Kosten der Hauptpartei und Streithelfer

  • Hallo zusammen,

    Bekl. trägt die Kosten zu 85% und derStr-H. zu 15 %.

    Anzumerken ist, dass der Str.H auf Klägerseite ist.


    KFB erging von meiner Vorgängerin nur über die Kosten fürdie 85% mit der Anmerkung, dass die Kosten gegen die Str-H nicht festgesetztwerden können, da es sich hierbei um Streitgenossen handelt.

    Dagegen wendet sich die sof. Beschwerde.

    Kennt jemand dazu Entscheidungen? Ich habe in Beck-Onlineleider nichts finden können.

  • Im Zöller unter 104 ZPO steht es auch so drin. Ausnahme: Vergleiche, in denen explizit drin steht, dass auch Streitgenossen sich gegenseitig Kosten zu erstatten haben. Das sehe ich hier aber nicht.

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