Beauftragung des Sachverständigen Terminsgebühr

  • Hallo,

    Nachdem bereits zwei mündliche Behandlungstermine stattgefunden haben, bestellt der Richter einen Sachverständigen zu einem Ortstermin, ca. 600 km vom Verhandlungsort entfernt. Geladen war nicht nur die Parteien, sondern auch die Anwälte.
    Den Termin konnte ich nicht wahrnehmen und die Mandantschaft hat einen Terminsvertreter zur Wahrnehmung des Ortstermins beauftragt. Dieser hat seine Tätigkeit der Mandantschaft in Rechnung gestellt. Erspart wurden meine Fahrtkosten. Kann für diesen Terminsvertreter (billiger als Fahrtkosten,Abwesenheitsentgelt und Hotel) im Kostenfestsetzungsantrag eine Terminsgebühr beantragt werden, wenn bereits Terminsgebühren wegen der Wahrnehmung bei Gericht stattgefunden haben? Ansonsten bleibt die Mandantschaft auf den Kosten sitzen, obwohl sie obsiegte.

    Vielen Dank!

  • Ja, Stichwort "doppelte Terminsgebühr". Für den Terminsvertreter können 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3402 VV RVG) und 0,65 Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG) zzgl. TK-Pauschale festgesetzt werden.

    BTW: "mündliche Behandlungstermine" klingt für mich irgendwie nach Zahnarzt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)


  • BTW: "mündliche Behandlungstermine" klingt für mich irgendwie nach Zahnarzt.

    Das kann ich nicht leugnen :D

    Bezüglich des KFA (Streitwert 5.500 Euro) hieße das ?:

    1,3 Verfahrensgebühr 2,13 RVG Nr. 3100 VV 460,20 Euro1,2 Terminsgebühr 2, 13 RVG Nr. 3105 VV RVG 424,80 Euro

    0,65 Verfahrensgebühr 2, 13 RVG Nr. 3401 VV RVG (Vertreter) 230,10 Euro
    1,2 Terminsgebühr 2, 13 RVG Nr. 3402 VV RVG (Vertreter) 424,80 Euro

    Post- und Telekommunikationspauschale, 2,13 RVG Nr. 7002 20,00 Euro

    Reisekosten obsiegende Klägerin

    Zuzügl Umsatzsteuer

    Habe ich Sie richtig verstanden?

    Die tatsächlichen Kosten des Terminvertreters (Rechnung) betrugen 261,80 Euro brutto. Dies liegt unterhalb der Kosten der möglichen Gebühren und ist somit erstattungsfähig?

    Vielen Dank.

  • Wenn die tatsächlichen Kosten unter den erstattungsfähigen Reisekosten des HBV liegen, musst Du Dich mit der doppelten TG nicht beschäftigen. Das reicht dann schon für die Erstattungsfähigkeit, siehe jfp.

    Btw: Hier wird nicht gesiezt, glaub ich. :cool:

    Mit Duzcomment kann ich leben.

    Damit ich das ein für alle Mal verstehe:

    Stimmen meine Berechnungen der Verfahrens- und Terminsgebühren so, wenn man die Reise- und Terminsvertreterkosten (Rechnung) weglässt?

    Dass die Rechnung des Terminsvertreter unterhalb meiner fiktiven Reisekosten liegt ist zutreffend. Im Endeffekt kommt es also auf mein Beispiel Rechnung im KFA nicht an, ich will's nur verstanden haben.

    Vielen Dank für die Beiträge.

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