Hilfe bei Quartalsbildung

  • Hallo All. Ich habe gerade einen fetten Knoten im Kopf und frage mich wie sich in folgendem Fall die Abrechnungsquartale ermitteln.

    Die Betreuung wurde erstmals am 27.4.2004 angeordnet. Am 17.2.2020 erfolgte ein Betreuerwechsel zu einem anderen ehrenamtlichen Betreuer. Dieser führt sein Amt ab 26.3.2020 berufsmäßig.

    Ist nunn der 17.2. oder der 26.3. für die Quartalsbildung maßgebend?

  • Krass. Hab ich nie so gemacht.

    Kam irgendwann mal ein Berufsbetreuer, hat der ab Berufsmäßigkeit das Ding im Quartalsrhythmus abrechnen können.
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  • Da "berufsmäßig ab 26.03.2020 (0:00 Uhr)" gibt's Vergütung bei mir in diesen Konstellationen ab 26.03.2020.

    Daher Quartale: 26.03.2020 bis 25.06.2020, 26.06.2020 bis 25.09.2020 u.s.w.

    Mache ich auch so.
    Die erste Anordnung ist nur interessant für die ersten beiden Jahre, da sich die Frage, in welchem Monat der Betreuung wir uns befinden (wegen der Höhe der Vergütung) danach richtet.

  • Bei mir muss der neue Betreuer sich auch nicht an die alten Vergütungsquartale halten.
    s. a. BGH, Beschluss vom 25. 5. 2011 - XII ZB 440/10

    Ganz einfach: ein neuer Betreuer hat neue (und zwar seine eigenen) Abrechnungsquartale.

    Die unveränderbaren Betreuungsquartale haben nur für die Höhe der Vergütung Bedeutung.

  • Bei mir muss der neue Betreuer sich auch nicht an die alten Vergütungsquartale halten.
    s. a. BGH, Beschluss vom 25. 5. 2011 - XII ZB 440/10

    Ganz einfach: ein neuer Betreuer hat neue (und zwar seine eigenen) Abrechnungsquartale.

    Die unveränderbaren Betreuungsquartale haben nur für die Höhe der Vergütung Bedeutung.


    Grundsätzlich ja.

    Allerdings schadete es nach dem (bisherigen) VBVG auch nicht, wenn bei einem Betreuerwechsel im ersten Jahr der Betreuung der neue Betreuer schnellstmöglich auf die Abrechnungsquartale des Vorgängers umgestellt hat. Dann musste er nicht bei jedem folgenden Vergütungsantrag für das erste Jahr runden.

    (Wie man hörte, war bei Betreuerwechseln der von Betreuern verwendeten Software wohl schwer "beizubringen", dass die Betreuung zwar am Tag X wirksam wurde, die Vergütungsquartale aber dennoch erst ab dem Tag Y beginnen sollen unter Ansatz der Stundenzahl des richtigen Quartals.)

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Anordnungsbeschluss datiert vom 04.11.2022 (keine sofortige Wirksamkeit)

    Der Betreuer hat den Anordnungsbeschluss am 07.11.2022 erhalten.

    Vergütungsbeginn ist daher der 08.11.2022.

    Der Betreuer rechnet die Vergütung vom 08.11.2022 bis 04.02.2024 nach 1-3. Monat und vom 05.02.2023 bis 07.02.2023 nach 4. - 6. Monat ab.

    Das ist doch nicht korrekt, oder? Der Betreuer begründet seine Berechnung damit, dass sich die Vergütungsquartale nach dem Datum des Anordnungsbeschlusses richten würden.

    Durch die taggenaue Abrechnung und Sprung in die Vergütung für 4.-6. Monat ergibt sich eine höher Vergütung, als wenn er 3 Monate (bis zum 07.02.2023) nach vollen Monaten abrechnen würde.

  • Auf was für Ideen manche Betreuer so kommen, ist immer wieder faszinierend. Wenn sie einem damit nicht so viel Arbeit machen würden :D

    Natürlich richten sich die Vergütungsquartale nach dem Wirksamkeit und nicht nach dem Datum des Beschlusses. Dass Vergütungsbeginn am 08.11.2022 ist, hat der Betreuer ja wohl schon selbst eingesehen, der Rest ergibt sich aus § 15 VBVG.

  • Danke für deine schnelle Antwort! Wenn`s weniger Vergütung gewesen wäre, wäre es mir egal gewesen.

    Der Betreuer ist Anwalt und hat auf Nachfrage meinerseits erklärt, dass seine Berechnung vom Gesetzgeber genau so geregelt und daher korrekt sei. Deshalb musste ich hier nochmal so dumm nachfragen. Ich selbst hatte ihn hier zum ersten Mal als Berufsbetreuer. Er hat aber viele weitere Betreuungen und wird auch oft als Verfahrenspfleger zur Vergütungsanträgen angehört.

    4 Mal editiert, zuletzt von Karo (24. Februar 2023 um 10:36)

  • Ja, so ist es. Aber es gibt noch einen Ausnahmefall. Hat der Richter den Beschlusstenor in der Anhörung in Anwesenheit des Betreuers verlesen, ist das der Wirksamkeitstag, § 41 Abs. 2 FamFG.

    Dito bei sofortiger Wirksamkeit, wenn das in Anwesenheit des Betreuten oder Verfahrenspflegers geschehen ist. Mal im Protokoll nachschauen.

    Wobei der Vergütungsantrag dann das Anfangsdatum 5.11 haben müsste.

  • Aber woher kommt denn dann der seltsame Sprung im Februar her. Das Abrechnungsquartal beruht doch auf der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses, da kann doch nichts auseinanderfallen.

    Dass Betreuungszeit (im Sinne der zeitlichen Tabellenstaffelung) und Abrechnungszeitraum nach § 15 Abs. 1 VBVG auseinanderfallen, kann doch nur nach einem Betreuerwechsel vorkommen: https://openjur.de/u/2450095.html

  • Er ist der Meinung, der Beginn der Betreuung (Datum des Anordnungsbeschlusses) sei Beginn der Quartalsberechnung - unabhängig vom Vergütungsbeginn.

    Ich habe so eine Berechnungsweise auch schon öfter mal gesehen und auch festgesetzt, weil sich eine geringere Vergütung ergibt, als den Betreuern zustehen würde.

    Ich nehme an, das hat das was mit den Abrechnungsprogrammen zu tun. Da wird man eingeben müssen wann Betreuungsbeginn und wann Vergütungsbeginn war und dann rechnet das Programm das so seltsam aus.

    Ich kann nur nicht nachvollziehen, warum dies nach meiner Nachfrage, warum nicht nach vollen Monaten abgerechnet wurde, nicht auffällt und stattdessen weiterhin auf der Korrektheit des Antrags beharrt wird.

  • Der Vergütungsanspruch kann doch nur der Wirksamkeit des Beschlusses folgen. Alles andere wäre doch völlig aus der Luft gegriffen. Dass die Vergütung mit Beginn des auf die Bekanntgabe folgenden Tages beginnt, ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 187 Abs. 1 BGB in § 9 VBVG. Und das Betreuungsverfahren kennt ja auch kein zeitversetztes Inkrafttreten von Beschlüssen (auch wenn wohl manche Richter das reinschreiben), da § 287 FamFG das abschließend regelt (eine aufschiebende Bedingung wie im Verwaltungsrecht gibts hier doch gar nicht). Einzige Ausnahme ist doch die Betreuungsanordnung für einen noch Minderjährigen, jetzt § 1814 Abs. 5 BGB. Da zählt der Geburtstag übrigens bei der Vergütung mit, § 187 Abs. 2 FamFG.

  • Ich glaube, ich komme langsam hinter das Missverständnis. Es gibt ja manchmal wirklich eilige Sachen, in denen dem bei der Anhörung anwesende (künftige) Betreuer vom Richter nahegelegt wird, sich stante pede um etwas betreuungsbezogenes zu kümmern. Und der Betreuer das als wirksame Bestellung wahrnimmt.

    Stimmt aber nach § 41 Abs. 2 FamFG nur dann, wenn der Richter den Beschlusstenor verlesen (und aus Beweisgründen im Protokoll vermerkt hat). Dann ist der Betreuer - auch ohne irgendwas schriftliches - wirksam bestellt und muss sich Kraft seiner Persönlichkeit durchsetzen.

    Aber ohne das ist er bis zum anderweitigen Tatbestand in § 287 FamFG nur Vertreter ohne Vertretungsmacht. Sein vorheriges Handeln kann er sich ja nachträglich genehmigen; die Betreuung selbst (und den Vergütungsanspruch) setzt eine solche Handlung nicht rückwirkend in Kraft.

    Siehe zum ganzen auch die Rspr.hinweise in Rn 20: https://openjur.de/u/115182.html

  • Ich glaube, ich komme langsam hinter das Missverständnis. Es gibt ja manchmal wirklich eilige Sachen, in denen dem bei der Anhörung anwesende (künftige) Betreuer vom Richter nahegelegt wird, sich stante pede um etwas betreuungsbezogenes zu kümmern. Und der Betreuer das als wirksame Bestellung wahrnimmt.

    Das liegt in diesem Fall aber offenbar nicht vor. Ansonsten würde es sehr verwundern, da laut #10 keine sofortige Wirksamkeit der Betreuung angeordnet wurde.

    Vielmehr dürfte Grund der falschen Berechnung der Quartale die Unwissenheit bzw. Ignoranz des anwaltlichen Betreuers sein (siehe #12).

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