Auslands- ZU erforderlich bei schriftlicher Abtretung Briefrecht

  • Hallo zusammen,

    kurze Vorgeschichte:

    für einen Schuldner (= Querulant) ist im Grundbuch eine Eigentümer- Briefgrundschuld nach dem betreibenden Recht eingetragen.
    Kurz vor meiner geplanten Terminbestimmung (nach etlichen vorangegangenen Verzögerungen, LG- Entscheidungen usw.) legt der Schuldner mir eine einfache schriftliche Abtretungserklärung (nicht beglaubigt) vor, datiert ca. 1 Jahr vor Anordnung der ZV. Zessionar sei eine Firma in Großbritannien (ohne Registereintrag o.ä.). Kurz danach schreibt mich die Firma aus GB ebenfalls an und meldet vorsorglich schon mal Ansprüche aus dem abgetretenen Recht an. Ich schreibe die Firma an und teile mit, dass ich das zur Kenntnis genommen habe, jedoch bis spätestens zum Verteilungstermin noch um Vorlage des Briefes sowie um eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung bitte (gemäß einschlägiger Kommentierung würde ich sagen, dass nur die Schriftform für die Zuteilung nicht ausreicht...mal abgesehen davon, dass vermutlich ohnehin nicht genug Erlös übrig bleiben wird).

    Dann bestimme ich den ZV- Termin und veranlasse die Auslandszustellung nach GB (noch ca. 4 Monate Zeit). Diese ist bisher nicht wirksam erfolgt; der bei uns für Auslandszustellungen zuständige Beamte teilt mir nun mit, dass wegen des BREXIT- Chaos sowie wegen Corona derzeit mit ca. 9 Monaten für eine Auslands- ZU auf die Insel gerechnet werden müsse :eek:

    Nun meine eigentliche Frage:
    Ist dieser Firma die Terminbestimmung überhaupt zwingend zuzustellen?
    Nach Rn. 5.2 zu § 43 im ZVG- Stöber hat jemand, der ein angemeldetes Recht noch glaubhaft zu machen hat, nicht die Beteiligtenstellung nach § 9 ZVG erlangt.
    Die Kommentierungen sprechen jedoch meistens nur von Glaubhaftmachungen für die spätere Erlöszuteilung (also öffentlich beglaubigte Abtretung und Briefvorlage). Kann ich diese bisher fehlende Glaubhaftmachung auch für die Stellung nach § 9 ZVG anwenden (und müsste demnach nicht förmlich zustellen) oder reicht hier die schriftliche Abtretung nebst Anmeldung aus, um Beteiligter zu sein? Termin wäre in nunmehr gut 6 Wochen und es würde mich gerade bei solchen Schuldnern "nerven", deswegen aufheben zu müssen...wenn das bei Verhinderern Schule macht, kann ich bald pauschal mit einem Jahr Vorlauf terminieren :oops:

    Hat jemand eine Idee?


  • Hat jemand eine Idee?

    Nach § 9 Abs. 2 ZVG ist Beteiligter, wer sein Recht anmeldet und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft macht. Letzteres ist hier bislang nicht erfolgt.

    Vorsorglich könnte man über eine Zustellung der Terminsbestimmung (mit dem Hinweis, daß Glaubhaftmachung noch erfolgen muß) durch Aufgabe zur Post nach § 4 ZVG nachdenken.


  • Hat jemand eine Idee?

    Nach § 9 Abs. 2 ZVG ist Beteiligter, wer sein Recht anmeldet und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft macht. Letzteres ist hier bislang nicht erfolgt.

    Vorsorglich könnte man über eine Zustellung der Terminsbestimmung (mit dem Hinweis, daß Glaubhaftmachung noch erfolgen muß) durch Aufgabe zur Post nach § 4 ZVG nachdenken.

    Okey, danke erstmal :daumenrau
    Das war ja - wenn auch etwas umständlich formuliert - meine Frage. :D Darf ich nach § 9, Abs. 2 ZVG als Glaubhaftmachung die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung verlangen, da materiellrechtlich die Schriftform ja eigentlich ausreicht? Später wegen Zuteilung ja, war mir wegen des Beteiligtennachweises nur nicht sicher.

  • Nur wenn sie da raus sind bzw. nicht wieder "beitreten" (geht das überhaupt?).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Abtretungsgläubiger meldet zunächst ja nur einen schuldrechtlichen Anspruch an, da ja keine Eintragung ins GB erfolgt ist bzw. der Brief und die Abtretungserklärung in der Form des 29 GBO vorgelegt hat. Aber auch damit ist er Beteiligter gem. § 9 II ZVG, da er einen Anspruch im Rahmen der Erlösverteilung gelten machen kann. Ab Anmeldung ist er dann Beteiligter. Das bedeutet aber auch, dass er den Terminbeschluss zugestellt erhalten muss.
    Jetzt zur Auslandszustellung. So schlimm ist das mit dem Brexit im Rahmen der Zustellung nicht, da ja auch noch ältere Abkommen gelten. Es gilt also das HZÜ und das deutsch-britische Abkommen von 1928. Und nach Art. 6 dieses Abkommens kannst du weiterhin per Post zustellen. Man bekommt zwar den Rückschein nicht zurück, aber hier kannst du abrufen, ob die Zustellung erfolgt ist. Hier wird die eingescannte Unterschrift des Empfängers mit eingestellt. Daher galt das bislang als offizieller Zustellnachweis und mir würde das weiterhin reichen. Wenn du dich beeilst, kannst du die 4 Wochen noch einhalten. Denke dran, auch den Verkehrswertbeschluss mit zuzustellen. Man mag sich streiten, ob das richtig oder falsch ist, aber man macht sich in solchen Situationen weniger angreifbar.
    Solltest du die Zustellung nicht bewirken können bis zu vier Wochen vor dem Termin, würde ich (wenn auch zähneknirschend) aufheben. Man macht sich einfach ordentlich angreifbar. Und wenn der Zuschlag aufgrund einem solchen Mit aufgehoben wird, ärgert man sich noch mehr. Schnell einen Folgetermin machen und gut.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Abtretungsgläubiger meldet zunächst ja nur einen schuldrechtlichen Anspruch an, da ja keine Eintragung ins GB erfolgt ist bzw. der Brief und die Abtretungserklärung in der Form des 29 GBO vorgelegt hat. Aber auch damit ist er Beteiligter gem. § 9 II ZVG, da er einen Anspruch im Rahmen der Erlösverteilung gelten machen kann. Ab Anmeldung ist er dann Beteiligter. Das bedeutet aber auch, dass er den Terminbeschluss zugestellt erhalten muss.
    Jetzt zur Auslandszustellung. So schlimm ist das mit dem Brexit im Rahmen der Zustellung nicht, da ja auch noch ältere Abkommen gelten. Es gilt also das HZÜ und das deutsch-britische Abkommen von 1928. Und nach Art. 6 dieses Abkommens kannst du weiterhin per Post zustellen. Man bekommt zwar den Rückschein nicht zurück, aber hier kannst du abrufen, ob die Zustellung erfolgt ist. Hier wird die eingescannte Unterschrift des Empfängers mit eingestellt. Daher galt das bislang als offizieller Zustellnachweis und mir würde das weiterhin reichen. Wenn du dich beeilst, kannst du die 4 Wochen noch einhalten. Denke dran, auch den Verkehrswertbeschluss mit zuzustellen. Man mag sich streiten, ob das richtig oder falsch ist, aber man macht sich in solchen Situationen weniger angreifbar.
    Solltest du die Zustellung nicht bewirken können bis zu vier Wochen vor dem Termin, würde ich (wenn auch zähneknirschend) aufheben. Man macht sich einfach ordentlich angreifbar. Und wenn der Zuschlag aufgrund einem solchen Mit aufgehoben wird, ärgert man sich noch mehr. Schnell einen Folgetermin machen und gut.

    Ganz, ganz lieben Dank für den Hinweis :daumenrau Hilft mir sehr weiter (auf jeden Fall für den nächsten Termin, falls es jetzt nicht mehr klappt).

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