Die Autobahn GmbH des Bundes - Nachweis Vertretungsbefugnis f. Bund?

  • Ich habe kein Problem mit der Unterbevollmächtigung.

    Weil?


    Ausdrücklich ist nichts geregelt, also Auslegungsfrage. Ich sehe keinen Anhaltspunkt, der dem entgegen steht. Der Paragraf zur Beauftragung (übrigens nicht Bevollmächtigung) von Anwälten gibt für unseren Fall nichts her, maßgeblich ist § 6.

    § 6
    Behördenvertretung

    (1)Eine Behörde wird grundsätzlich durch die Leiterin oder den Leiter vertreten, eine sonstige Stelle durch das entsprechende Organ; diese Vertretungsbefugnis ist übertragbar.


    (2)Die Beschäftigten der Behörden sind innerhalb des ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereichs im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis nach außen vertretungsberechtigt. Den vor Gericht, vor einem Notar oder einer Notarin sowie gegenüber dem Grundbuchamt auftretenden Personen ist eine besondere schriftliche Vollmacht zu erteilen; das gilt auch für das Auftreten gegenüber anderen Dritten, soweit diese es verlangen oder es aus anderen Gründen erforderlich ist. Die Vollmacht schließt die Berechtigung ein, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten.

  • Das betrifft nur die "Beschäftigten der Behörde", die nach außen auftreten (Abs. 2 Satz 1), damit die Behördenleitung nicht für jeden Kauf von 1 m² Straßenfläche persönlich zum Notar muß (Abs. 1 2. HS). Etwa so: "Die Oberregierungsrätin Sabine SCHLAU, dienstansässig bei (...), ist bevollmächigt, das Bundesland (...) bei folgenden Rechtsgeschäften und/oder für folgende Rechtshandlungen [alleine/gemeinsam mit einer anderen bevollmächtigten Person] zu vertreten: ..."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • So die DEGES reagiert nun mit folgendem Hinweis:

    "Gemäß letzter Änderung vom 04.10.2021 der VertrObVI des Bundesministeriums wurde in § 3 Abs. 2 S. 5 hinzugefügt: "Die Vertretungsbefugnis der in § 2 Nr. 15 [also die Autobahn GmbH] genannten Stelle erstreckt sich auf alle Handlungen gemäß § 1, soweit sie zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben gehören."

    In § 5 Abs. 2 S. 1 InfrGG ist geregelt, dass sich die Autobahn GmbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen darf. Zu den Aufgaben gehört der Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des Straßenbaus [u.s.w.]...§"

    Was die DEGES m.E. allerdings verschweigt ist § 5 Abs. 2 S. 2 InfrGG: Die Aufgabe selbst darf nicht auf Dritte übertragen werden.

    Daneben hat schon allein genommen der Zusatz in § 3 Abs. 2 S. 5 VertrOBVI für mich kaum eine so durchschlagende Wirkung, dass damit auch die Untervollmachtserteilung im Namen des Bundes umfasst sei, als die - wie schon oben ausgeführt - VertrObVI den Fall der Untervollmacht selbst bereits definiert hat. Nunja, Auslegung der Beschwerde, mal schauen, ob sie den Schritt zum OLG gehen....

    Update: Die Sache geht nunmehr zum OLG aufgrund Einlegung der Beschwerde eines vermeintlich unterbevollmächtigten (Nicht-)Beteiligten gegen die ergangene Zwischenverfügung. Man "reitet" weiter auf dem InfrGG herum und meint hieraus die Befugnis der Autobahn GmbH zur Erteilung der Unterbevollmächtigung der DEGES begründen zu können. Auf die eigentliche VertrObVI geht man gar nicht (mehr) ein.

    Der Notar meldet sich zum Sachverhalt im Übrigen gar nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Sersch (16. Januar 2023 um 14:59) aus folgendem Grund: Beschwerde eingelegt...

  • Gibt es schon etwas Neues zum Thema Unterbevollmächtigung?

    Ich habe aktuell (nur) einen Antrag auf Eintragung einer AV vorliegen (verkauft wird btw "an die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dieses vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes, - im folgenden "Käufer" oder "Erwerber" - zum Alleineigentum" ... ) - und für die (kommende) Auflassung wäre es interessant ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


    Einmal editiert, zuletzt von Alias (23. März 2023 um 15:33) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Eingangsbestätigung des OLG in LSA über die Nichtabhilfe der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung unter Az. 12 Wx 2/23. Voraussichtliche Entscheidungsdauer erfahrungsgemäß 9-12 Monate.... :).

    Parallel hierzu mittlerweile eine Zurückweisung eines weiteren Eintragungsantrages aufgrund Zeitablauf der in der ZwVfg gegebenen Frist.

    Weiter hierzu habe ich wie folgt dazu ausgeführt:

    Die Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (nachfolgend VertrOBVI) vom 14.08.2014 (Verkehrsblatt 2014, 634), zuletzt geändert am 29.10.2020 (Verkehrsblatt 2020, 778) erteilte Vertretungsmacht sieht keine Befugnis zur Erteilung einer Unterbevollmächtigung nach außen an Dritte vor.

    Dies wird dadurch bekräftigt, dass gemäß § 6 VertrObVI ausschließlich Beschäftigte der in § 2 bevollmächtigten Behörden innerhalb des ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereichs im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis nach außen vertretungsberechtigt sind. Den vor Gericht, vor einem Notar oder einer Notarin sowie gegenüber dem Grundbuchamt auftretenden Personen ist eine besondere schriftliche Vollmacht zu erteilen. Insoweit sind hier die Möglichkeiten zur Erteilung einer angenommenen Unter-Vollmacht ausdrücklich auf eigene Beschäftigte einer vertretungsbefugten Behörde nach § 2 der Vertretungsregelung begrenzt.

  • Eingangsbestätigung des OLG in LSA über die Nichtabhilfe der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung unter Az. 12 Wx 2/23. Voraussichtliche Entscheidungsdauer erfahrungsgemäß 9-12 Monate.... :). ...

    Danke für die Info(s) :) - unser OLG ist auch nicht wirklich schneller ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Sich vertreten lassen, heißt nicht, die ganze Aufgabe zu übertragen.

    Und wie wollt Ihr Euch eigentlich die Eigenschaft der Vertreter als Beschäftigte der GmbH grundbuchtauglich nachweisen lassen?

  • In Fällen, in denen die Behörde selbst siegelführend ist, wohl eher nicht, da § 6 Abs. 2 VertrObVI bereits vorsieht, dass gegenüber dem Grundbuchamt auftretenden Personen eine besondere schriftliche Vollmacht zu erteilen ist und die öffentlich gesiegelte bzw. gestempelte Vollmacht hinterfrage ich in der Ausübung jedenfalls nicht in Bezug auf die Mitarbeitereigenschaft.

    Im Fall der organschaftlichen Autobahn GmbH ist das allerdings eine interessante Frage...

    Vorliegend habe ich jedoch offensichtlich die (Unter-)Bevollmächtigung eines Dritten, so dass dies wohl für die Entscheidung über die Beschwerde keine Rolle spielen möge...

  • Moin zusammen,

    auch bei mir geht es in die nächste Runde.

    Vormerkung soll eingetragen werden.

    Erwerber ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)

    -Bundesautobahn-

    Im Vertrag wird klargestellt, dass es sich bei der Angabe -Bundesautobahn- um eine untere Zuordnung handelt, welche nicht im Grundbuch einzutragen ist.

    Damit habe ich das oben angesprochene Problem schonmal nicht mehr.

    Auf der Erwerberseite tritt auf: A.P. auf Grund Untervollmacht. Diese ist in der Form des § 29 GBO erteilt durch M.A.

    M.A. ist Rechtsanwalt und wurde durch die GmbH ebenfalls ordnungsgemäß bevollmächtigt. Sowohl M.A. als auch A.P. sind dienstansässig bei der GmbH.

    Damit dürfte sich doch auch das weitere Problem mit der Zulässigkeit der Untervollmacht erledigt haben.

    Hat jemand Bedenken oder Gedanken, die mir noch nicht gekommen sind?

    Ich weiß, dass ich das bei der Vormerkung noch nicht zu prüfen habe, ich prüfe den Vertrag jedoch bereits auf seine gesamte Vollzugsfähigkeit.

  • Auf der Erwerberseite tritt auf: A.P. auf Grund Untervollmacht. Diese ist in der Form des § 29 GBO erteilt durch M.A.

    M.A. ist Rechtsanwalt und wurde durch die GmbH ebenfalls ordnungsgemäß bevollmächtigt. Sowohl M.A. als auch A.P. sind dienstansässig bei der GmbH.

    Damit dürfte sich doch auch das weitere Problem mit der Zulässigkeit der Untervollmacht erledigt haben.

    Hat jemand Bedenken oder Gedanken, die mir noch nicht gekommen sind?

    Wenn M.A. in Vollmacht von der GmbH aufgetreten ist, haben wir nur noch die Frage aus § 6 Abs. 2 VertrObVI im Sinne des Nachweises der Mitarbeitereigenschaft in der Form des § 29 GBO!

    Nur nochmal zur Klarstellung im Gegensatz dazu:

    In meinem Fall hat die Deges und dessen vermeintlicher Mitarbeiter jeweils in Untervollmacht der GmbH gehandelt. vgl. #34

  • Wenn M.A. in Vollmacht von der GmbH aufgetreten ist, haben wir nur noch die Frage aus § 6 Abs. 2 VertrObVI im Sinne des Nachweises der Mitarbeitereigenschaft in der Form des § 29 GBO!

    Aber reicht es nicht, dass jeweils in der Urkunde das "dienstansässig bei der GmbH" und dann die Anschrift enthalten ist?

    Die Vollmachten enthalten leider nicht die Stellung als Mitarbeiter. Diese ist nur durch Internetrecherche meinerseits bekannt.

  • Wie es der Zufall heute so wollte: OLG Naumburg, Beschluss vom 21.06.2023, 12 Wx 2/23

    Die Beschwerde der Deges für den Fall, wie in #34 beschrieben, hat Erfolg.

    Zur Begründung führt der Senat aus, dass § 5 Abs. 2 S. 1 InfrGG die Autobahn GmbH dazu ermächtigt, Untervollmachten für Einzelgeschäfte, wie der Erwerb von Grundstücken zum Bau von Autobahnen, zu erteilen. § 7 VertrOBVI sehe ebenso keine Beschränkung zur Erteilung von Untervollmachten vor, sondern regelt vielmehr nur, unter welchen Umständen Rechtsanwälte bei außergerichtlichen Streitigkeiten beauftragt werden dürfen.

    Einmal editiert, zuletzt von Sersch (5. Juli 2023 um 08:42) aus folgendem Grund: Az. der Entscheidung korrigiert

  • Danke für das Update.

    Die automatische Verlinkung führt leider zu einer falschen Entscheidung.

    Ich hatte für mich aber schon beschlossen, das so ausreichen zu lassen, da unser OLG bei Bevollmächtigungen sehr weit auslegungsfreudig ist.

    Da wird auch akzeptiert, wenn im Kaufvertrag lediglich "den Mitarbeitern des Notars, welche er zu bestimmen befugt ist", Vollmacht erteilt wird. Begründung war sinngemäß: Er wird sich ja nicht irgendwelche Wildfremden von der Straße holen und diese Erklärungen abgeben lassen.

    Naja. Da kannst du machen nix. Da musst du gucken zu.

  • Ich gehe wohl künftig auch davon aus, gerade nach der Entscheidung, die unmittelbare Bevollmächtigung nicht zu bestreiten, wenn denn das OLG schon die Unterbevollmächtigung Dritter aus der VertrOBVI nicht für unzulässig erachtet...

  • Wie es der Zufall heute so wollte: OLG Naumburg, Beschluss vom 21.06.2023, 12 Wx 2/23

    Ist die Entscheidung schon irgendwo veröffentlicht? Ich finde sie weder in Beck-Online noch in juris. Und auf der Homepage des OLG Naumburg kommt man, wenn man "Rechtsprechung" aufruft, zu einem Link zum Geschäftsverteilungsplan. :confused:


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Nö, das OLG hat es anscheinend nicht so mit Veröffentlichungen :teufel:

    Ich bin dabei die Entscheidung an die üblichen Datenbanken weiterzuleiten, dauert halt ein Weilchen das Ding zu anonymisieren.

    Falls jetzt schon Bedarf ist, gerne per PN nochmal anfragen.

  • Nein, vielen Dank, ich kann mich noch gedulden. Aber ich bin froh, dass es zu der Thematik eine Entscheidung gibt.


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  • Ist die Entscheidung schon irgendwo veröffentlicht? Ich finde sie weder in Beck-Online noch in juris. Und auf der Homepage des OLG Naumburg kommt man, wenn man "Rechtsprechung" aufruft, zu einem Link zum Geschäftsverteilungsplan. :confused:

    siehe hier:

    1. Die Vertretungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in ihrer jüngsten Fassung vom 4. Oktober 2021 (VertrOBVI) erstreckt sich auf alle Handlungen gemäß § 1 der VertrOBVI‚ soweit sie zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben gehören. Insofern erstreckt sich die Vertretung auch auf rechtserhebliche Handlungen im Zusammenhang mit Verträgen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der VertrOBVI und schließt die Befugnis, Untervollmachten zu erteilen, nicht aus.

    2. Die Befugnis der vertretungsberechtigten Gesellschaft Die Autobahn GmbH des Bundes in Berlin Untervollmachten an Dritte zu erteilen, folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz. Danach kann sich die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, soweit sie nicht die Aufgabe selbst gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 InfrGG auf Dritte überträgt. Wegen dieser Einschränkung ist es nur verboten, die ihr übertragene Aufgabe global auf Dritte zu übertragen. Mit allen Tätigkeiten zur Erledigung der einzelnen Aufgabe können demgegenüber Dritte betraut werden, was nicht nur die Übernahme von Aufträgen durch Dritte umfasst, sondern auch rechtsgeschäftliches Handeln, wie z.B. der Erwerb von Grundstücken mit dem Zweck zum Bau von Autobahnen.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 21.06.2023, 12 Wx 2/23

    Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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