Auflösung und liquidationsloses Erlöschen einer GmbH & Co. KG

  • Folgendes wird zu einer GmbH & Co. KG angemeldet:
    Die einzige Komplementärin A-GmbH hat ihre Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an die B-GmbH abgetreten und ist aus der Gesellschaft ausgeschieden.
    Der einzige Kommanditist A hat seinen Kommanditanteil an der GmbH & Co. KG (ebenfalls) an die B-GmbH abgetreten und ist aus der Gesellschaft ausgeschieden.
    Die KG ist damit aufgelöst und beendet (das Vermögen ist der B-GmbH angefallen). Eine Liquidation ist nicht erforderlich.

    Handelt es sich hierbei um den Sachverhalt, den das OLG Frankfurt/Main am 25.08.2003 - 20 W 354/02 - sowie das OLG München im Jahr 2010 (Aktenzeichen?) entschiedenen haben?
    Krafka, HRP Registerrecht, Rand-Nr. 781 sagt: Ebenso erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn sämtliche Anteile an ihr auf einen Dritten übertragen werden.

    Demnach trage ich (nur) folgendes ein:
    - Ausscheiden der Komplementärin (ohne Erwähnung der Anteilsübertragung)
    - Ausscheiden der Kommanditisten (ohne Erwähnung der Anteilsübertragung)
    - Auflösung der KG und liquidationsloses Erlöschen.

    Richtig?

  • Du kannst die B-GmbH aber nicht gleichzeitig als neue Komplementärin und Kommanditistin eintragen. Nach der Reihenfolge in der genannten Anmeldung würde ich also eintragen: A-GmbH als phG ausgeschieden, B-GmbH als phG eingetreten. Kommanditist ausgeschieden (ohne Hinweis auf eine Übertragung des Kommanditanteils). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
    So kann die B-GmbH z. B. dann auch direkt aus dem Handelsregister ihre Rechtsnachfolge von der GmbH & Co. KG nachweisen (z. B. gegenüber dem Grundbuchamt oder als Gläubigerin).
    Wenn du wegen des Inhaltes der Anmeldung Bedenken hast, kann du dir das auch nochmal klarstellen lassen, ob die B-GmbH auf die phG folgen soll oder auf die Kommanditistin (das würde aber nur Sinn ergeben, wenn dann gleichzeitig der Übergang im Wege der Sonderrechtsnachfolge angemeldet wird.)

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Wenn alles quasi gleichzeitig geschieht, tritt die übernehmende GmbH gar nicht mehr wirklich in die Gesellschaft ein, deshalb würde ich es nur im Übergangstext (ausgeschieden durch Übertragung der Beteiligung an ...) eintragen. Dann geht es auch bei beiden Gesellschaftern.

  • Vielen Dank für die Stellungnahmen.
    Die überwiegende Meinung der Registerrechtspfleger/innen bei meinem Registergericht würde einfach das Ausscheiden der Komplementärin und das Ausscheiden des Kommanditisten (ohne Hinweis auf die Abtretung an die B-GmbH) und den Vermerk des liquidationslosen Erlöschens eintragen. Die Kolleg/innen/en stützen sich auf Rand-Nr. 781 in Krafka, Handbuch der Rechtspraxis Registerrecht, 11. Auflage, der sagt: "Ebenso erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn sämtliche Anteile an ihr auf einen Dritten übertragen werden. Auch hier fallen also Auflösung und Erlöschen der Gesellschaft zusammen, so dass die Anteilsübertragungen nicht aus dem Register hervorgehen und ein entsprechende Abfindungsversicherung (s. Rz 750) unnötig ist." Nach Krafka sind also die Anteilsübertragungen nicht in das Handelsregister einzutragen!
    Auch der von Krafka zitierte Beschluss des OLG München vom 16.06.2010 (31 Wx 94/10) zielt in diese Richtung: "Zur Eintragung dieser Tatsachen bedarf es entgegen der Auffassung des Registergerichts weder der vorherigen Eintragung der X KG als neuer Komplementär noch eines Vermerks über die Sonderrechtsnachfolge bei den bisherigen Kommanditisten. Denn mit dem Erwerb aller Anteile durch die X KG ist diese Alleininhaberin des Vermögens der Gesellschaft geworden, während zugleich die Gesellschafter erloschen ist." ... "Der Erwerber wird Gesamtrechtsnachfolger der beendeten Gesellschaft, nicht Gesellschafter." ..."Für die vom Registergericht geforderte Eintragung der X KG als phG ist deshalb kein Raum, denn sie ist gerade nicht Gesellschafterin geworden." ... '"Hier hat kein Kommanditistenwechsel stattgefunden, weil ... die Erwerberin nicht als Gesellschafterin, insbesondere nicht als Kommanditistin, in die Gesellschaft eingetreten ist."
    Steht die Entscheidung des OLG München im Gegensatz zum OLG Frankfurt (v. 25.08.2003, 20 W 354/02)? Dem Wortlaut nach nicht. Nach OLG Frankfurt ist das Ausscheiden des Komplementärs und des Kommanditisten durch Übertragung der jeweiligen Geschäftsanteile auf die ...GmbH & Co. KG anzumelden. Dort steht aber nicht ausdrücklich, dass die Tatsache der Übertragung der Geschäftsanteile auch in das Handelsregister einzutragen ist.

    Ich denke, in meinem Fall ist OLG München vom 16.06.2010 (31 Wx 94/10) einschlägig.

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