Tod des Antragstellers

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem: Es wurde die Teilungsversteigerung beantragt und im Januar 2020 angeordnet. Im Februar 2020 beantragt die Antragsgegnerin die einstw. Einstellung wegen "Kindeswohlgefährdung" im April 2020 verstirbt der Antragsteller. Die Antragsgegnerin (Exfrau) beantragt die Beendigung des Verfahrens. Es liegt nun ein Erbschein vor, in dem die 3 gemeinsamen Kinder mit der Antragsgegnerin (1 minderj. Kind) und die neue Ehefrau mit dem gemeinsamen minderj. Kind aus der neuen Ehe erben. Treten die Erben nun dem Verfahren automatisch bei oder muss ein entsprechender neuer Antrag formuliert werden? Für die minderjährigen Kinder mit der AG ist ein Pfleger zu bestellen?

  • Auch die "Antragstellerposition" wird mitvererbt. Da die Erbfolge nachgewiesen ist (und es hier einer Titelumschreibung nicht bedarf), sind zunächst alle Erben als Antragsteller zu führen. Ich würde die Erben hierüber informieren verbunden mit dem Hinweis, daß sie, wenn sie die Weiterführung des Verfahrens nicht wünschen, den Antrag für sich zurücknehmen können. Danach wird man sehen, wer letztlich als Antragsteller übrigbleibt. Vertretungsprobleme sehe ich jedenfalls nicht im Hinblick auf eine Antragsrücknahme durch die Antragsgegnerin als Vertreterin des gemeinsamen minderjährigen Kindes nicht.

  • § 240 ZPO findet keine Anwendung.
    § 239 ZPO findet beim Schuldner keine Anwendung.
    Warum sollte es beim Antragsteller anders sein?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich denke auch, dass 239 ZPO hier nicht anwendbar ist.
    Ich habe auch mal durch die Kommentierungen geschaut. Der Zöller sagt, dass für die Zwangsvollstreckung 239 ZPO nicht anwendbar ist. Nur ist das ja eigentlich keine Zwangsvollstreckung.
    Ich zitiere mal den BeckOK zu 239 ZPO: ZVG-Verfahren: Grundsätzlich findet § 239 keine Anwendung, weil das ZVG insoweit Sondervorschriften beinhaltet (Stöber Einl. Rn. 27.1[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. 1986, ZVG § 152 Rn. 177 ...) [/FONT]

    Der Stöber sagt dann Rdnr. 74 zu § 180 ZVG, dass die Erben in den Verfahrensstand eintreten. Ich würde tatsächlich die Erben auf den Eintritt ins Verfahren hinweisen und die weitere Verfahrensweise anheimstellen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Es müsste auch möglich sein, dass nur einzelne Miterben das Verfahren fortsetzen wollen. Wenn ich an das kleine und das große Antragsrecht denke, dort müssen ja auch nicht alle "Untergemeinschafter" Antragsteller sein.

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