Güterstand - indonesische/deutsche Staatsangehörige

  • Die Ehegatten A und B wollen zu je 1/2 erwerben.

    A ist Deutscher, B Indonesierin. 2008 wurde die Ehe geschlossen, zu diesem Zeitpunkt hatte A seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA (stationiert als Bundeswehrsoldat), B in Indonesien.
    Beim Abschluss des Kaufvertrags wird eine gemeinsame Adresse in Vietnam angegeben.

    Laut Urkunde soll "gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB der gesetzliche Güterstand des deutschen Rechts, also Zugewinngemeinschaft" gelten.
    Das kann ich nicht nachvollziehen, da ich keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland erkannen kann, weder damals noch heute.

    Welches Güterrecht gilt???

  • Da wirst Du beim Notar rückfragen müssen.

    Dabei geht es nicht um die -unzulässige- Erforschung des maßgebenden Güterrechts, s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1190783
    sondern um die Plausibilisierung seiner Anknüpfung.

    Da die Ehe 2008 geschlossen wurde ist nach Art. 229 § 47 II EGBGB die Bestimmung des Art. 15 EGBGB a.F. maßgeblich. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. ist (vorbehaltlich einer Rechtswahl) das Güterrecht zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend, welches für die allgemeinen Wirkung der Ehe maßgeblich war. Letzteres ergibt sich aus Art. 14 EGBGB a.F.

    Der Notar knüpft an Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. an.

    Nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 EGBGB a.F. unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird unter anderem in § 98 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und in Art. 5 Abs. 2; 14 Abs. 1 Nr. 2; 18 Abs. 1 EGBGB, Art. 5 Nr. 2 EuGVO verwendet und ist jeweils inhaltlich gleich auszulegen (Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Auflage 2018, § 122 RN 5). Auch eine zeitlich befristete (auch wiederholte) Abwesenheit hebt den gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf, sofern eine Rückkehrabsicht besteht (Borth/Grandel, aaO und RNern. 6 und 8; von Hein im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Art. 5 EGBGB, RN 158). Entscheidend ist, dass der Betreffende seinen Aufenthalt von vornherein nur als vorübergehend ansieht. Das gilt z. B. für Soldaten, die vorübergehend in einem anderen als ihrem Heimatstaat stationiert sind (Henrich in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 98 FamFG, RN 18 mwN. In Fußnote 15.

    Vermutlich hatte daher der vorübergehend im Ausland stationierte Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland.

    Dann wäre noch die Frage, wo sich zum Zeitpunkt der Eheschließung der gewöhnlichen Aufenthalt der Ehefrau befand. Voraussetzung für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts ist regelmäßig eine gewisse Dauer der Anwesenheit und die Einbindung in das soziale Umfeld, was durch familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Bindungen eintreten kann. Ferner ist der Aufenthaltswille beachtlich (Borth/Grandel § 122 FamFG RN 5).

    Wenn der Notar auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung abstellt und zur Anwendung deutschen Rechts gelangt, dann müssen die genannten Voraussetzungen auch bei der Ehefrau vorgelegen haben.

    Jedenfalls kann ich mir kaum vorstellen, dass dies in Indonesien gewesen sein soll. Schließlich werden sich die Ehegatten ja nicht nach Katalog verheiratet haben, sondern schon vor der Eheschließung eine Bindung aufgebaut haben.

    Also wird sich der Notar zu der Frage äußern müssen, wie es zu der Anknüpfung an Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 EGBGB a.F. gekommen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für deine ausführliche Antwort!!!

    Vor allem das mit dem "gewöhnlichen Aufenthalt" des Bundeswehrsoldaten hilft mir weiter.
    In der Urkunde steht aber leider, dass B bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Indonesien hatte...
    Aber vielleicht ändert B diesbezüglich ihre Meinung noch;)

  • Der Notar hat jetzt eine Berichtigung aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend nachgereicht, dass es richtig heißen muss

    "gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB der gesetzliche Güterstand des deutschen Rechts, also Zugewinngemeinschaft"

    Es soll also nun der Güterstand nach "dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind" gelten, soll heißen Deutschland, somit Zugewinngemeinschaft.

    Würde euch das so ausreichen?

  • Jedenfalls klingt es jetzt plausibel. Die BT-Drs. 10/5632 vom 09.06.86 führt auf der Seite 41 aus (Hervorhebung durch mich):
    http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/10/056/1005632.pdf
    „Es hat sich letztlich gezeigt, dass jedes in das Gesetz selbst aufgenommene Beispiel bei der Bewertung als „gemeinsame engste Verbindung" seinerseits wieder Zweifelsfragen aufwirft. Der Rechtsausschuss hat sich daher entschlossen, nur den allgemeinen Grundsatz festzuschreiben, dass es maßgebend ist, mit welchem Staat die Ehegatten gemeinsam auf andere Weise als nach den Nummern 1 und 2 am engsten verbunden sind. Als mögliche Anwendungsfälle des Absatzes 1 Nr. 3 kommen in Betracht, ohne dass damit einer späteren Auslegung insbesondere durch die Gerichte vorgegriffen werden sollte: Gemeinsame soziale Bindung der Ehegatten an einen Staat durch Herkunft (im weiteren Sinne), Kultur, Sprache oder berufliche Tätigkeit. Gemeinsamer einfacher (nicht nur ganz vorübergehender) Aufenthalt der Ehegatten in einem Staat. Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in einem Staat, wenn keiner der Ehegatten sich mehr dort befindet, einer der Ehegatten aber diesem Staat angehört; dagegen in der Regel nicht die letzte gemeinsame Staatsangehörigkeit, wenn keiner der Ehegatten diesem Staat mehr angehört und dort keiner mehr seinen Aufenthalt hat, da sich beide dann vollständig von diesem Staat gelöst haben. Gemeinsame Verbundenheit durch objektiv feststellbare Zukunftsplanung beider Ehegatten, insbesondere im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 1 EGBGB:
    -Beabsichtigte Begründung einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit (nicht nur eher „zufälliger" Zusatzerwerb der Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten durch die Eheschließung als einer zweiten nicht effektiven Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ohne Aufgabe der Bindung an den bisherigen Heimatstaat);
    -Beabsichtigte Begründung eines (ersten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in einem Staat („erster ehelicher Wohnsitz"). Ort der Eheschließung, sofern dieser Aspekt durch die Staatsangehörigkeit, den gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten oder sonstige Momente gemeinsamer Verbindung verstärkt wird, also nicht als rein zufällig erscheint.“
    Die BT-Drs 10/504 vom 20.10.83
    http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/10/005/1000504.pdf
    führt auf Seite 55 aus:
    „Mit dem Erfordernis der Gemeinsamkeit der Verbindung und den beispielhaft hervorgehobenen Kriterien für die Annahme einer engsten Beziehung (Verlauf der ehelichen Lebensgemeinschaft und Ort der Eheschließung) stehen aber Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung, die eine eher zufällige Beurteilung ausschließen. Im Rahmen der Ausrichtung am Verlauf der ehelichen Lebensgemeinschaft sollen besonders in der ersten Zeit einer Ehe auch subjektive, durch objektive Umstände untermauerte Elemente berücksichtigt werden können. Nur unter ihrer Heranziehung wird sich gelegentlich ein Schwerpunkt des geplanten Verlaufs der Ehe ermitteln lassen, etwa bei gewöhnlichem Aufenthalt der Verlobten in verschiedenen Staaten vor der Eheschließung und eher zufälliger Wahl des Eheschließungsorts“

    Daher sollen auch gemeinsame zukünftige Anknüpfungspunkte (Planung) besonders in der ersten Zeit einer Ehe durch objektive Umstände untermauerte Elemente berücksichtigt werden können. (s. dazu Mörsdorf im BeckOK BGB, 45. Edition, Stand: 15.06.2017, § 14 EGBGB RN 39).

    Zwar kommt es für die gemeinsame engste Verbindung ebenfalls auf den Zeitpunkt der Eheschließung an. Wenn dann hier in Deutschland Grundvermögen erworben wird, dann scheint mir das aber bereits in die Planung eingegangen zu sein. Möglicherweise auch der Zusatzerwerb der Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten. Da das GBA das maßgebende Ehegüterrecht nicht zu erforschen hat, würde ich die Angaben jedenfalls für ausreichend halten

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