Einstellung nach § 207 InsO + Anordnung Nachtragsverteilung und Überschuss

  • Hallo :)
    Mein Kollege und ich disktuieren gerade folgende Fallkonstellation:
    Das Verfahren wurde nach § 207 InsO eingestellt und die Anordnung der Nachtragsverteilung ist erfolgt.
    Nunmehr erhalten wir aus der Nachtragsverteilung mehr Geld als die noch offenen Verfahrenskosten. Was nun? Massekosten sind keine offen, Schlussverzeichnis haben wir wegen § 207 InsO keines.

    Unsere Lösungsgedanken lasse ich mal außen vor, da wir auf möglichst unvoreingenommene Antworten hoffen!

    Viele Dank schon einmal

    Clau + Kollege

  • Ich meine, wir haben hier schon mal einen ähnlichen Fall diskutiert. Wenn ich mich richtig erinnere, war da das Ergebnis, dass jetzt ein Schlussverzeichnis erstellt werden muss und nach Veröffentlichung nach § 188 InsO wird an die Gläubiger verteilt.
    Jedenfalls habe ich aus der damaligen Diskussion die Lehre gezogen, dass bei mir auch in § 207er und § 211er-Verfahren das Schlussverzeichnis eingereicht und geprüft und eine Anzeige nach § 188 InsO veröffentlicht wird (hilft Euch aktuell natürlich auch nicht weiter...)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Hmm, ich muss feststellen, dass LFdC seinen Aufsatz noch nicht geschrieben hat:

    Anordnung einer Nachtragsverteilung bei Einstellung nach § 207 InsO möglich (rechtspflegerforum.de)

    Der Verwalter hat im Hinblick auf § 205, der nunmehr auch nach einer Einstellung mangels Masse anwendbar ist (unten Rz. 39), ein Schlussverzeichnis vorzulegen, das für zukünftige Nachtragsverteilungen maßgeblich ist.
    (Pape in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 86. Lieferung 12.2020, § 207 InsO, Rn. 20)

  • ME geht es nur so, dass man ein Schlussverzeichnis anhand der Protokolle der Prüfungstermine erstellt. Blöde nur, wenn man zuvor, wegen der Massearmut, nachträgliche Forderungsanmeldungen nicht mehr geprüft hat, wenn möglich noch mit der Begründung, dass ein Insolvenzverfahren nicht zur bloßen Titelverschaffung dient.

    Wenn ich mich richtig erinnere, ..... und nach Veröffentlichung nach § 188 InsO wird an die Gläubiger verteilt.

    Eine Veröffentlichung nach § 188 InsO ist obsolet. welcher Gläubiger soll den in diesem Verfahrensstadium noch nach§§ 189f InsO vorgehen? Allerdings ist eine mE eine Veröffentlichung nach § 206 Nr. 3 InsO angezeigt, um Massegläubiger abzugrenzen:

    1 IN 2/03: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Kommanditgesellschaft, ), vertr. d.: 1. V mbH, (pers. haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. GF, , soll die Nachtragsverteilung erfolgen.

    Der verfügbare Massebestand für die Nachtragsverteilung beträgt 5.000,00 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter erst nach dieser öffentlichen Bekanntmachung bekannt geworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben (§ 206 Nr. 3 InsO).

    Amtsgericht Musterstadt

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke Euch!
    Also keine neuen Erkenntnisse seit 2015.
    Ich bin kein Registerrechtler, aber Nachtragsliquidation oder so etwas geht nicht?

  • Jetzt nichts mehr. Vorhin gab es eine ziemlich wirre Anzeige, die sehr an den bekannten Fehler, den Kai extra in seiner Signatur verlinkt hat, erinnerte...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Egal was Du getrunken oder geraucht hast, ich will das auch haben.

    Was ist an meinem Vorschlag so LSD-behaftet? Wie Mosser schon sagte (allerdings nicht hier in diesem Fred), § 188 InsO wird überbewertet.

    Habe ich das echt mal gesagt ;)? Ich finde aber auch, dass die beiden Entscheidungen des BGH zu diesem Thema echt Mist sind. Ich soll eine Verteilung durchführen, habe aber im normalen Verfahren garnicht §188 InsO, § 189ff InsO durchlaufen und habe den Gläubigern auch garnicht gemäß § 197 InsO die Möglichkeit gegeben, Einwendungen zu erheben. Im normalen Verfahren herrscht sofort Weltkrieg, wenn nicht das formale Schlussverzeichnis-Verfahren durchlaufen wurde. Wer 3 Tage nach Veröffentlichung angemeldet hat, der ist für immer raus. Und hier nehmen wir mal irgendein Verzeichnis, was in der Akte herumfliegt. Und falls das nicht da ist, schauen wir mal, wer so alles angemeldet hat und schon geprüft wurde. Und dann wird auf Grund dieses Verzeichnisses (oder nennen wir es lieber Gläubigeraufstellung) eine Verteilung durchgeführt. Und was macht der, dessen Forderung nicht mehr geprüft wurde? Oder der, der bestritten wurde? Oder die, die für den Ausfall festgestellt wurden? Naja, aber wie sagt man in solchen Fällen: man kann sich über die Schwerkraft aufregen, aber sie ist nun mal da ;).
    ich glaube, in diesem Fall würde ich das behandeln wie eine Abschlagsverteilung: Insoverwalter reicht ein Verzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen ein. Dann VÖ wie oben von La Flor dargestellt. Dann Frist nach §194 InsO abwarten. Dann verteilen. Und hoffen, dass keiner tatsächlich Einwendungen erhebt ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Egal was Du getrunken oder geraucht hast, ich will das auch haben.

    Was ist an meinem Vorschlag so LSD-behaftet? Wie Mosser schon sagte (allerdings nicht hier in diesem Fred), § 188 InsO wird überbewertet.

    Entschuldige bitte, aber in der Arbeit war Dein Beitrag mit lauter Sonderzeichen überhäuft, so dass ich dachte, dir wäre Wein über die Tastatur gelaufen. Liegt wahrscheinlich am Browser in der Arbeit.

    Tut mir leid. :oops:

  • Egal was Du getrunken oder geraucht hast, ich will das auch haben.

    Was ist an meinem Vorschlag so LSD-behaftet? Wie Mosser schon sagte (allerdings nicht hier in diesem Fred), § 188 InsO wird überbewertet.

    Entschuldige bitte, aber in der Arbeit war Dein Beitrag mit lauter Sonderzeichen überhäuft, so dass ich dachte, dir wäre Wein über die Tastatur gelaufen. Liegt wahrscheinlich am Browser in der Arbeit.

    Tut mir leid. :oops:

    Kein Problem. Wenn zwischenzeitlich jemand gepostet hat, dann kommt bei mir solch ein Wust an Sonderzeichen, die dann nur per Handarbeit wieder entfernt werden können.

    Ich dachte schon, dass mein Vorschlag etwas zu strange gewesen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • "Lohnt" sich denn eine NTV vor dem Hintergrund des § 203 III InsO? Gläubiger und der ehem. Insolvenzverwalter freuen sich riesig über eine Verteilung von Centbeträgen, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren nach § 207 InsO schon im Jahre 2007 eingestellt worden ist. Der eine kann das nicht verbuchen und er andere hat einen veralteten Datensatz mit jeder Menge überholter Bankverbindungen, soweit der Gläubiger noch existent ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ist witzig, dss so ein Thema nochmal hochkommt.
    Wenn Massegläubiger bekannt sind, ist auf diese zuzuteilen. Sofern die Masse nicht vollständig ausreicht würde ich - sofern keine MZU-Anzeige vorliegt, nach dem Eingang der Schlussrechnung abgrenzen.
    Soweit eine Ausschüttug an die Gläubiger erfolgt, ließe sich erwägen, entsprechend den Vorschriften über eine Abschlagsverteilung eine Veröffentlichung vorzunehmen. Andererseits leiße sich erwägen, einfach anhand der Insolvenztabelle zu verteilen.
    Sofern soviel Masse da ist, dass gesellschaftsrechtlich zu verteilen wäre, bedarf es m.E. einer Nachtragsliquidation nicht, da es sich um eine insolvenzrechtliche Verteilung nach gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen handelt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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