Genossenschaft Zwangsgeld aussichtslos

  • Heute habe ich mal einen Sachverhalt, der sicher nicht so alltäglich ist.

    In einer Genossenschaft werden dem Prüfungsverband die notwendigen Unterlagen zur Prüfung nicht vorgelegt.
    Daher wurde gegen den Vorstand gem. §§ 160, 57 Abs. 1 GenG ein Zwangsgeld festgesetzt. Leider bringen auch Vollstreckungsmaßnahmen nichts, der Vorstand reagiert einfach nicht.

    Ich bin etwas ratlos, ob und was ich hier noch veranlassen könnte.
    Hat jemand Ideen?

  • Das ist der Punkt. Verpflichtet und damit Adressat des Zwangsgeldes ist der Vorstand persönlich.
    Wenn bei dem nichts zu holen ist und auch sonst keine Reaktion erfolgt, frage ich mich, ob ich überhaupt noch irgendwelche Möglichkeiten habe.

  • Bin kein Experte im Register- oder Genossenschaftsrecht, kenne die Zwangsgeldverfahren nur aus der Zivilabteilung und der Familienabteilung. Hier gilt nach § 389 FamFG, dass solange und sooft Zwangsgelder zu verhängen sind, bis die Vorstände ihre Pflicht erfüllt haben. Was aber an sich zahnlos ist, wenn das einzelne Zwangsgeld nicht vollstreckt wird, sondern immer wieder durch einen neuen Beschluss wiederholt wird.

    Hinsichtlich der Vollstreckung steht da nichts weiter, daher dürften über § 95 FamFG und § 888 ZPO die allgemeinen Vollstreckungsregeln bei Zwangsgeld im Hinblick auf eine unvertretbare Handlung gelten, d. h. Beauftragung Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung des Zwangsgelds und evtl. Abnahme der VAK, Pfüb etc.

  • Du könntest Ansprüche des Vorstands gegen die Genossenschaft pfänden (Vergütung, Aufwandsentschädigung).
    Wahrscheinlich bekommst du allerdings ohne gerichtliches Verfahren von der Genossenschaft keine Auskünfte über den Bestand der Forderung, da diese der Schuldner in persona erteilen müsste.

    Ansonsten teilst du dem Prüfungsverband mit, dass keine weiteren Zwangsmaßnahmen möglich sind, und der Verband muss mit seinen Mitteln weiter vorgehen: Aufnahme in den Prüfungsbericht, Einberufung einer Generalversammlung, ggf. Ausschluss aus dem Verband. Wenn die Genossenschaft aus dem Verband ausgeschlossen wird, kommst du wieder ins Spiel (§ 54a GenG)

  • Die Vollstreckung der ZG läuft wie üblich, allein bringt es ja nichts, wenn dabei letztlich nichts zu holen ist oder nur immer wieder neu festgesetzt und vollstreckt wird.
    Sinn der Sache ist doch nicht die Zahlung sondern die Erfüllung der Pflichten.

    Danke für den Hinweis Ti, vielleicht bewirkt das auf Dauer eine Lösung.

  • Du könntest Ansprüche des Vorstands gegen die Genossenschaft pfänden (Vergütung, Aufwandsentschädigung).
    Wahrscheinlich bekommst du allerdings ohne gerichtliches Verfahren von der Genossenschaft keine Auskünfte über den Bestand der Forderung, da diese der Schuldner in persona erteilen müsste.

    Ansonsten teilst du dem Prüfungsverband mit, dass keine weiteren Zwangsmaßnahmen möglich sind, und der Verband muss mit seinen Mitteln weiter vorgehen: Aufnahme in den Prüfungsbericht, Einberufung einer Generalversammlung, ggf. Ausschluss aus dem Verband. Wenn die Genossenschaft aus dem Verband ausgeschlossen wird, kommst du wieder ins Spiel (§ 54a GenG)

    Über § 39 GenG vertritt ja der Aufsichtsrat die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand. Bei gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen dürfte der Anwendiungsbereich des § 39 GenG ja eröffnet sein. Vielleicht kann über die Schiene etwas erreicht werden, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende den Vorständen etwas auf die Füße tritt und auf Mitwirkung drängt. Das hängt aber vom Einzelfall ab, ein Versuch wäre es sicher wert und zielführender als ein Perpetuum Mobile an Zwangsgeldbeschlüssen und erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen.

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