Hey
ich würde gerne wissen, wie andere Gerichte es handhaben mit der Verpflichtung der Mitarbeiter eines Vereins.
Da ja in der Praxis eher selten der Verein selbst als Vormund bestellt wird, sondern aufgrund der Vergütung meist ein Mitarbeiter des Vereins unter Feststellung der Berufsmäßigkeit bestellt wird, habe ich es bis jetzt so gehandhabt, dass ich die Mitarbeiter verpflichtet habe, da ich der Auffassung bin, dass der § 1791a BGB hier keine direkte Anwendung findet. Laut BGH, BGH, Beschl. v. 25. 5. 2011 – XII ZB 625/10, wurden ja die Vorschriften der Betreuung §1897 BGB analog für anwendbar erklärt, hier wird auch der 1791a BGB herangezogen. Ich wüsste gerne, ob eine Verpflichtung des Vormundes somit entbehrlich ist.
Vielen Dank