Hallo alle zusammen!
Ich habe einen Antrag (eigentlich Ersuchen) durch das hiesige Finanzamt auf Eintragung einer Sicherungshypothek, nicht jedoch zugunsten meines Bundeslandes, sondern zugunsten des Landes Luxemburg.
Ich habe das bisher noch nicht gesehen und bin etwas ratlos.
[h=1]§ 1 Anwendungsbereich[/h](1) 1Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. 2Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
Laut § 1 AO:
könnten Steuervergütungen der Europäischen Union geltend gemacht werden, wenn die Forderung durch (in meinem Fall) die Landesfinanzbehörde verwaltet wird. Kann/muss man das einfach annehmen? Muss das durch die Behörde erklärt werden? Oder ist es gar nicht erst möglich dass ein deutsches Finanzamt die Forderung für das Land Luxemburg im Grundbuch sichert?
Ich würde mich über eure Hilfe und Ideen freuen, danke!