Säumniszuschläge

  • In einem Urteil sind 1 % Säumniszuschlag tituliert. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass diese monatlich zu zahlen sind. Ich habe um Titelberichtigung gebeten. Diese wurde abgelehnt, da lediglich Säumniszuschläge ohne den Zusatz monatlich beantragt waren und das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden sei. Für das Gericht bestände kein Anlass von einer unabsichtlichen oder unvollständigen Antragstellung auszugehen, da neben Hauptforderung auch Kosten, Zinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßahmen Gegenstand der Korrespondenz waren. Der Gläubiger besteht auf 1 % Säumniszuschläge je angefangenen Monat. Im Wort Säumniszuschlag sei das Wort monatlich inzident. Aus der Ausfertigung des Urteils, die keinen Tatbestand oder Gründe beinhaltet, kann nicht erkannt werden, dass die Forderung dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt.

  • Im Wort Säumniszuschlag sei das Wort monatlich inzident.

    Das halte ich durchaus für ein Argument und wäre hier eher großzügig mit der Auslegung des Titels. Nicht nur im VVG gibt es entsprechende Regelungen, sondern auch in den Steuer-, Sozial-, und Verwaltungskostengesetzen. In allen Normen beträgt der Säumniszuschlag 1 vom 100 je angefangenem Monat...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Das halte ich durchaus für ein Argument und wäre hier eher großzügig mit der Auslegung des Titels. Nicht nur im VVG gibt es entsprechende Regelungen, sondern auch in den Steuer-, Sozial-, und Verwaltungskostengesetzen. In allen Normen beträgt der Säumniszuschlag 1 vom 100 je angefangenem Monat...

    Dem könnte ich mich zwar grds. anschließen; nicht aber im gegenständlichen Fall, wenn schon eine Äußerung des Prozeßgerichts vorliegt, daß eine Berichtigung ausscheidet. Wenn das Prozeßgericht zu erkennen gibt, daß es bewußt so tituliert hat, um nicht über den Antrag hinauszugehen, verbietet sich mE eine solche Auslegung.

    Also teilweise zurückweisen und Ende.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Man könnte jedoch auch zu der Überlegung kommen, dass die Berichtigung ausschied, weil auch dem Prozessgericht bewusst war, dass einem Säumniszuschlag "das Wort monatlich inzident" ist...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Widerspräche das nicht auch dem Grundsatz der Titelklarheit, dass der Titel verständlich und nur aus sich selbst auslegbar sein muss? Wer soll denn wissen, dass der Zinssatz dann 12% ist, egal nach welchem Gesetz oder welcher Verordnung sie fällig sind?

    Dann hätte das Gericht das in der Antwort auch so geschrieben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Im Wort Säumniszuschlag sei das Wort monatlich inzident.

    Das halte ich durchaus für ein Argument und wäre hier eher großzügig mit der Auslegung des Titels.

    Einspruch, Euer Ehren!

    Zitat

    Nicht nur im VVG gibt es entsprechende Regelungen, sondern auch in den Steuer-, Sozial-, und Verwaltungskostengesetzen. In allen Normen beträgt der Säumniszuschlag 1 vom 100 je angefangenem Monat...

    Es handelt sich begrifflich um einen Säumniszuschlag je angefangenem Monat. D.h. nicht anderes, als daß für den nächsten Monat ein weiterer Säumniszuschlag entsteht usw. usf.

    Wenn nur einer der vielen entstandenen Säumniszuschläge tituliert ist, kann auch nur genau dieser eine vollstreckt werden.

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