Liebe Kolleginnen und Kollegen,
folgende Thematik hat sich bei mir aufgetan:
Der eingetragene Gläubiger hat in einem Kauf- und Übergabevertrag nach §1092 Abs. 3 BGB mehrere Dienstbarkeiten übertragen. Die erforderliche Einigung ist soweit auch erfolgt. Allerdings mangelt es an der Eintragung des neuen Gläubigers der Dienstbarkeit nach § 873 Abs. 1 BGB.
Der neue (nicht eingetragene Gläubiger) bewilligt nun die Löschung der Dienstbarkeit. Zum einen stelle ich mir jetzt aber die Frage, ob die Dienstbarkeit ohne Eintragung überhaupt wirksam nach §§ 1092 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB übertragen wurde und ob der neue (nicht eingetragene) Gläubiger die Löschung trotzdem wirksam bewilligen kann. Auf welche Norm oder ggf. Rspr. kann man in der Sache vielleicht weiterkommen?
Viele Grüße und danke!