Weiterbildungsprämie § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III

  • Hallo in die Runde!

    Mir liegt ein Antrag auf einmalige Erhöhung des Freibetrags auf einem Pfändungsschutzkonto vor, nachdem dort eine Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III eingegangen ist.
    Hat jemand das eventuell schon mal gehabt und kann mir sagen, ob eine Freigabe ohne Weiteres möglich ist oder bedarf es der Billigkeitsprüfung im Hinblick auf § 54 Abs. 2 SGB I? Muss eine besondere Bedarfslage im Sinne des § 850 f ZPO bei dem Schuldner vorliegen?

    Vielen Dank vorab für die Unterstützung :daumenrau

  • Also ich hatte so einen Fall noch nicht. Nach kurzer Recherche bin ich zu dem Schluss gekommen, dass diese Weiterbildungsprämie pfändbar sein müsste.

    Sie ist ja ein bloßer Anreiz für den Schuldner sich bei seiner Aus- bzw. Weiterbildung ins Zeug zu legen. Auf übrige Sozialleistungen wird diese Prämie nicht angerechnet, sodass der Lebensunterhalt des Schuldners in jedem Fall gesichert ist. Es sollte ja letztendlich auch im Sinne des Schuldners sein, seine Schulden begleichen zu können. Falls eine Billigkeitsprüfung nach § 54 Abs. 2 SGB I zu erfolgen hätte, wovon ich ausgehe, würde ich die Billigkeit aus vorgenannten Gründen bejahen.

  • da es sich um eine einmalige Sozialleistung handelt, richtet sich die Pfändbarkeit auf dem Konto nach § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    Hierbei hat nach der allgemeinen Beweislast nicht der Schuldner darzulegen, dass die Pfändung unbillig wäre, vielmehr müsste der Gl. im Rahmen der Anhörung darlegen, dass die Pfändung dieses Guthabenteils der Billigkeit enspräche.

  • Niemand, außer WinterM, eine Meinung hierzu? Kann mir nicht vorstellen, dass das soo selten vorkommt. :D


    Würde mich der Meinung von WinterM anschließen. ;)

    Einmalige Sozialleistung = § 54 Abs. 2 SGB I -> § 902 Nr. 2 ZPO (§ 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO a. F.). -> § 906 Abs. 2 ZPO (§ 850k Abs. 4 ZPO a. F.)

    Und was die Billigkeitserwägungen anbetrifft, sehe ich das ebenfalls so wie WinterM und Du.

    Die Prämie nach § 131a Abs. 3 SGB III ist eine "Erfolgsprämie", mit der die Erlangung eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf durch Weiterbildung angereizt und belohnt werden soll (Böttiger in LPK-SGB III, 3. Aufl. 2019, § 131a Rn. 11). Das Gesetz sieht auch kein Ermessen für die Zahlung der Prämie vor. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch des Weiterbildungsteilnehmers, der durch Verwaltungsakt i. S. d. § 31 S. 1 SGB X förmlich festgesetzt wird (über § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II wird sie übrigens auch für Leistungsberechtigte nach SGB II gezahlt).

    Bei den Billigkeitserwägungen wird (neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners = ihm soll das für sein Lebensbedarf Notwendige bleiben) die Zweckbestimmung der Geldleistung als wichtigstes Regulativ für die Zulässigkeit der Pfändung angesehen (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., D.51). Insofern dürfte die Zweckbestimmung hier dann wohl als das schwächste Argument ("Anreiz", "Belohnung") für den Schuldner herhalten. Ansonsten blieben eben die übrigen Ermessenskriterien (s. z. B. Stöber/Rellermeyer, a.a.O., D.49 ff.).

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