Miterbe handelt mit Vollmacht des Erblassers

  • Im Grundbuch soll eine Erwerbsvormerkung und eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen werden. Der Eigentümer A ist verstorben, das Grundbuch ist bereits auf die Erben X, Y und Z berichtigt.

    Im Kaufvertrag und der Grundschuldbestellung handelt jetzt auf Verkäuferseite X in eigenem Namen und aufgrund General- und Vorsorgevollmacht

    für die Miterben Y und Z auf Ableben des Vollmachtgebers A.
    Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus.

    Bisher habe ich herausgefunden, dass der Bevollmächtigte auch dann noch handeln kann, wenn die Erben bereits im Grundbuch eingetragen sind. Gilt das aber auch, wenn der Bevollmächtigte Miterbe ist?

    Im Münchner Kommentar zum BGB 8. Auflage 2020 Rn. 93 steht hierzu: "Ein Dritter, der Inhaber einer Postmortalen Vollmacht des Erblassers ist, kann auch dann noch handeln, wenn die Erben bereits im Grundbuch eingetragen sind.

    Ist mit Dritter auch ein Miterbe gemeint?


    Die Frage ist jetzt: Kann X aufgrund der Postmortalen Vollmacht des Erblassers noch für Y und Z handeln obwohl das Grundbuch bereits berichtigt ist oder benötige ich deren Genehmigung?

  • Auf die Grundbuchberichtigung kommt es nicht an. Wenn dann auf den vorliegenden Erbnachweis. Die transmortale Vollmacht ist bezüglich X infolge Konfusion erloschen, besteht im Übrigen aber fort. Eine Genehmigung der Miterben ist somit nicht erforderlich.

  • Sehe ich wie pdaw. Solange die Vollmacht nicht widerrufen wurde, kann damit im Namen der Erben des A gehandelt werden.

    Die (umstrittene) Frage der Konfusion stellt sich m.E. hier auch gar nicht. Das Problem wird diskutiert, wenn X Alleinerbe nach A wäre. Das ist aber ja nicht der Fall.
    Vgl. zu dem Fall, dass der aufgrund einer trans- oder postmortalen Vollmacht Handelnde Miterbe des eingetragenen Berechtigten ist auch OLG Schleswig, Beschl. v. 15.7.2014 – 2 W 48/14 (= ZEV 2015, 225 ff.)

  • Nur dass X laut Sachverhalt (!) ja gerade nicht für "die Erben des A" handelt. Er handelt für die Miterben Y und Z aufgrund Vollmacht und für sich selbst im eigenen Namen. Deshalb ist ein Erbnachweis bezüglich X erforderlich. Und dieser liegt auch vor.

  • Ebenso. X ist Miterbe und damit Miteigentümer. Die Verfügungsberechtigung aller ergibt sich aus dem Grundbuch. Das Handeln im fremden Namen aus der Vollmacht. Die Voreintragung war insoweit nie schädlich. Im Gegenteil.

  • Ich häng mich hier mal dran:

    A schließt am 12.November einen notariellen KV mit B. A handelt aufgrund in Ausfertigung vorliegender transmortalen Vollmacht für Eigentümer E. Die Auflassung wurde erklärt. Die Bewilligung der Eigentumsumschreibung soll der Notar aufgrund erteilter Vollmacht nach Vorliegen der Voraussetzungen abgeben.
    Im Februar wird die Erbfolge nach E eingetragen. E verstarb am 10.November. War also bei Abschluss des KV bereits tod. Das wurde jedoch im KV nicht erwähnt.

    Jetzt im Mai wird die Eigentumsumschreibung vom Notar bewilligt und beantragt. Die Erben stehen im GB als Eigentümer.

    Wie ich bis jetzt nachgelesen habe, kann ich wohl ohne (grundbuchrechtliche) Probleme den Eigentumswechsel vollziehen.

    Ich habe jedoch irgendwie Bauchschmerzen... Sollte ich die Erben vielleicht wenigstens anhören? Sie haben bei der Eintragung der Erbfolge eine Vollzugsmitteilung erhalten. Ob sie den KV kennen und von der Eintragung der Auflassungsvormerkung wissen, kann ich nicht sagen. Ob sie die Vollmacht kennen, weiß ich auch nicht. Ob die Vollmacht zwischenzeitlich (von den Erben) widerrufen wurde, weiß ich auch nicht.
    Im KV handelt der Bevollmächtigte für den Eigentümer E, und erwähnt aber nicht, dass dieser bereits verstorben ist. Das ist alles irgendwie seltsam....

    Vielen Dank für Eure Meinungen

  • Ja klingt schon seltsam, da man von dem Bevollmächtigten wohl erwarten kann, dass diese den Erbfall vom Vollmachtgeber kennt.

    Ich denke der Notar wusste nicht wie er es (handeln auf Grund der Vollmacht) formulieren sollte oder es wurde mit Absicht unterlassen.

    Problem ist jetzt, dass für einen Erblasser, keine Willenserklärung mehr abgegeben werden konnte.

  • Eine Anhörung der Erben ist nicht erforderlich. Das Grundbuchamt darf einem möglichen Widerruf der Vollmacht nur nachgehen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat. Oder für einen Vollmachtsmißbrauch. Daß der Bevollmächtigte noch explizit für den Erblasser handelt und das Ableben verschweigt, wird in der Literatur teilweise sogar angeraten, damit das Grundbuchamt keinen Anlaß zur Prüfung auf eine Konfusion hin hat. Also wenn der Bevollmächtigte der Alleinerbe ist und sich derart den Erbnachweis sparen möchte (Klick). Ergibt vorliegend nicht mal diesen Sinn. Vielleicht stand da die Erbfolge aber auch noch nicht fest.

  • Der Bevollmächtigte ist nicht der Erbe, weshalb die Debatte um das Erlöschen durch Konfusion ausscheidet. Ich sehe derzeit nicht, weshalb der Antrag nicht vollzogen werden sollte. Es sei denn, der Notar konnte nicht bevollmächtigt werden...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Man darf aber schon verlangen, dass der Erbfall offengelegt und nicht verschwiegen wird, wonach der Bevollmächtigte eben für die Erben und nicht für den Erblasser handelt. Natürlich müssen die Erben in Person nicht offengelegt werden. Der Bevollmächtigte kann doch aber für die Erben (derzeit unbekannt) des Erblassers handeln. (dazu BeckOK GBO, Hügel, Sonderbereich Vertretungsmacht, Rn. 48)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!