Verpflichtung Mitarbeiter eines Vereins

  • Hey :)
    ich würde gerne wissen, wie andere Gerichte es handhaben mit der Verpflichtung der Mitarbeiter eines Vereins.
    Da ja in der Praxis eher selten der Verein selbst als Vormund bestellt wird, sondern aufgrund der Vergütung meist ein Mitarbeiter des Vereins unter Feststellung der Berufsmäßigkeit bestellt wird, habe ich es bis jetzt so gehandhabt, dass ich die Mitarbeiter verpflichtet habe, da ich der Auffassung bin, dass der § 1791a BGB hier keine direkte Anwendung findet. Laut BGH, BGH, Beschl. v. 25. 5. 2011 – XII ZB 625/10, wurden ja die Vorschriften der Betreuung §1897 BGB analog für anwendbar erklärt, hier wird auch der 1791a BGB herangezogen. Ich wüsste gerne, ob eine Verpflichtung des Vormundes somit entbehrlich ist.

    Vielen Dank :)

  • Bei der von Dir geschilderten Konstellation halte ich die Verpflichtung des Vormunds für erforderlich.

    Die vom BGH herangezogene Analogie bezieht sich nach meinem Verständnis nur auf die Frage der Vergütung.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Vielen Dank. Ich halte es auch für erforderlich. Leider hab ich bereits in einigen Akten gesehen, dass andere Gerichte es wohl nicht so handhaben. Mir wurde heute Morgen eine Akte vorgelegt, welche an mich abgegeben wurde. Eine Verpflichtung des Mitarbeiters als Vormund ist dort unterblieben. Ich denke ich werde den Vormund mal anrufen und nachfragen ob es andere Gerichte genauso handhaben.

  • Die Träger hier vor Ort arbeiten für verschiedene Gerichte. Nach ärgerlichen Konflikten orientieren sie sich an Stellungnahmen der jeweiligen Bezirksrevisoren. Anlässlich Corona sollten sie dieses Jahr aktualisiert werden. Was daraus wurde, weiß ich nicht, da unser Arbeitskreis seit einem Jahr nicht mehr tagt.

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