Im Grundbuch soll eine Erwerbsvormerkung und eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen werden. Der Eigentümer A ist verstorben, das Grundbuch ist bereits auf die Erben X, Y und Z berichtigt.
Im Kaufvertrag und der Grundschuldbestellung handelt jetzt auf Verkäuferseite X in eigenem Namen und aufgrund General- und Vorsorgevollmacht
für die Miterben Y und Z auf Ableben des Vollmachtgebers A.
Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus.
Bisher habe ich herausgefunden, dass der Bevollmächtigte auch dann noch handeln kann, wenn die Erben bereits im Grundbuch eingetragen sind. Gilt das aber auch, wenn der Bevollmächtigte Miterbe ist?
Im Münchner Kommentar zum BGB 8. Auflage 2020 Rn. 93 steht hierzu: "Ein Dritter, der Inhaber einer Postmortalen Vollmacht des Erblassers ist, kann auch dann noch handeln, wenn die Erben bereits im Grundbuch eingetragen sind.
Ist mit Dritter auch ein Miterbe gemeint?
Die Frage ist jetzt: Kann X aufgrund der Postmortalen Vollmacht des Erblassers noch für Y und Z handeln obwohl das Grundbuch bereits berichtigt ist oder benötige ich deren Genehmigung?