Übersendung von Blanko-Anträgen

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    unser Gericht wird seit geraumer Zeit von einem Querulanten beschäftigt, u. a. reicht er ständig Dienstaufsichtsbeschwerden ein, stellt wiederkehrend sinnlose Anträge usw.
    Auch beantragt er die Übersendung von Beratungshilfeanträgen, PKH-Anträgen, Anträgen für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher usw.

    Mich würde interessieren, ob ich dazu verpflichtet bin, ihm diese "Blanko-Vordrucke" zukommen zu lassen.
    Gibt es eine rechtliche Grundlage oder hat/hatte jemand schon mal ein ähnliches Problem?

    Für Anregungen jeder Art bin ich dankbar.

    Viele Grüße!

  • Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
    (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – IX ZA 42/11 –, Rn. 2, juris)

    Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
    (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – III ZB 78/08 –, Rn. 3, juris)

    Frei nach BGH: Von mir kriegst du nix mehr...

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Man kann im Zweifel sicherlich auch darauf verweisen, dass der Querulant in diesen Angelegenheiten künftig gar keine Antwort mehr erhalten wird. Das wäre dann allerdings auch eher etwas, das deine Verwaltung veranlassen sollte, bspw. bei der nächsten Dienstaufsichtsbeschwerde.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Danke zunächst für die Rückmeldungen.

    Ich habe vergessen zu erwähnen, dass der Ast. in der JVA einsitzt und daher wohl nicht auf die Vordrucke im Internet zugreifen kann.

    Unsere Behördenleitung hat vor einiger Zeit verfügt, dass ihm Anträge auf Beratungshilfe usw. weiterhin übersandt werden sollen. Auf Dienstaufsichtsbeschwerden erhält der Petent in aller Regel - wenn überhaupt - eine einzeilige Antwort. Andere Anfragen/Schreiben in Verwaltungssachen werden geprüft, aber nicht beantwortet, was ihm auch mitgeteilt wurde.

    Ich ärgere mich jedes Mal, da insb. die Anträge auf Beratungshilfe in aller Regel wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen werden. Zudem werden die Anfragen zunehmend unverschämter.

    Wenn es irgendeine gesetzliche Grundlage gäbe, würde ich nochmal an die Behördenleitung herantreten m. d. B. um Prüfung, ob tatsächlich weiterhin Formblätter übersandt werden sollen.

    Mir geht es hier nicht um die evtl. Bescheidlosstellung in Rechtssachen, das soll jede Abteilung selbst entscheiden, sondern bloß darum, ob ich es irgendwie hieb- und stichfest vermeiden kann, ihm weitere Formblätter zusenden zu müssen.

    Ein schönes Wochenende an alle!

  • Auch der Querulant hat erstmal einen Justizgewährungsanspruch. Ohne die Vordrucke kann er seine Rechte nicht wahrnehmen. Daher wird man die Übersendung nicht verweigern können.

    Allerdings gehört die JVA auch zur Justiz, vielleicht ließe sich das Problem dorthin 'outsourcen'.
    Ich würde mal super freundlich bei der Verwaltung dort anrufen und einen Link für das Formular schicken, dann können die einen Stapel Vordrucke für ihre Bewohner vorhalten.

    Besser als das momentane Hin und Her mit Antrag auf Vordruck hin / Vordruck her / Vordruck wieder hin / Entscheidung her.

  • Ich schlage vor, dem Antragsteller mal einen kleinen Karton Vordrucke an die JVA z. w. V. übersenden für alle Insassen.

    Das würde meine Laune auch jedesmal in den Keller bringen, wenn jede einzelne Bitte um Zusendung des Formulars eines solchen Permaantragstellers auf meinem Tisch landen würde. Dann doch lieber eine größere Lieferung, die dann hoffentlich ein bisschen reicht.

  • [...] Allerdings gehört die JVA auch zur Justiz, vielleicht ließe sich das Problem dorthin 'outsourcen'. Ich würde mal super freundlich bei der Verwaltung dort anrufen und einen Link für das Formular schicken, dann können die einen Stapel Vordrucke für ihre Bewohner vorhalten.Besser als das momentane Hin und Her mit Antrag auf Vordruck hin / Vordruck her / Vordruck wieder hin / Entscheidung her.

    Das war auch mein Gedanke.

    Gemäß § 73 StVollzG ist der Gefangene nämlich in dem Bemühen zu unterstützen, seine Rechte wahrzunehmen.

    Denkbar sind z.B. die Bereitstellung von Fachliteratur, von Rechtsanwaltslisten, die Vermittlung anwaltlicher Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz etc. (s. Graf, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 18. Edition 01.08.2020, § 73 Rn 6 m.w.N.), meines Erachtens damit auch das Bereithalten bzw. -stellen von Formularen.

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