Frankreich stattgefunden haben soll, würde ich beim
    Geburtsstandesamt nachfragen. Außerdem muss die ganze Sache ja auch hier in Deutschland irgendwie registriert werden. (Könnte ja auch sein, dass da ein noch nicht abgeschlossener Vorgang vorliegt.) Da würde eine Anfrage beim örtlichen Standesamt evt. helfen. Man könnte sich auch überlegen, mal beim Französischen Konsulat in Deutschland zu fragen, ob die ne Idee haben.
    Kommt halt auch drauf an, wie sicher sich die Angehörigen sind, dass eine Einbürgerung stattgefunden haben soll.

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