In meinem Verfahren gibt es Streit über die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Je nach Staatsangehörigkeit (deutsch oder französisch) ergibt sich eine andere Erbfolge.
Der Erblasser ist in Deutschland geboren, war vor seinem Tod zuletzt in Frankreich wohnhaft.
Zuständig bin ich gemäß §343 Abs.2 FamFG, da der Erbfall nicht in den Anwendungsbereich der EuErbVo fällt (Erbfall war zeitlich früher).
Zunächst hatte der Erblasser unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit. Einer der Beteiligten teilt jedoch mit, dass der Erblasser infolge Einbürgerung die französische Staatsangehörigkeit hatte.
Nachweise hierüber können nicht vorgelegt werden. Gibt es irgendeine Möglichkeit, zu prüfen, ob der Erblasser tatsächlich eingebürgert wurde?
Oder kann ich mich darauf berufen, dass von Amts wegen nicht ermittelt werden kann, ob eine Einbürgerung erfolgte und daher mangels Nachweis von deutscher Staatsangehörigkeit auszugehen ist?