Der Verstorbene war Gesellschafter und Liquidator einer GmbH, die ihrerseits Eigentümerin eines Grundstückes war. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und auch schon abgeschlossen. Das Grundstück wurde aus dem Beschlag freigegeben.
Es wurde Nachlaßpflegschaft angeordnet.
Nunmehr soll eine Liquidationsvereinbarung geschlossen werden, die vorsieht, daß ein RA als neuer Liquidator bestellt wird, der die Aufgabe des Eigentums an dem Grundstück erklären soll (Altlastenfläche) und alle Schritte zur Löschung der GmbH aus dem Handelsregister einleiten soll.
Nun fragt der Nachlaßpfleger an, ob er evtl. eine Genehmigung braucht, insbesondere mit Blick auf die beabsichtigte Aufgabe des Eigentums.
Ich meine nein, denn das Eigentum gibt der Liquidator namens der GmbH auf. Denkbar wäre allenfalls eine Genehmigungspflicht hinsichtlich der abzuschließenden Liquidationsvereinbarung. Insoweit dürfte aber § 1822 Nr. 3 nicht einschlägig sein. Würdet ihr das auch so sehen?