Die Autobahn GmbH des Bundes - Nachweis Vertretungsbefugnis f. Bund?

  • Es liegt die Genehmigung einer vom Vertreter ohne Vertretungsmacht B.D. erklärten Auflassung vor. Erwerber soll die Bundesrepublik Deutschland sein. Erteilt wurde die Genehmigung durch eine natürliche Person M.M.. M.M. vertrat nachgewiesenermaßen die altekannte "DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und Bau-GmbH". Die DEGES vertrat nachgewiesenermaßen die neue "Die Autobahn GmbH des Bundes".

    Die "Autobahn GmbH des Bundes" soll also die Bundesrepublik auch in Grundbuchsachen vertreten.

    Meine Recherche bisher:
    Gemäß Art. 90 GG ist der Bund zuständig für die Bundesautobahnen zuständig seit 01.01.2021.
    Das Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz - InfrGG) und und die Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechtsim Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes(InfrGG-Beleihungsverordnung - InfrGGBV) nennen Die Autobahn GmbH des Bundes nicht, sondern ermöglichen nur Abstrakt die Errichtung einer entsprechenden GmbH und Beleihen diese GmbH abstrakt mit Aufgaben.
    Gemäß § 2 Nr. 15 der

    Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Vertretungsordnung Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur


    -VertrOBVI soll Die Autobahn GmbH des Bundes das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vertreten. Im Internet abrufbare Versionen nennen jedoch keine Nr. 15. Auf der Website des Ministeriums gibt es eine veröffentlichte Änderung mit Einfügung der Nr. 15. Ich frage mich jedoch, ob so eine Anordnung für mich überhaupt als Nachweis der Vertretungsbefugnis reicht und wenn ja, welche Quelle für die Einfügung der Nummer 15 ausreicht.

  • Habe dem Notar nun geschrieben:

    Gemäß Art. 90 GG ist der Bund zuständig für die Bundesautobahnen zuständig seit 01.01.2021.Das Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz - InfrGG)“ und die Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechtsim Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes(InfrGG-Beleihungsverordnung - InfrGGBV)“ nennen die „Die Autobahn GmbH des Bundes“ nicht, sondern ermöglichen nur Abstrakt die Errichtung einer entsprechenden GmbH und Beleihen diese GmbH abstrakt mit Aufgaben.Gemäß § 2 Nr. 15 der „Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Vertretungsordnung Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur -VertrOBVI“ soll die „Die Autobahn GmbH des Bundes“ das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vertreten. Mit einer solchen (Verwaltungs-)Anordnung ist jedoch nach hiesigem Dafürhalten die Vertretungsbefugnis nicht grundbuchtauglich nachgewiesen. Hinzu tritt, dass selbst bei abweichender Ansicht, die im Internet abrufbaren Versionen der Anordnung keine Nr. 15 nennen. Nur auf der Website des Ministeriums gibt es eine .pdf-Datei, in welcher eine Änderung der Anordnung mit Einfügung der Nr. 15 veröffentlich wird. Das Ministerium hat der Die Autobahn GmbH des Bundes“ eine Vollmacht in der Form des § 29 GBO zu erteilen.

    Mal sehen, was zurück kommt.

  • Der Notar hat jetzt eine elektronisch signierte Ablichtung eines ihm vorliegenden Papierauszugs aus dem amtlichen Teil des Verkehrsblatts übersandt, in dem die Vertretungsbefugnis eingefügt wird. Mir reicht dies nunmehr aus, zumal hier ja 0 Rückmeldungen kommen, also von allen deutschlandweiten Forianern wohl keiner aus mir ein Problem gesehen hat.

    https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/…publicationFile


    edit by Kai: Aktenbestandteil auch aus urheberrechtlichen Gründen vorsorglich entfernt

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    Einmal editiert, zuletzt von Ryker (22. Februar 2021 um 13:59)

  • Hallo zusammen,

    nachdem Ryker hier quasi Selbstgespräche geführt hat, muss ich mich mal hier dranhängen.

    Bei mir ist Erwerber laut Kaufvertrag auch die BRD (Bundesstraßenverwaltung).
    Durch unseren schönen Landkreis wird eine Autobahn gebaut.

    Nachdem die obige GmbH (#1) hier Anträge gestellt hat, habe ich erstmal Nachweise für die Antragsberechtigung gefordert. Als Antwort kam dann u.a. auch der unter #6 verlinkte Auszug aus dem Verkehrsblatt. Soweit, so gut. Antragsrecht und sogar Vertretungsbefugnis habe ich somit.

    Weiter wurde mir ein Schreiben der GmbH vom 31.05.2021 vorgelegt, adressiert an "Die Grundbuchämter Deutschlands". Ein solches Schreiben habe ich noch nicht gesehen, ist wohl noch auf dem Dienstweg unterwegs :D.
    Wesentlicher Inhalt ist, dass die eine weitere Unter-Zuordnung erreichen wollen. Alles, was Autobahnen betrifft, soll mit
    "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)
    - Bundesautobahn -" im Grundbuch eingetragen werden.
    (ich hoffe, das verstößt nicht gegen das Klarnamenverbot).

    Da wir ja nach § 15 Abs. 2 GBV zur besseren Zuordnung den Zusatz (Bundesstraßenverwaltung) eintragen, müsste doch eine weitere Unterordnung auch möglich sein, oder?
    Aber wie wäre dann mit der bisherigen Zuordnung zu verfahren? Denn in dem Grundbuchblatt, auf welches das zuerworbene Grundstück übertragen werden soll, ist nur die BRD (Bundesstraßenverwaltung) ohne Zusatz eingetragen. Würde hier ein Eintragungsantrag in grundbuchmäßiger Form reichen, in dem die Zuordnung konkretisiert/geändert wird?
    Und steht der weiteren Unterteilung nicht der § 6 Abs. 4 FStrG entgegen? Danach wäre ja keine weitere Unterordnung einzutragen.

    Ich hoffe auf Denkanstöße und Ideen, da ich von den hiesigen Kollegen anscheinend der erste bin, der sowas auf dem Tisch hat.

    Viele Grüße
    rpfl_nds

  • Danke für die Rückmeldung.

    Ich habe unter Verweis auf § 6 Abs. 4 FStrG um Antragsberichtigung bzw. Antragsrücknahme gebeten und stehe auf dem Standpunkt, dass eine weitere Unterteilung nicht zulässig ist. Die Argumentation über § 15 Abs. 2 GBV geht auch ins Leere, da ja genau der Zusatz bereits vorhanden ist und weitere Unterteilungen nicht vorgesehen sind.

    Ein Telefonat mit dem netten Herren hat ergeben, dass man selbst noch nicht so recht weiß und die Sache jetzt zur Prüfung in Berlin ist.
    Werd dann wohl mal "Wvl. 8 Monate nach der BTW" draufschreiben ;)

  • Update:
    Der Antrag ist nun dahingehend berichtigt worden, dass ohne den begehrten Zusatz eingetragen werden soll.
    Man bedauert dies, es eilt aber wohl anscheinend, so dass erstmal so eingetragen werden soll.
    Andere Grundbuchämter auch in Niedersachsen hätten aber mit dem Zusatz eingetragen.

  • ...auf die angeblichen Fehler anderer...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • So kenne ich das: Nobody is perfect. I´m Nobody.:D

    Ich wollte allerdings darauf hinaus, daß die behauptete abweichende Behandlung einer Sache durch andere Grundbuchämter oft eben nur eine Behauptung ist. Nicht immer natürlich, ich will hier niemanden pauschal der Falschbehauptung zeihen.

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  • So kenne ich das: Nobody is perfect. I´m Nobody.:D

    Ich wollte allerdings darauf hinaus, daß die behauptete abweichende Behandlung einer Sache durch andere Grundbuchämter oft eben nur eine Behauptung ist. Nicht immer natürlich, ich will hier niemanden pauschal der Falschbehauptung zeihen.

    Die Eintragung ist tatsächlich so erfolgt.
    Der Antragsteller hatte mir die Eintragungsmittelung mit an sein Anschreiben gepackt.

  • Der Preis der gewollten schnellen Erledigung...

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  • Guten Morgen,

    das die Autobahn GmbH des Bundes die Bundesrepublik vertreten darf ist geklärt. :)

    Mir liegt eine Löschungsbeilligung dieser GmbH vor, die von zwei Mitarbeitern unterschrieben und einem runden Stempelabdruck versehen ist. In der Umschrift steht die vollständige Firma und und in der Mitte ist das "A" als Markenlogo abgebildet. Auf dem Papier ist an dieser Stelle "Stempel" vorgedruckt.

    Kann mir jemand weiterhelfen, ob die Gesellschaft Urkunden im Sinne des § 29 Abs. 3 erstellen darf und falls ja wo dies geregelt ist? Aus den hier bereits genannten Vorschriftenergibt sich diesbezüglich nichts.


    Vielel Grüße.

  • Kann mir jemand weiterhelfen, ob die Gesellschaft Urkunden im Sinne des § 29 Abs. 3 erstellen darf und falls ja wo dies geregelt ist? Aus den hier bereits genannten Vorschriftenergibt sich diesbezüglich nichts. Vielel Grüße.

    Ich wüsste nicht, dass die GmbH siegelführungsbefugt ist. Der Stempel ist auch kein Siegel.
    Das müsste sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
    Beim Überfliegen dieses Gesellschaftsvertrages (Einsicht AG Berlin), habe ich eine solche Siegelführung nicht gefunden.

    Edit:
    Nach der Registereintragung müssen zwei Geschäftsführer gemeinsam handeln. Ohne Siegelführungsbefugnis entsprechend mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung - oder eben Vollmacht erteilen...

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