Miterbe handelt mit Vollmacht des Erblassers

  • Da ging es soweit ich das jetzt überblickt habe anders als hier um vollmachtloses Handeln.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es geht aber insgesamt um die Tatsache, ob ich für einen Erblasser eine Willenserklärung abgeben kann oder eben für die Erben des Erblassers.
    Ob dies nun auf Grund einer Vollmacht geschieht oder als Vertreter ohne Vertretungsmacht ist doch unerheblich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Handeln.

  • Also könnte/sollte ich wohl die Genehmigung des Vertrages durch die Erben einholen?

    Ich habe zwischenzeitlich auch das Notariat mal angeschrieben, dass sie sich melden sollen zu dem Problem. Vielleicht ergibt das ja noch neue Erkenntnisse.

  • Und das heißt jetzt der KV ist unwirksam und kann auch nicht geheilt werden ??

    Zu dem Ergebnis kommt das OLG. Der Vorwurf der Literatur geht dahin, daß sich das OLG nicht mal mit der theoretischen Möglichkeit befaßt hat, die Erklärung den Erben zuzurechnen.

  • "Die Literatur" ist vielleicht etwas zu global funktioniert. Ich habe die Entscheidung jedenfalls nicht kritisiert (Bestelmeyer Rpfleger 2020, 626, 642). Und bei der "notariellen" Literatur muss man ohnehin immer etwas vorsichtig sein, weil sie mitunter dahin tendiert, das zu verteidigen, was man mittlerweile lieb gewonnen hat und mit dem sich - so glaubt man - gut in der notariellen Praxis arbeiten lässt. Das ist bei der transmortalen Vollmacht nicht anders und bei der GbR war es auch nicht anders.

    Der einschlägige Passus der Entscheidung des OLG Bremen lautet wie folgt:

    Schließlich ist auch nicht ersichtlich - insbesondere aus der notariellen Urkunde nicht -, dass die Verkäuferin zu 5) etwa noch zu Lebzeiten dem anderen Teileigentümer eine Vollmacht erteilt hätte, die über ihren Tod hinaus Geltung gehabt hätte. Eine solche wäre - nach deutschem Recht - zu berücksichtigen gewesen, allerdings hätten auch dann die Erben vertreten werden müssen ...

  • ... Und bei der "notariellen" Literatur muss man ohnehin immer etwas vorsichtig sein, weil sie mitunter dahin tendiert, das zu verteidigen, was man mittlerweile lieb gewonnen hat und mit dem sich - so glaubt man - gut in der notariellen Praxis arbeiten lässt. ...

    Unbenommen. Lassen manche auch durchblicken. Die Lösung mit der Schreibfehlerberichtigung überrascht aber. Wenn man mit dem OLG argumentiert, ist man bei der Unwirksamkeit.

  • Die Erben können doch zustimmen, nachgenehmigen und die Auflassung und die Bewilligung neu erklären.

    Ich bin eigentlich nicht bei der kompletten Unwirksamkeit. Aber ohne die Erben würde ich es auch nicht vollziehen.


    bei Grundschuldbestellung:

    Ist nachträgliche Genehmigung möglich? (rechtspflegerforum.de)

    sogar bei der Auflassung lässt man die Nachgenehmigung zu:

    Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 925 BGB:
    Eine gleichzeitige Anwesenheit liegt auch dann vor, wenn ein Nichtberechtigter die Auflassung erklärt und der Berechtigte die Erklärung rückwirkend genehmigt (§ 185 Abs. 2 BGB), bzw. vorher seine Zustimmung erteilt

  • Es geht ja aber nicht darum, daß der Eigentümer (= der Erbe) seine Verfügungsmacht z.B. durch Insolvenz verloren hätte, was nach § 185 BGB behoben werden könnte. Und auch nicht darum, daß ein Vertreter keine Vollmacht gehabt hätte, was zur Genehmigungsmöglichkeit nach § 177 BGB führen würde. Das Problem ist, daß es denjenigen, für den gehandelt wurde, nicht (mehr) gibt. Nach OLG Bremen läßt sich der Mangel nicht durch eine Genehmigung beheben. Weil: „Auch ein vollmachtloser Vertreter kann nicht für eine im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits verstorbene, d.h. nicht (mehr) existente Person auftreten, mit der Folge, dass die Erben der Verstorbenen die Erklärung genehmigen könnten. § 177 BGB ist auf eine derartige Konstellation nicht, auch nicht analog, anwendbar.“ Und der Fall einer Nichtberechtigung (= fehlenden Verfügungsmacht) liegt eben auch nicht vor.

  • Es gibt nur die Möglichkeit dass das Grundbuchamt von einer Unwirksamkeit ausgeht oder ob das Grundbuchamt die Erklärungen des Bevollmächtigten durch Auslegung auch den Erben zurechnet.
    Hier gibt es nur schwarz oder weiß. Niemand muss etwas nachgenehmigen oder sonst was. Entweder trägt man es ein oder macht eine Zurückweisung.

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