Liquidation GmbH durch Nachlaßpfleger

  • Der Verstorbene war Gesellschafter und Liquidator einer GmbH, die ihrerseits Eigentümerin eines Grundstückes war. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und auch schon abgeschlossen. Das Grundstück wurde aus dem Beschlag freigegeben.

    Es wurde Nachlaßpflegschaft angeordnet.

    Nunmehr soll eine Liquidationsvereinbarung geschlossen werden, die vorsieht, daß ein RA als neuer Liquidator bestellt wird, der die Aufgabe des Eigentums an dem Grundstück erklären soll (Altlastenfläche) und alle Schritte zur Löschung der GmbH aus dem Handelsregister einleiten soll.

    Nun fragt der Nachlaßpfleger an, ob er evtl. eine Genehmigung braucht, insbesondere mit Blick auf die beabsichtigte Aufgabe des Eigentums.

    Ich meine nein, denn das Eigentum gibt der Liquidator namens der GmbH auf. Denkbar wäre allenfalls eine Genehmigungspflicht hinsichtlich der abzuschließenden Liquidationsvereinbarung. Insoweit dürfte aber § 1822 Nr. 3 nicht einschlägig sein. Würdet ihr das auch so sehen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die Liquidationsvereinbarung würde ich genehmigen lassen. Zunächst wegen BGH, Urteil vom 28.01.2003 - X ZR 199/99-. Weiterhin ist die Liquidationsvereinbarung ja wahrscheinlich eine Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter und dem Rechtsanwalt als Liquidator, welche die Tätigkeit des Liquidators definiert. Möglicherweise sollen dabei auch Ermächtigungen durch den Nachlasspfleger als Gesellschaftervertreter erteilt werden, die einseitig und somit nicht nachträglich genehmigungsfähig sind. Dies könnte der Fall sein, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Genehmigungserfordernis der Gesellschafterversammlung für Rechtshandlungen (des GF/Liquidators) bezüglich Grundstücken vorsieht und der Nachlasspfleger diese hier natürlich erteilen müsste.

  • Ich wärme den Fall nochmal auf.

    Es liegen jetzt Ausschlagungen aller bekannt gewordener Erben bis zur 2. Ordnung vor. NL-Pflegschaft war angeordnet und ist mittlerweile wieder aufgehoben worden. Der Fiskus wurde festgestellt (ohne vorherige öffentliche Aufforderung). Dies alles durch meinen Vorgänger.

    Nunmehr beantragt der Fiskus die Erteilung eines Erbscheins.

    Das ganze Verfahren hindurch war von Überschuldung des Nachlasses die Rede, was immer mit den immensen Dekonatminations/Abrißkosten hinsichtlich des Grundstücks der GmbH begründet wurde. Der Erblasser war - wie bereits geschildert - Mitgesellschafter und Liquidator.

    Der Erblasser selbst aber verfügte über ein Reinvermögen sechsstelliger Höhe, keine sonstigen Verbindlichkeiten. Es wären sicherlich Anhaltspunkte für eine weitergehende Erbenermittlung in die dritte Ordnung vorhanden, wenn man denn wollte. Mir schmeckt es nicht, dem Fiskus einen Erbschein zu erteilen, ohne weitere Erbenermittlung zu betreiben (bzw. betreiben zu lassen), weil ja hinreichend NL-Vermögen vorhanden ist.

    Der Kernpunkt meiner Frage ist jetzt: Ich kann doch die Kosten, die die Dekontamination des Grundstücks der GmbH verursacht, nicht als NL-Verbindlichkeiten sehen und mit dieser Begründung eine weitere Erbenermittlung aussetzen. Leider bin ich in diesen Fragen nicht so beschlagen, aber ich gehe jetzt mal grundsätzlich davon aus, daß hier keine Forderungen gegen den EL geltend gemacht werden können, sonst wäre das ja schon eher passiert, oder?

    Sofern es eine schwieriger aufzuklärende Frage ist, die eine weitergehende Prüfung u. a. der gesellschaftsrechtlichen Verträge etc. erforderlich machen würde, könnte insoweit unter Umständen auch ein Gutachten eingeholt werden...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Aus Deinen bisherigen Angaben vermag ich keine Verpflichtung des EL zu erkennen, für Verbindlichkeiten der GmbH einzutreten. Als Gesellschafter haftet er im Grundsatz nur mit seiner Stammeinlage.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich wärme den Fall nochmal auf.

    Der Erblasser selbst aber verfügte über ein Reinvermögen sechsstelliger Höhe, keine sonstigen Verbindlichkeiten. Es wären sicherlich Anhaltspunkte für eine weitergehende Erbenermittlung in die dritte Ordnung vorhanden, wenn man denn wollte. Mir schmeckt es nicht, dem Fiskus einen Erbschein zu erteilen, ohne weitere Erbenermittlung zu betreiben (bzw. betreiben zu lassen), weil ja hinreichend NL-Vermögen vorhanden ist.

    :daumenrau

    Ich zitiere mal Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft., 4. Aufl. 2017, Rn. 28:

    "Ergibt sich nach Feststellung und Erteilung des Erbscheins für den Fiskus, dass möglicherweise doch ein Erbe ermittelbar sein könnte, ist gegebenenfalls noch ein Nachlasspfleger (zur Erbensuche) zu bestellen, denn das Nachlassverfahren ist durch die Fiskus-Feststellung nicht beendet".

    Die Feststellung des Fiskuserbrechts begründet ja nur die Vermutung, dass der Fiskus Erbe geworden ist (§ 1964 Abs. 2 BGB).

    Wenn ein sechsstelliger Betrag ohne Verbindlichkeiten vorhanden ist, wird man in der dritten Erbordnung doch fast immer fündig. Anhaltspunkte für weitere Erbenermittlungen wären lt. Sachverhalt vorhanden, so dass nichts dagegen sprechen würde, nochmals Nachlasspflegschaft zur Ermittlung weiterer Erben anzuordnen.

    Das Problem liegt in diesem Fall wohl darin, dass die Erben einschließlich der 2. Ordnung aus Angst vor Überschuldung die Erbschaft ausgeschlagen und dabei die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für etwaige Verbindlichkeiten auf den Nachlass außer Betracht gelassen haben.

    Wenn der Nachlasspfleger die Erben (der dritten Ordnung) ermittelt hat und diese durch Erbschein festgestellt sind, könnte es für sie sinnvoll sein, eine Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB zu beantragen, wenn sie die Haftung für mögliche Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken und mit dem Nachlass keine Arbeit haben wollen.

    Der Nachlassverwalter regelt, soweit noch erforderlich, den Nachlass und führt das Aufgebotsverfahren zur Ermittlung der Nachlassgläubiger nach § 1970 BGB durch.

    Im Ausschließungsbeschluss ist dann ersichtlich, ob und ggf. wer Nachlassverbindlichkeiten anmeldet hat. Rechtsfolgen § 1973 BGB.

    Theoretisch wäre es ja denkbar, dass der Erblasser, falls er zuvor auch Geschäftsführer der GmbH gewesen war und schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat, von Gläubigern der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

    Aber auch solche theoretisch denkbaren Ansprüche unterliegen der Verjährung. Sollten etwaige Ansprüche noch nicht verjährt sein, wären sie durch Anordnung der Nachlassverwaltung auf den Nachlass beschränkt.

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